Zusammenwirken. Die Vertragsparteien werden regelmäßige Gespräche zur Intensivierung ihrer Beziehungen führen. Sie werden sich außerdem vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren miteinander ins Benehmen setzen und die jeweiligen Interessen angemessen berücksichtigen. Dies gilt auch für Rechtssetzungsverfahren des Senats, die die Belange der islamischen Religionsgemeinschaften berühren.
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