Common use of Zusammenlegung von Vermögenswerten (Pooling) Clause in Contracts

Zusammenlegung von Vermögenswerten (Pooling). Um eine stärkere Diversifizierung und Mengenvorteile zu erreichen, kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, die Vermögenswerte eines Teilfonds insgesamt oder teilweise zusammen mit den Vermögenswerten anderer Teilfonds oder anderer Investmentunternehmen zu verwalten („Asset Pooling“). Jeder Teilnehmer des Pools hat auf Basis seines Beitrags zu dem gemeinsamen Pool ein anteiliges Recht an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, einschließlich der anteiligen Performance. Die gepoolten Vermögenswerte werden direkt in gemischten Konten gehalten, wobei der vollständige Ausweis der Eigentumsverhältnisse anhand von Salden, Geschäften, aufgelaufenen Beträgen und Gebühren für die einzelnen Beteiligten erfolgt und damit die genaue Nachverfolgung und Beanspruchung der einzelnen Beteiligungen ebenso möglich wird wie für andere Vermögenswerte, die ein Beteiligter direkt angelegt hat. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Anlageziele und die Anlagepolitik in Verbindung mit der Verwaltung der gepoolten Vermögenswerte mit denen aller am Asset Pooling teilnehmenden Teilfonds kompatibel ist. Die Verwaltungsgesellschaft wendet die betreffenden Anlagevorschriften auf „Look- Through-Basis“ an, d. h. einschließlich der Beteiligung des Teilfonds an den gepoolten Vermögenswerten. Der Verwaltungsgesellschaft muss die Anteilinhaber nicht über seine Entscheidung zur Teilnahme an oder Kündigung von Asset-Pooling-Vereinbarungen unterrichten. Anteilinhaber haben jedoch das Recht, auf Anfrage am Sitz des Verwaltungsgesellschaft Informationen über die Beteiligung des maßgeblichen Teilfonds am Asset Pooling zu erhalten, darunter auch über den Anteil seiner Beteiligung und die Liste der anderen Beteiligten. Darüber hinaus werden für jeden Teilfonds seine Beteiligung an gemeinsamen Vermögenswerten und die Zusammensetzung der Vermögenswerte dieser Pools im Jahresbericht des OGAW angegeben. Ein Asset Pooling unter Beteiligung von Unternehmen außerhalb Liechtensteins ist zulässig unter der Voraussetzung, dass: 1. die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung, zu der die nicht-liechtensteinische Einheit Partei ist, Liechtensteiner Recht und Liechtensteiner Rechtsprechung unterliegt oder 2. jede gemeinsam verwaltete Einheit mit Rechten ausgestattet ist, die notwendig sind, um sie davor zu schützen, dass Gläubiger und Insolvenz- oder Konkursverwalter der nicht-liechtensteinischen Einheit Zugriff auf die Vermögenswerte haben oder diese einfrieren können. Im Fall des Asset Poolings werden die grundsätzliche Trennung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der einzelnen Teilfonds und die Wirkung der gesonderten Verwahrung der Vermögenswerte aufgehoben und sind nicht länger anwendbar.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Zusammenlegung von Vermögenswerten (Pooling). Um Zur effizienten Verwaltung darf die Verwaltungsgesellschaft eine stärkere Diversifizierung interne Zusammenlegung und/oder die gemeinsame Verwaltung von Vermögenswerten bestimmter Teilfonds zulassen. In diesem Fall werden Vermögenswerte verschiedener Teilfonds gemeinsam verwaltet. Die unter gemeinsamer Verwaltung stehenden Vermögenswerte werden als „Pool“ bezeichnet, wobei diese Pools jedoch ausschliesslich zu internen Verwaltungszwecken verwendet werden. Die Pools stellen keine separaten Einheiten dar und Mengenvorteile sind für Anleger nicht direkt zugänglich. Die Gesellschaft kann die Gesamtheit oder einen Teil des Portfoliovermögens zweier oder mehrerer Teilfonds (zu erreichendiesem Zweck als „beteiligte