Zusammenarbeit und Informationsaustausch Musterklauseln

Zusammenarbeit und Informationsaustausch. (1) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die Bank und die Teilnehmer eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET-BBk zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind. (2) Zur Unterstützung von Teilnehmern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die Bank einen System-Support ein. (3) Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus jedes Dienstes stehen über das TARGET- Informationssystem (TIS) auf einer gesonderten Internetseite der EZB-Website zur Verfügung. (4) Die Bank kann systemrelevante Nachrichten an die Teilnehmer in Form einer Broadcast-Nachricht oder, falls diese Möglichkeit nicht zur Verfügung steht, über andere geeignete Kommunikationswege übermitteln. (5) Die Teilnehmer aktualisieren rechtzeitig die vorhandenen Referenzdatenformulare und übermitteln der Bank neue Referenzdatenformulare. Die Teilnehmer überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der Bank in TARGET-BBk erfasst wurden. (6) Der Teilnehmer bevollmächtigt hiermit die Bank, Daten über die Teilnehmer an die NZBen der Ebene 3 weiterzuleiten, welche die NZBen der Ebene 3 gemäß den zwischen den NZBen der Ebene 3 und den Zentralbanken des Eurosystems geschlossenen Vereinbarungen über die Erbringung der von den NZBen der Ebene 3 bereitzustellenden Dienste benötigen. (7) Die Teilnehmer informieren die Bank unverzüglich über Veränderungen ihrer rechtlichen Befähigung („capacity“) und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das Ländergutachten gemäß dem in Anlage III enthaltenen Muster auswirken. (8) Die Bank kann jederzeit eine Aktualisierung oder Neuerstellung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Ländergutachtens (country opinion) oder Rechtsfähigkeitsgutachtens (capacity opinion) anfordern. (9) Die Teilnehmer informieren die Bank umgehend, wenn ein sie betreffendes Ausfallereignis eintritt oder wenn sie von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 oder jeglicher sonstiger vergleichbarer geltender Rechtsvorschriften betroffen sind.
Zusammenarbeit und Informationsaustausch. Um die Ausübung der einschlägigen Befugnisse der zuständigen Behörden der Vertrags- parteien zu erleichtern, tauschen die zuständigen Behörden auf Antrag untereinander alle Informationen aus, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erfor- derlich sind.
Zusammenarbeit und Informationsaustausch. 1. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die Bank und die Teilnehmer eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-BBk zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind. 2. Zur Unterstützung von Teilnehmern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die Bank eine System-Unterstützungsstelle (System Support Desk) ein. 3. Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus der SSP stehen über das TARGET2- Informationssystem (T2IS) auf einer gesonderten Internetseite der EZB-Website zur Verfügung. Das T2IS kann genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb von TARGET2 haben. 4. Die Bank kann Nachrichten an die Teilnehmer über das Informations- und Kontrollmodul (ICM) oder andere Kommunikationswege übermitteln.
Zusammenarbeit und Informationsaustausch. 1. Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich von Zollverfahren, einschliesslich des Vollzugs gegen den Handel mit verbotenen Erzeugnissen und die Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen, die des Verstosses gegen Rechte an geistigem Eigentum verdäch- tigt werden, zusammen und tauschen Informationen aus.
Zusammenarbeit und Informationsaustausch. 1. Die Vertragsstaaten arbeiten beim Schutz und bei der Verwaltung des Unterwas- ser-Kulturerbes nach diesem Übereinkommen zusammen und unterstützen einander, namentlich, wenn dies möglich ist, bei der Erkundung, der Ausgrabung, der Doku- mentation, der Bewahrung, der Untersuchung und der Präsentation dieses Xxxxx. 2. Soweit es mit den Zielen dieses Übereinkommens vereinbar ist, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, mit den anderen Vertragsstaaten Informationen über das Unter- wasser-Kulturerbe auszutauschen; hierzu gehören insbesondere Informationen über die Entdeckung von Elementen des Xxxxx, über deren Fundort , über Elemente des Xxxxx, die diesem Übereinkommen zuwiderlaufend oder unter Verletzung anderer Bestimmungen des Völkerrechts ausgegraben oder geborgen wurden, über einschlä- gige wissenschaftliche Methoden und Techniken und über die Entwicklungen des für dieses Erbe geltenden Rechts. 3. Die zwischen Vertragsstaaten oder zwischen der Unesco und den Vertragsstaaten ausgetauschten Informationen über die Entdeckung oder den Fundort von Elementen des Unterwasser-Kulturerbes sind, soweit dies mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist, vertraulich zu behandeln und den zuständigen Be- hörden der Vertragsstaaten vorbehalten, solange ihre Offenlegung die Bewahrung die- ser Elemente des Unterwasser-Kulturerbes gefährden oder sonstigen Risiken ausset- zen kann. 4. Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten Massnahmen, um Informationen über die Elemente des Unterwasser-Kulturerbes, die diesem Übereinkommen zuwiderlaufend oder anderweitig unter Verletzung des Völkerrechts ausgegraben oder geborgen wur- den, zu verbreiten, möglichst auch über geeignete internationale Datenbanken.
Zusammenarbeit und Informationsaustausch. Artikel 8 Die vereinbarungschließenden Parteien tauschen regelmäßig Daten über Erreichbarkeit, verfügbares Personal und Material sowie alle notwendigen Informationen zur Durchführung dieser Vereinbarung aus. Gegebenenfalls erfolgt dies über die jeweilige zuständige Leitstelle. Artikel 9 Der Bürgermeister und der Oberbürgermeister treffen die notwendigen Maßnahmen bezüglich Ausbildung und Übungen im Rahmen dieser Vereinbarung, sei es aus eigener Initiative oder in Ausführung der Beschlüsse von zuständigen übergeordneten Behörden. Artikel 10 Der Bürgermeister und der Oberbürgermeister treffen auf Wunsch Maßnahmen, falls erforderlich in Absprache mit übergeordneten Behörden, hinsichtlich der Verbindungsmöglichkeiten, die eine effektive Kommunikation während der Hilfeleistung garantieren können. Artikel 11 Von jeder Hilfeleistung wird ein Bericht einerseits durch den Einsatzleiter am Brand- oder Unfallort, und andererseits durch den (die) Kommandant (en) der Einsatzeinheit (en) verfaßt. Dieser Bericht wird dem Bürgermeister bzw. dem Oberbürgermeister und dem Kommandanten der Regionalen Feuerwehr Südlimburg mitgeteilt.
Zusammenarbeit und Informationsaustausch. Je nach Bedarfslage sind regelmäßig Feedbackgespräche zwischen dem Jugendlichen, dem Ausbilder und dem sozialpädagogischen Betreuer zu terminieren. Zwischen Ausbilder und Betreuer ist ein regelmäßiger Informationsaustausch sicherzustellen. Zusätzlich können bei Bedarf Fachrunden von Ausbilder, Betreuer und Berufsschullehrer zusammentreten. Die Möglichkeiten einer aktiven Elternarbeit und der Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe durch den Betreuer sind zu prüfen.
Zusammenarbeit und Informationsaustausch. Unterausschuss zu Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung

Related to Zusammenarbeit und Informationsaustausch

  • Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).