Common use of Zusammentreffen mehrerer Zuschläge Clause in Contracts

Zusammentreffen mehrerer Zuschläge. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag. Für Arbeitnehme- rInnen, für die das AngG nicht gilt, gebührt jedoch bei Überstundenleistung an Sonntagen neben dem Sonntagszuschlag ein Überstundenzuschlag von 50 % oder 100 % entsprechend Pkt 6. 1. Wird zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b AMSG (beide in der Fassung BGBl I Nr 101/2000 bzw 71/2003) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen auf laufende Altersteilzeit-Vereinba- rungen anzuwenden sind. Die nachstehenden Rege- lungen gelten nur für ab dem 1. Dezember 2000 abge- schlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeitvereinbarungen dies bis längstens 31. Xxxx 2001 vereinbart haben. 2. Der/Die ArbeitnehmerIn hat bis zur Höchstbei- tragsgrundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Lohn- ausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbe- trages zwischen dem vor der Herabsetzung der Nor- malarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn ab 1. Jänner 2004: durchschnittlichen) Entgelt (ein- schließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden – entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. 3. Der/Die ArbeitgeberIn hat die Sozialversicherungs- beiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslo- senversicherung) entsprechend der Beitragsgrundla- ge vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu ent- richten. 4. Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu- stehende Abfertigung gemäß §§ 23 ff AngG sowie Arb- AbfG ist auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der He- rabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Ab- fertigung sind regelmäßige Entgelt-Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden. 5. Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli- che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch- schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. 6. Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalar- beitszeit vorzunehmen. 7. Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu informieren. 8. Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentli- che Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver- einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal- arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha- se), bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitgut- haben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen- sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt: a) Urlaubsansprüche, die während der Einarbei- tungsphase entstanden sind, können jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar da- vor, verbraucht werden. b) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses beste- hende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebühren- den Stundenentgelts (ohne Lohnausgleich), je- doch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgese- henen Zuschlags auszuzahlen. Xxxxx das Arbeits- verhältnis durch den Tod des/der Arbeitnehmers/ Arbeitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den ErbInnen. c) Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch werden keine Zeitguthaben erworben. Dement- sprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben er- worben sind. d) Für in der Vereinbarung im Vorhinein festgelegte, über das durchschnittliche Arbeitszeitausmaß hi-

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Zusammentreffen mehrerer Zuschläge. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag. Für Arbeitnehme- rInnenAN, für die das AngG nicht gilt, gebührt jedoch bei Überstundenleistung an Sonntagen neben dem Sonntagszuschlag ein Überstundenzuschlag von 50 % oder 100 % entsprechend Pkt Punkt 6. 1. Wird zwischen ArbeitgeberIn AG und ArbeitnehmerIn AN vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b AMSG (beide in der Fassung BGBl I Nr 101/2000 bzw 71/2003Nr. 101/2000) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen in dieser Fassung auf laufende Altersteilzeit-Vereinba- rungen Vereinbarungen anzuwenden sind. Altersteilzeit kann bis längstens 31.12.2003 und nur bis zum frühestmöglichen Eintritt in die vorzeitige Alterspension vereinbart werden. Die nachstehenden Rege- lungen Regelungen gelten nur für ab dem 1. Dezember 2000 abge- schlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeitvereinbarungen dies bis längstens 31. Xxxx 2001 vereinbart haben1.2.2001 abgeschlossene Vereinbarungen. 2. Der/Die ArbeitnehmerIn AN hat bis zur Höchstbei- tragsgrundlage Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Lohn- ausgleich Lohnausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbe- trages Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Nor- malarbeitszeit Normalarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn ab 1. Jänner 2004: durchschnittlichen) Entgelt (ein- schließlich einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden - entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. 3. Der/Die ArbeitgeberIn AG hat die Sozialversicherungs- beiträge Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-Pensions- , Kranken-, Unfall- Unfall und Arbeitslo- senversicherungArbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundla- ge Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu ent- richtenentrichten. 4. Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu- stehende zustehende Abfertigung gemäß §§ 23 ff AngG sowie Arb- AbfG ArbAbfG ist auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der He- rabsetzung Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Ab- fertigung Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-Bestandteile (zB z.B. Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden. 5. Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli- che wöchentliche Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch- schnittliche durchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. 6. Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalar- beitszeit Normalarbeitszeit vorzunehmen. 7. Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu informieren. 8. Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentli- che wöchentliche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver- einbart vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal- arbeitszeit Normalarbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha- seEinarbeitungsphase), bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitgut- haben Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen- sionsantritt Pensionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt: a) Urlaubsansprüche, die während der Einarbei- tungsphase Einarbeitungsphase entstanden sind, können jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar da- vordavor, verbraucht werden. b) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses beste- hende bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebühren- den gebührenden Stundenentgelts (ohne Lohnausgleich), je- doch jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgese- henen vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Xxxxx Endet das Arbeits- verhältnis Arbeitsverhältnis durch den Tod des/der Arbeitnehmers/ ArbeitnehmerinAN, so gebührt diese Abgeltung den ErbInnen. c) Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch werden keine Zeitguthaben erworben. Dement- sprechend Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben er- worben erworben sind. d) Für in der Vereinbarung im Vorhinein festgelegte, über das durchschnittliche Arbeitszeitausmaß hi-

