Zusammenwirken. (1) Die Vertreter der Staatsregierung und der Kirchen werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder für beide Seiten von besonderer Bedeutung sind. (2) Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die Kirchen einen Beauftragten und richten eine besondere Geschäftsstelle am Sitz der Staatsregierung ein. (3) Bei Rechtsetzungsvorhaben und Programmen, die Belange der Kirchen berühren, sind die Kirchen angemessen zu beteiligen.
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Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen, Staatsvertrag
Zusammenwirken. (1) Die Vertreter der Staatsregierung und der Kirchen werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder für beide Seiten von besonderer Bedeutung sind.. * nichtamtlich
(2) Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die Kirchen einen Beauftragten und richten eine besondere Geschäftsstelle am Sitz der Staatsregierung ein.
(3) Bei Rechtsetzungsvorhaben und Programmen, die Belange der Kirchen berühren, sind die Kirchen angemessen zu beteiligen.
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Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen
Zusammenwirken. (1) Die Vertreter der Staatsregierung Landesregierungen und der Kirchen die Kirchenleitungen werden sich regelmäßig und bei Bedarf Be- darf zu gemeinsamen Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder für beide Seiten von besonderer Bedeutung beiderseitigem Interesse sind.
(2) Bei Gesetzgebungsvorhaben und Programmen auf Sachgebieten, die die Belange der Kirchen unmittelbar betreffen, wird die Landesregierung die Kirchen angemessen betei- ligen.
(3) Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen gegen- seitigen Information bestellen die Kirchen einen gemeinsamen Beauftragten und richten eine besondere Geschäftsstelle am Sitz der Staatsregierung Landesregierung eine Geschäftsstelle ein.
(3) Bei Rechtsetzungsvorhaben und Programmen, die Belange der Kirchen berühren, sind die Kirchen angemessen zu beteiligen.
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Zusammenwirken. (1) Die Vertreter der Staatsregierung und der Kirchen werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder für beide Seiten von besonderer Bedeutung sind.
(2) Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen gegen- seitigen Information bestellen die Kirchen einen Beauftragten und richten eine besondere Geschäftsstelle am Sitz der Staatsregierung ein.
(3) Bei Rechtsetzungsvorhaben und Programmen, die Belange der Kirchen berühren, sind die Kirchen angemessen zu beteiligen.
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Samples: Evang. Kirchenvertrag Sachsen
Zusammenwirken. (1) Die Vertreter der Staatsregierung Zur Klärung von Fragen, die das Verhältnis von Staat und der Kirchen werden Kirche betreffen oder von beiderseitigem Interesse sind, treffen sich regelmäßig die Landesregierung und die Kirchenleitungen in regelmäßigen Begegnungen und bei Bedarf zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder für beide Seiten von besonderer Bedeutung sindzusätzlichem Bedarf.
(2) Bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die die Belange der Kirchen unmittelbar berühren können, wird die Landesregierung die Kir- chen frühzeitig hören.
(3) Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen gegen- seitigen Information bestellen die Kirchen einen gemeinsamen Beauftragten und richten eine besondere Geschäftsstelle am Sitz der Staatsregierung Landesregierung eine Geschäftsstelle ein.
(3) Bei Rechtsetzungsvorhaben und Programmen, die Belange der Kirchen berühren, sind die Kirchen angemessen zu beteiligen.
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