Teilfonds“ bezeichnet) in Form eines Pools anlegen und verwalten. Ein solcher Vermögenspool wird gebildet, indem von jedem beteiligten Teilfonds Barmittel oder sonstige Vermögenswerte (sofern diese Vermögenswerte mit der Anlagepolitik des betreffenden Pools in Einklang stehen) auf den Vermögenspool übertragen werden. Danach kann die Verwaltungsgesellschaft beschließenjeweils weitere Übertragungen auf die einzelnen Vermögenspools vornehmen. Ebenso können einem beteiligten Teilfonds Vermögenswerte bis zur Höhe seiner Beteiligung rückübertragen werden. Der Anteil eines beteiligten Teilfonds am jeweiligen Vermögenspool wird durch Bezugnahme auf fiktive Einheiten gleichen Xxxxx bewertet. Bei Einrichtung eines Vermögenspools wird die Verwaltungsgesellschaft den Anfangswert der fiktiven Einheiten festlegen (in einer Währung, die der Verwaltungsrat für geeignet erachtet) und jedem beteiligten Teilfonds Anteile im Gesamtwert der von ihm eingebrachten Barmittel (oder anderen Vermögenswerten) zuweisen. Danach wird der Wert der fiktiven Einheiten ermittelt, indem das Nettovermögen des Vermögenspools durch die Anzahl der bestehenden fiktiven Einheiten geteilt wird. Werden zusätzliche Barmittel oder Vermögenswerte in einen Vermögenspool eingebracht oder diesem entnommen, so erhöhen bzw. verringern sich die dem betreffenden beteiligten Teilfonds zugewiesenen fiktiven Einheiten jeweils um eine Zahl, die durch Division des eingebrachten oder entnommenen Barbetrages oder Vermögenswertes durch den aktuellen Wert der Beteiligung des beteiligten Teilfonds an dem Pool ermittelt wird. Erfolgt eine Barmitteleinlage in den Vermögenspool, so wird diese zu Berechnungszwecken um einen Betrag verringert, den der Verwaltungsrat für angemessen erachtet, um den mit der Anlage der betreffenden Barmittel gegebenenfalls verbundenen Steueraufwendungen sowie Abschluss- und Erwerbskosten Rechnung zu tragen. Bei einer Barentnahme kann ein entsprechender Abzug vorgenommen werden, um den mit der Veräusserung von Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten des Vermögenspools gegebenenfalls verbundenen Kosten Rechnung zu tragen. Dividenden, Zinsen und sonstige ertragsartige Ausschüttungen, die auf die Vermögenswerte eines Teilfonds insgesamt oder teilweise zusammen mit den Vermögenswerten anderer Teilfonds oder anderer Investmentunternehmen Vermögenspools erzielt werden, werden dem betreffenden Vermögenspool zugerechnet und führen dadurch zu verwalten („Asset Pooling“). Jeder Teilnehmer einer Erhöhung des Pools hat auf Basis seines Beitrags zu dem gemeinsamen Pool ein anteiliges Recht an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, einschließlich der anteiligen Performance. Die gepoolten Vermögenswerte werden direkt in gemischten Konten gehalten, wobei der vollständige Ausweis der Eigentumsverhältnisse anhand von Salden, Geschäften, aufgelaufenen Beträgen und Gebühren für die einzelnen Beteiligten erfolgt und damit die genaue Nachverfolgung und Beanspruchung der einzelnen Beteiligungen ebenso möglich wird wie für andere Vermögenswerte, die ein Beteiligter direkt angelegt hat. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Anlageziele und die Anlagepolitik in Verbindung mit der Verwaltung der gepoolten Vermögenswerte mit denen aller am Asset Pooling teilnehmenden Teilfonds kompatibel ist. Die Verwaltungsgesellschaft wendet die betreffenden Anlagevorschriften auf „Look- Through-Basis“ an, d. h. einschließlich der Beteiligung des Teilfonds an den gepoolten Vermögenswerten. Der Verwaltungsgesellschaft muss die Anteilinhaber nicht über seine Entscheidung zur Teilnahme an oder Kündigung von Asset-Pooling-Vereinbarungen unterrichten. Anteilinhaber haben jedoch das