Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen Musterklauseln

Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen. Die Universität Passau nimmt u.a. über die Niederbayerischen Hochschulgespräche eine aktive Rolle in der Gestaltung des Hochschulraums Südostbayern ein. Im Juli 2011 wurde im Rahmen der Initiative Technik Plus eine Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule Deggendorf geschlossen. Der Wissenschaftsstandort Niederbay- ern profitiert schon jetzt von dem in Kapitel 2.5.1 beschriebenen Transferzentrum, das aus der gemeinsamen Antragstellung der Universität Passau mit der TH Deggendorf über Technik Plus resultiert. Es dient unter anderem einer besseren, institutionalisier- ten Vernetzung zwischen den Hochschulen zu gemeinsamen wissenschaftlichen Pro- jekten, die kontinuierlich weiter ausgebaut werden soll. Einen Schwerpunkt bildet da- bei die Positionierung Südostbayerns in den Bereichen Internetkompetenz und digitale Gründungen, wobei Synergieeffekte mit den benachbarten Hochschulen Deggendorf und Landshut genutzt werden sollen. Die Möglichkeit der kooperativen Promotionen ist in allen Promotionsordnungen der Universität verankert. Im Rahmen von Technik Plus wird die Universität Passau im Zielvereinbarungszeitraum die Rahmenbedingungen für kooperative Promotionen mit den Hochschulen am Standort Niederbayern festlegen, indem die notwendigen Qualitätskriterien definiert und entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Im Raum Ostbayern ist eine verstärkte Kooperation mit der Universität Regensburg geplant, mit der die Universität Passau über das Bohemicum bereits eng verbunden ist. Ansatzpunkte sind die Identifizierung von gemeinsamen Forschungsthemen sowie die gemeinsame hochschulpolitische Gestaltung der Donau-Moldau-Region. Die verstärkte Orientierung zu grenznahen Nachbarhochschulen der Länder Tsche- chien und Österreich ist ein wesentliches Ziel der Universität Passau, um gerade in der zunehmend wichtigen Donau-Moldau Region wie auch im Donauraum insgesamt Chancen für die Internationalisierung zu nutzen. Eine strategische Kooperation auf universitärer Ebene mit der Universität Budweis wird in wechselseitigen Gesprächen und durch breite gesamtuniversitäre Vernetzungstreffen vorangetrieben. Um die Mög- lichkeiten gemeinsamer Forschungsprojekte (bspw. das anstehende nächste INTER- REG-Programm der Europäischen Union) zu sondieren, hat die Universität Passau überdies Gespräche mit den Universitäten Linz und Salzburg aufgenommen. Insge- samt sind diese grenznahen Kooperationen natürlich nur ein Bestandteil einer weitaus größer angelegten internationalen Verne...

Related to Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.