Zusammenwirken. Die Vertragsparteien werden regelmäßige Gespräche zur Intensivierung ihrer Beziehungen führen. Sie werden sich außerdem vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren miteinander ins Benehmen setzen und die jeweiligen Interessen angemessen berücksichtigen. Dies gilt auch für Rechtssetzungsverfahren des Senats, die die Belange der islamischen Religionsgemeinschaften berühren.
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Zusammenwirken. (1) Die Vertragsparteien werden regelmäßige bedarfsabhängig Gespräche zur Intensivierung ihrer Beziehungen führen. Sie werden sich außerdem vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren Interes- sen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und die jeweiligen Interessen angemessen berücksichtigenzur Besprechung solcher Angelegenheiten zur Verfü- gung stehen. Dies gilt auch für Rechtssetzungsverfahren Gesetzesvorhaben des Senats, die die Belange der islamischen Religionsgemeinschaften Religionsge- meinschaften unmittelbar berühren.
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Zusammenwirken. (1) Die Vertragsparteien werden regelmäßige bedarfsabhängig Gespräche zur Intensivierung ihrer Beziehungen Be- ziehungen führen. Sie werden sich außerdem vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren berühren, miteinander ins Benehmen setzen und die jeweiligen Interessen angemessen berücksichtigenzur Be- sprechung solcher Angelegenheiten zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Rechtssetzungsverfahren Gesetzes- vorhaben des Senats, die die Belange der islamischen Religionsgemeinschaften unmittelbar berühren.
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