Recht, auf Anfrage am Sitz des Verwaltungsgesellschaft Informationen über die Beteiligung des maßgeblichen Teilfonds am Asset Pooling zu erhalten, darunter auch über den Anteil seiner Beteiligung und die Liste der anderen Beteiligten. Darüber hinaus werden für jeden Teilfonds seine Beteiligung an gemeinsamen Vermögenswerten und die Zusammensetzung der Vermögenswerte dieser Pools im Jahresbericht des OGAW angegeben. Ein Asset Pooling unter Beteiligung von Unternehmen außerhalb Liechtensteins ist zulässig unter der Voraussetzung, dass: 1. die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung, zu der die nicht-liechtensteinische Einheit Partei ist, Liechtensteiner Recht und Liechtensteiner Rechtsprechung unterliegt oder 2. jede gemeinsam verwaltete Einheit mit Rechten ausgestattet ist, die notwendig sind, um sie davor zu schützen, dass Gläubiger und Insolvenz- oder Konkursverwalter der nicht-liechtensteinischen Einheit Zugriff auf die Vermögenswerte haben oder diese einfrieren könnenjeweiligen Nettovermögens. Im Fall Falle einer Auflösung des Asset Poolings OGAW werden die grundsätzliche Trennung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der einzelnen Vermögenswerte eines Vermögenspools den beteiligten Teilfonds und die Wirkung der gesonderten Verwahrung der Vermögenswerte aufgehoben und sind nicht länger anwendbarim Verhältnis zu ihrer jeweiligen Beteiligung am Vermögenspool zugewiesen.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Zusammenlegung von Vermögenswerten (Pooling). Um Zur effizienten Verwaltung darf die Verwaltungsgesellschaft eine stärkere Diversifizierung interne Zusammenlegung und/oder die gemeinsame Verwaltung von Vermögenswerten bestimmter Teilfonds zulassen. In diesem Fall wer- den Vermögenswerte verschiedener Teilfonds gemeinsam verwaltet. Die unter gemeinsamer Verwal- tung stehenden Vermögenswerte werden als «Pool» bezeichnet, wobei diese Pools jedoch ausschliess- lich zu internen Verwaltungszwecken verwendet werden. Die Pools stellen keine separaten Einheiten dar und Mengenvorteile zu erreichen, sind für Anleger nicht direkt zugänglich. Die Gesellschaft kann die Verwaltungsgesellschaft beschließenGesamtheit oder einen Teil des Portfoliovermögens zweier oder mehrerer Teil- fonds (zu diesem Zweck als „beteiligte Teilfonds“ bezeichnet) in Form eines Pools anlegen und verwal- ten. Ein solcher Vermögenspool wird gebildet, indem von jedem beteiligten Teilfonds Barmittel oder sonstige Vermögenswerte (sofern diese Vermögenswerte mit der Anlagepolitik des betreffenden Pools in Einklang stehen) auf den Vermögenspool übertragen werden. Danach kann die Verwaltungsgesell- schaft jeweils weitere Übertragungen auf die einzelnen Vermögenspools vornehmen. Ebenso können einem beteiligten Teilfonds Vermögenswerte bis zur Höhe seiner Beteiligung rückübertragen werden. Der Anteil eines beteiligten Teilfonds am jeweiligen Vermögenspool wird durch Bezugnahme auf fiktive Einheiten gleichen Xxxxx bewertet. Bei Einrichtung eines Vermögenspools wird die Verwaltungsgesell- schaft den Anfangswert der fiktiven Einheiten festlegen (in einer Währung, die der Verwaltungsrat für geeignet erachtet) und jedem beteiligten Teilfonds Anteile im Gesamtwert der von ihm eingebrachten Barmittel (oder anderen Vermögenswerten) zuweisen. Danach wird der Wert der fiktiven Einheiten er- mittelt, indem das Nettovermögen des Vermögenspools durch die Anzahl der bestehenden fiktiven Ein- heiten geteilt wird. Werden zusätzliche Barmittel oder Vermögenswerte in einen Vermögenspool eingebracht oder diesem entnommen, so erhöhen bzw. verringern sich die dem betreffenden beteiligten Teilfonds zugewiesenen fiktiven Einheiten jeweils um eine Zahl, die durch