Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Musterklauseln

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. (1) Wichtigstes Ziel ist die Angleichung der Methoden, damit die Vertragsparteien die Statistiken der anderen Vertragspartei über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Angleichung der Methoden, um für die Handhabung von Statistiken in allen Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen, eine zuverlässige Grundlage zu schaffen.
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik. Ihr Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statistiksysteme zu entwickeln, die vergleichbare, zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern können, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Bosnien und Herzegowina benötigt werden. Ferner sollten das staatliche Statistische Amt und die Statistischen Ämter der Entitäten in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse ihrer in- und ausländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hinentwickeln.
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. (1) Zur Entwicklung besserer statistischer Methoden und Programme im Einklang mit den international anerkannten Normen vereinbaren die Vertragsparteien u. a. bei der Aufstellung, Bearbeitung, Qualitätskontrolle und Verbreitung von Statistiken zur Schaffung von Indikatoren mit einer höheren Vergleichbarkeit zwischen den Vertragsparteien zusammenzuarbeiten, damit sie die Statistiken der jeweils anderen Vertragspartei über den Handel mit Waren und Dienstleistungen, ausländische Direktinvestitionen und allgemein jeden unter dieses Abkommen fallenden Bereich, für den Statistiken erstellt werden können, verwenden können. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die bilaterale Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele sinnvoll ist.
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen­ triert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des ge­ meinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik. Ihr Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statistiksys­ teme zu entwickeln, die zuverlässige, objektive und genaue Da­ ten liefern können, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Serbien benötigt werden. Ferner sollte das serbische Amt für Statistik in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse seiner inländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Sta­ tistiksystem sollte mit den Grundprinzipien der amtlichen Sta­ tistik der Vereinten Nationen, dem europäischen Verhaltens­ kodex für den Bereich der Statistik und dem europäischen Sta­ tistikrecht im Einklang stehen und sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hinentwickeln. Die Vertragspar­ teien arbeiten insbesondere zusammen, um den Schutz per­ sonenbezogener Daten zu gewährleisten, um die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das Europäische Statisti­ sche System schrittweise auszubauen und um Informationen über Methoden, den Transfer von Know-how und Ausbildung auszutauschen.
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist es, die Angleichung der von den Vertrags- parteien angewandten Methoden sowie die Vergleichbarkeit und die Nutzung der Statistiken zu gewährleisten, u.a. in den Bereichen Außenhandel, öffentliche Finanzen und Zahlungsbilanz, Demografie, Migration, Verkehr und Kommunikation sowie allgemein in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen. Soweit erforderlich, kann technische Hilfe geleistet werden.
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Ziel der Zusammenarbeit ist die Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methoden und die Nutzung von Daten, einschließlich Datenbanken, in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, für die die Erstellung von Statistiken in Betracht kommt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.