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Samples: Kollektivvertrag

Zusammentreffen mehrerer Zuschläge. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag. Für Arbeitnehme- rInnenArbeitnehmerIn- nen, für die das AngG nicht giltkeiner All-In-Vereinbarung unterliegen, gebührt ge- bührt jedoch bei Überstundenleistung an Sonntagen neben dem Sonntagszuschlag ein Überstundenzuschlag Überstundenzu- schlag von 50 % oder 100 % entsprechend Pkt 6. 1. Wird zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b AMSG (beide in der Fassung BGBl I Nr 101/2000 101/ 2000 bzw 71/2003) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten genann- ten Bestimmungen auf laufende Altersteilzeit-Vereinba- rungen Verein- barungen anzuwenden sind. Die nachstehenden Rege- lungen Re- gelungen gelten nur für ab dem 1. Dezember 2000 abge- schlossene ab- geschlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeitvereinbarungen dies bis längstens 31. Xxxx 2001 vereinbart haben. 2. Der/Die ArbeitnehmerIn hat bis zur Höchstbei- tragsgrundlage Höchstbeitrags- grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Lohn- ausgleich Lohnaus- gleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbe- trages Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Nor- malarbeitszeit Normalar- beitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn ab 1. Jänner 2004: durchschnittlichen) Entgelt (ein- schließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter geleiste- ter Zulagen, Zuschläge und Überstunden – entsprechend entspre- chend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden EntgeltEnt- gelt. 3. Der/Die ArbeitgeberIn hat die Sozialversicherungs- beiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslo- senversicherung) entsprechend der Beitragsgrundla- ge vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu ent- richtenentrichten. 4. Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu- stehende zuste- hende Abfertigung gemäß §§ 23 ff AngG sowie Arb- AbfG ist auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der He- rabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Ab- fertigung sind regelmäßige Entgelt-Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden. 5. Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli- che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch- schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. 6. Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalar- beitszeit vorzunehmen. 7. Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu informieren. 8. Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentli- che Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver- einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal- arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha- se), bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitgut- haben Zeit- guthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen- sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt: a) Urlaubsansprüche, die während der Einarbei- tungsphase entstanden sind, können jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar da- vor, verbraucht werden. b) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses beste- hende bestehen- de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebühren- den gebührenden Stundenentgelts (ohne Lohnausgleich), je- doch ohne jedoch oh- ne Berechnung des in § 19e AZG vorgese- henen Zuschlags vorgesehenen Zu- schlags auszuzahlen. Xxxxx das Arbeits- verhältnis Arbeitsverhältnis durch den Tod des/der Arbeitnehmers/ ArbeitnehmerinArbeitnehmers/Arbeitneh- merin, so gebührt diese Abgeltung den ErbInnen. c) Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch werden keine Zeitguthaben erworben. Dement- sprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben er- worben sind. d) Für in der Vereinbarung im Vorhinein festgelegte, über das durchschnittliche Arbeitszeitausmaß hi-hi- naus geleistete Stunden gebührt kein Mehrarbeits- zuschlag gem § 19d Abs 3a AZG. 9. Die Kollektivvertragspartner empfehlen: a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Ver- sorgung möglichst vermeidet. b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche, die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbei- tungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel- lungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut- schriften entsprechen, verbraucht werden kann und wird). c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll- beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba- rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage, zB aus familiä- ren Gründen) ermöglicht, soweit den/die Arbeitge- berIn dadurch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leis- tungen trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