Division des eingebrachten oder entnommenen Bar- betrages oder Vermögenswertes durch den aktuellen Wert der Beteiligung des beteiligten Teilfonds an dem Pool ermittelt wird. Erfolgt eine Barmitteleinlage in den Vermögenspool, so wird diese zu Berech- nungszwecken um einen Betrag verringert, den der Verwaltungsrat für angemessen erachtet, um den mit der Anlage der betreffenden Barmittel gegebenenfalls verbundenen Steueraufwendungen sowie Abschluss- und Erwerbskosten Rechnung zu tragen. Bei einer Barentnahme kann ein entsprechender Abzug vorgenommen werden, um den mit der Veräusserung von Wertpapieren oder sonstigen Vermö- genswerten des Vermögenspools gegebenenfalls verbundenen Kosten Rechnung zu tragen. Dividenden, Zinsen und sonstige ertragsartige Ausschüttungen, die auf die Vermögenswerte eines Teilfonds insgesamt oder teilweise zusammen mit den Vermögenswerten anderer Teilfonds oder anderer Investmentunternehmen Ver- mögenspools erzielt werden, werden dem betreffenden Vermögenspool zugerechnet und führen dadurch zu verwalten („Asset Pooling“). Jeder Teilnehmer einer Erhöhung des Pools hat auf Basis seines Beitrags zu dem gemeinsamen Pool ein anteiliges Recht an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, einschließlich der anteiligen Performance. Die gepoolten Vermögenswerte werden direkt in gemischten Konten gehalten, wobei der vollständige Ausweis der Eigentumsverhältnisse anhand von Salden, Geschäften, aufgelaufenen Beträgen und Gebühren für die einzelnen Beteiligten erfolgt und damit die genaue Nachverfolgung und Beanspruchung der einzelnen Beteiligungen ebenso möglich wird wie für andere Vermögenswerte, die ein Beteiligter direkt angelegt hat. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Anlageziele und die Anlagepolitik in Verbindung mit der Verwaltung der gepoolten Vermögenswerte mit denen aller am Asset Pooling teilnehmenden Teilfonds kompatibel ist. Die Verwaltungsgesellschaft wendet die betreffenden Anlagevorschriften auf „Look- Through-Basis“ an, d. h. einschließlich der Beteiligung des Teilfonds an den gepoolten Vermögenswerten. Der Verwaltungsgesellschaft muss die Anteilinhaber nicht über seine Entscheidung zur Teilnahme an oder Kündigung von Asset-Pooling-Vereinbarungen unterrichten. Anteilinhaber haben jedoch das Recht, auf Anfrage am Sitz des Verwaltungsgesellschaft Informationen über die Beteiligung des maßgeblichen Teilfonds am Asset Pooling zu erhalten, darunter auch über den Anteil seiner Beteiligung und die Liste der anderen Beteiligten. Darüber hinaus werden für jeden Teilfonds seine Beteiligung an gemeinsamen Vermögenswerten und die Zusammensetzung der Vermögenswerte dieser Pools im Jahresbericht des OGAW angegeben. Ein Asset Pooling unter Beteiligung von Unternehmen außerhalb Liechtensteins ist zulässig unter der Voraussetzung, dass: 1. die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung, zu der die nicht-liechtensteinische Einheit Partei ist, Liechtensteiner Recht und Liechtensteiner Rechtsprechung unterliegt oder 2. jede gemeinsam verwaltete Einheit mit Rechten ausgestattet ist, die notwendig sind, um sie davor zu schützen, dass Gläubiger und Insolvenz- oder Konkursverwalter der nicht-liechtensteinischen Einheit Zugriff auf die Vermögenswerte haben oder diese einfrieren könnenjeweiligen Nettovermögens. Im Fall Falle einer Auflösung des Asset Poolings OGAW werden die grundsätzliche Trennung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der einzelnen Vermögenswerte eines Vermögenspools den beteiligten Teilfonds und die Wirkung der gesonderten Verwahrung der Vermögenswerte aufgehoben und sind nicht länger anwendbarim Verhältnis zu ihrer jeweiligen Beteiligung am Vermögenspool zugewiesen.

