Zusätzliche Anforderungen an Individualsoftware Musterklauseln

Zusätzliche Anforderungen an Individualsoftware. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Software zu erstellen und zu liefern,
Zusätzliche Anforderungen an Individualsoftware. Der Auftragnehmer verpflichtet sich - sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders spezifiziert - Individualsoftware zu erstellen und/oder zu liefern, • die benutzerfreundlich ist, indem sie für gleiche oder ähnliche Funktionalitäten ähnlich zu bedienen ist und von einem mit dem Sachgebiet der Anwendung vertrauten Benutzer ohne Hilfsdokumentation und nach einer Einschulung in den Grundfunktionen des IT- Systems zweckmäßig und problemlos benutzt werden kann, • die für den Benutzerbetreuer und den Operator eine ausschließlich deutsche Benutzer- steuerung bietet, soweit die Tatsache eines fremdsprachigen Benutzerinterfaces dem Auftraggeber nicht schriftlich im Angebot bekannt gegeben wurde, • bei der innerhalb eines Anwendungsgebietes eine einheitliche Menügestaltung und Funk- tionstastenbelegung gegeben ist, • bei der innerhalb eines Anwendungsgebietes ein einheitliches deutsches Online-Hilfesys- tem realisiert ist (soweit die Tatsache eines fremdsprachigen Benutzerinterfaces dem Auftraggeber nicht schriftlich bekannt gegeben wurde), das für jedes Eingabefeld im Falle einer aufzählbaren Menge an möglichen Eingabewerten die Eingabe des Wertes durch Auswahl aus einer Liste zulässt, • die gegen übliche Arten von Fehlbedienung (z.B. durch Verwendung von Wertebereichs- prüfungen und Integritätsregeln) abgesichert ist, • zu deren Installation keine Änderungen am Betriebssystems notwendig sind, • in denen die gebräuchlichen Attribute durch den Auftraggeber und/oder Anwender leicht änderbar sind, • die für die vereinbarten Plattformen und Betriebssysteme gestaltet ist, • bei der System- und Programmanalyse nach einem systematischen Verfahren durchge- führt wurde und die diesbezügliche Dokumentation vorhanden ist, • bei der die Lesbarkeit und die Struktur entwickelter Softwarekomponenten möglichst ein- fach gestaltet sein und sich an technologiespezifischen Standardlösungen orientieren muss, • bei der der Sourcecode übersichtlich strukturiert ist und ausreichend erklärende Kom- mentare beinhaltet, • die unter Verwendung eines Data-Dictionary, eines Sourcecode-Verwaltungssystems, möglichst eines Testdatengenerators und eines Test-/Hilfssystems erstellt und gegebe- nenfalls gewartet wird, • die nicht nur vom Programmierer, sondern auch von anderer Stelle des Auftragnehmers (Quality Assurance) vollständig getestet wurde.
Zusätzliche Anforderungen an Individualsoftware. 1.5.11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Software zu erstel- len und zu liefern,

Related to Zusätzliche Anforderungen an Individualsoftware

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.