Common use of Zusammenlegung Clause in Contracts

Zusammenlegung. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Zusammenlegung des OGAW mit einer anderen kollektiven Kapitalanlage beschließen. Vorbehaltlich der Zustimmung der FMA kann die Verwaltungsgesellschaft die Zusammenlegung eines Teilfonds mit einem anderen Teilfonds dieses OGAW oder eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren unabhängig von deren Rechtsform und ungeachtet dessen, ob ein solcher anderer OGAW seinen Sitz in Liechtenstein oder einem anderen Land hat, beschließen. Die Übermittlung von Informationen an die Anteilinhaber muss den Anteilinhabern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen eines solchen Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 45 UCITSG ermöglichen. Die Anteilinhaber sind mit ausreichendem Vorlauf und jeweils gemäß den Anforderungen des UCITSG zu informieren, mindestens jedoch 30 Kalendertage vor dem letzten Handelstag, an dem ein Anteilinhaber seine Anteile (gemäß UCITSG) ohne zusätzliche Kosten umtauschen oder übertragen kann. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Informationen für die Anteilinhaber auf der Website des LAFV (xxx.xxxx.xx) veröffentlichen, darunter auch eine Erläuterung des Hintergrunds und der Motive der Zusammenlegung, ihre potenziellen Auswirkungen auf die Anteilinhaber, deren Rechte in Verbindung mit der Zusammenlegung und die maßgeblichen Verfahrensaspekte. Darüber hinaus erhalten die Anteilinhaber einen aktualisierten Prospekt und die aktualisierten wesentlichen Informationen für den Anleger (Key Investor Information Documents) der übernehmenden Partei. Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Zusammenlegung verbunden sind, werden weder einem der an der Zusammenlegung des OGAW beteiligten Teilfondsvermögen noch den Anteilinhabern belastet. Diese Bestimmungen gelten analog auch für strukturelle Maßnahmen gemäß Art. 49 (a) bis (d) des UCITSG.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Zusammenlegung. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Zusammenlegung des OGAW mit einer anderen kollektiven Kapitalanlage nach Maßgabe der Anforderungen der FMA beschließen. Vorbehaltlich der Zustimmung der FMA kann die Verwaltungsgesellschaft die Zusammenlegung eines Teilfonds mit einem anderen Teilfonds dieses OGAW oder eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren unabhängig von deren Rechtsform und ungeachtet dessen, ob ein solcher anderer OGAW seinen Sitz in Liechtenstein oder einem anderen Land hat, beschließen. Die Übermittlung von Informationen an die Anteilinhaber muss den Anteilinhabern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen eines solchen Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 45 UCITSG ermöglichen. Die Anteilinhaber sind mit ausreichendem Vorlauf und jeweils gemäß den Anforderungen des UCITSG zu informieren, mindestens jedoch 30 Kalendertage vor dem letzten Handelstag, an dem ein Anteilinhaber seine Anteile (gemäß UCITSG) ohne zusätzliche Kosten umtauschen oder übertragen kann. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Informationen für die Anteilinhaber auf der Website des LAFV (xxx.xxxx.xx) veröffentlichen, darunter auch eine Erläuterung des Hintergrunds und der Motive der Zusammenlegung, ihre potenziellen Auswirkungen auf die Anteilinhaber, deren Rechte in Verbindung mit der Zusammenlegung und die maßgeblichen Verfahrensaspekte. Darüber hinaus erhalten die Anteilinhaber einen aktualisierten Prospekt und die aktualisierten wesentlichen Informationen für den Anleger (Key Investor Information Documents) der übernehmenden Partei. Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Zusammenlegung verbunden sind, werden weder einem der an der Zusammenlegung des OGAW beteiligten Teilfondsvermögen noch den Anteilinhabern belastet. Diese Bestimmungen gelten analog auch für strukturelle Maßnahmen gemäß Art. 49 (a) bis (d) des UCITSG.

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