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Samples: Treuhandvertrag

Zusammenlegung von Vermögenswerten (Pooling). Um eine stärkere Diversifizierung und Mengenvorteile zu erreichen, kann die Verwaltungsgesellschaft beschließenbeschliessen, die Vermögenswerte eines Teilfonds insgesamt oder teilweise zusammen mit den Vermögenswerten Vermö- genswerten anderer Teilfonds oder anderer Investmentunternehmen zu verwalten („Asset Pooling“). Jeder Teilnehmer des Pools hat auf Basis seines Beitrags zu dem gemeinsamen Pool ein anteiliges Recht an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, einschließlich einschliesslich der anteiligen Performance. Die gepoolten ge- poolten Vermögenswerte werden direkt in gemischten Konten gehalten, wobei der vollständige Ausweis Aus- weis der Eigentumsverhältnisse anhand von Salden, Geschäften, aufgelaufenen Beträgen und Gebühren Gebüh- ren für die einzelnen Beteiligten erfolgt und damit die genaue Nachverfolgung und Beanspruchung der einzelnen Beteiligungen ebenso möglich wird wie für andere Vermögenswerte, die ein Beteiligter direkt angelegt hat. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Anlageziele und die Anlagepolitik in Verbindung mit der Verwaltung der gepoolten Vermögenswerte mit denen aller am Asset Pooling teilnehmenden Teilfonds Teil- fonds kompatibel istsind. Die Verwaltungsgesellschaft wendet die betreffenden Anlagevorschriften auf „Look- Look-Through-Basis“ an, d. h. einschließlich einschliesslich der Beteiligung des Teilfonds an den gepoolten VermögenswertenVermö- genswerten. Der Verwaltungsgesellschaft muss die Anteilinhaber nicht über seine Entscheidung zur Teilnahme an oder Kündigung von Asset-Pooling-Vereinbarungen unterrichten. Anteilinhaber haben jedoch das Recht, auf Anfrage am Sitz des Verwaltungsgesellschaft Informationen über die Beteiligung des maßgeblichen mass- geblichen Teilfonds am Asset Pooling zu erhalten, darunter auch über den Anteil seiner Beteiligung und die Liste der anderen Beteiligten. Darüber hinaus werden für jeden Teilfonds seine Beteiligung an gemeinsamen ge- meinsamen Vermögenswerten und die Zusammensetzung der Vermögenswerte dieser Pools im Jahresbericht Jahres- bericht des OGAW angegeben. Ein Asset Pooling unter Beteiligung von Unternehmen außerhalb ausserhalb Liechtensteins ist zulässig unter der Voraussetzung, dass: 1. : - die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung, zu der die nicht-liechtensteinische Einheit Partei ist, Liechtensteiner Recht und Liechtensteiner Rechtsprechung unterliegt oder 2. oder - jede gemeinsam verwaltete Einheit mit Rechten ausgestattet ist, die notwendig sind, um sie davor zu schützen, dass Gläubiger und Insolvenz- oder Konkursverwalter der nicht-liechtensteinischen Einheit Zugriff auf die Vermögenswerte haben oder diese einfrieren können. Im Fall des Asset Poolings werden die grundsätzliche Trennung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten Verbindlich- keiten der einzelnen Teilfonds und die Wirkung der gesonderten Verwahrung der Vermögenswerte aufgehoben auf- gehoben und sind nicht länger anwendbar.

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Samples: Treuhandvertrag