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Zusammentreffen mehrerer Zuschläge. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag. Für Arbeitnehme- rInnenAN, für die das AngG nicht gilt, gebührt jedoch bei Überstundenleistung an Sonntagen neben dem Sonntagszuschlag ein Überstundenzuschlag von 50 % oder 100 % entsprechend Pkt Punkt 6. 1. Wird zwischen ArbeitgeberIn AG und ArbeitnehmerIn AN vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b AMSG (beide in der Fassung BGBl I Nr Nr. 101/2000 bzw bzw. 71/2003) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen auf laufende Altersteilzeit-Vereinba- rungen Vereinbarungen anzuwenden sind. Die nachstehenden Rege- lungen Regelungen gelten nur für ab dem 1. Dezember 2000 abge- schlossene 1.12.2000 abgeschlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeitvereinbarungen dies bis längstens 31. Xxxx 2001 31.3.2001 vereinbart haben. 2. Der/Die ArbeitnehmerIn AN hat bis zur Höchstbei- tragsgrundlage Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Lohn- ausgleich Lohnausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbe- trages Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Nor- malarbeitszeit Normalarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn ab 1. Jänner 20041.1.2004: durchschnittlichen) Entgelt (ein- schließlich einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden - entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. 3. Der/Die ArbeitgeberIn AG hat die Sozialversicherungs- beiträge Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-Pensions- , Kranken-, Unfall- Unfall und Arbeitslo- senversicherungArbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundla- ge Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu ent- richtenentrichten. 4. Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu- stehende zustehende Abfertigung gemäß §§ 23 ff AngG sowie Arb- AbfG ArbAbfG ist auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der He- rabsetzung Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Ab- fertigung Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-Bestandteile (zB z.B. Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden. 5. Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli- che wöchentliche Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch- schnittliche durchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. 6. Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalar- beitszeit Normalarbeitszeit vorzunehmen. 7. Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu informieren. 8. Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentli- che wöchentliche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver- einbart vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal- arbeitszeit Normalarbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha- seEinarbeitungsphase), bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitgut- haben Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen- sionsantritt Pensionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt: a) Urlaubsansprüche, die während der Einarbei- tungsphase Einarbeitungsphase entstanden sind, können jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar da- vordavor, verbraucht werden. b) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses beste- hende bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebühren- den gebührenden Stundenentgelts (ohne Lohnausgleich), je- doch jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgese- henen vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Xxxxx Endet das Arbeits- verhältnis Arbeitsverhältnis durch den Tod des/der Arbeitnehmers/ ArbeitnehmerinAN, so gebührt diese Abgeltung den ErbInnen. c) Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch werden keine Zeitguthaben erworben. Dement- sprechend Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben er- worben erworben sind. d) Für in der Vereinbarung im Vorhinein festgelegte, über das durchschnittliche Arbeitszeitausmaß hi-

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