ZUSAMMENSETZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNG Musterklauseln

ZUSAMMENSETZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNG. (1) Der Vorstand besteht aus einer oder aus mehreren Personen. Der Aufsichtsrat be- stimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands.
ZUSAMMENSETZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNG. 7 COMPOSITION AND RULES OF PROCEDURE
ZUSAMMENSETZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNG. (1) Der Assoziationsrat setzt sich aus dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, dem folgenden Vorsitz, weiteren Mitgliedern des Rates der Europäischen Union oder ihren Vertretern und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten Chiles andererseits zusammen.
ZUSAMMENSETZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNG. (1) Der Assoziationsrat setzt sich gemäß den jeweiligen internen Regelungen und unter Berücksichtigung der auf der jeweiligen Sitzung behandelten spezifischen Fragen (politischer Dialog, Zusammenarbeit und/oder Handel) aus Vertretern der EU-Vertragspartei und Vertretern jeder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei auf Ministerebene zusammen.