Zusatzgarantien. Ohne Prämienaufschlag gedeckt sind: 10.2.1 Schäden durch Baumaschinen Schäden durch feststehende oder fahrende Baumaschinen oder Hebezeuge wie insbesondere Kräne, Bulldozer, Bagger und Gabelstapler. In Bezug auf nicht zulassungspflichtige fahrende Baumaschinen und Hebezeuge erstreckt sich die Garantie auf Verkehrsunfälle, die sich im Unternehmen, auf Baustellen oder in deren unmittelbarer Umgebung ereignen. 10.2.2 Schäden von Versicherten, bei denen es sich nicht um den Versicherungsnehmer selbst handelt Sachschäden, bei denen es sich nicht um Schäden an Kleidung, Werkzeug oder persönlichen Gegenständen handelt. 10.2.3 Personen, die nicht über die Sozialversicherung abgesichert sind Die Haftpflicht des Versicherten, sofern sie infolge von Personenschäden an Praktikanten oder Bewerbern auf eine Anstellung in Anspruch genommen wird und sofern die Folgen dieser Schäden nicht durch Anwendung der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle ausgeglichen werden können. 10.2.4 Regress auf der Grundlage von Artikel 116 des Sozialversicherungsgesetzes Der Regress, der kraft Artikel 116 der Sozialversicherungsordnung (SVO) bei Unfällen ihrer Beauftragten gegen die Versicherten ausgeübt werden kann. Sofern spätere gesetzliche Bestimmungen zu Artikel 116 der SVO die Pflichten der Versicherten erhöhen, hat die Gesellschaft das Recht, die im besagten Artikel 116 genannte Regressgarantie auszuschließen, wobei dieser Ausschluss dem Versicherten mindestens drei Monate im Voraus per Einschreiben mitgeteilt werden muss, sofern sich dieser nicht bereits erklärt hat, den von der Gesellschaft festgelegten Prämienaufschlag zu zahlen.
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Samples: Berufsversicherungen, Versicherungsbedingungen
Zusatzgarantien. Ohne Prämienaufschlag gedeckt sind:
10.2.1 Schäden durch Baumaschinen Schäden durch feststehende oder fahrende bewegliche Baumaschinen oder Hebezeuge wie insbesondere Kräne, Bulldozer, Bagger und Gabelstapler. In Bezug auf nicht zulassungspflichtige fahrende bewegliche Baumaschinen und Hebezeuge erstreckt sich die Garantie auf Verkehrsunfälle, die sich im Unternehmen, auf Baustellen oder in deren unmittelbarer Umgebung ereignen.
10.2.2 Schäden von Versicherten, bei denen es sich nicht um den Versicherungsnehmer selbst handelt Sachschäden, bei denen es sich nicht um Schäden an Kleidung, Werkzeug oder und persönlichen Gegenständen handelt.
10.2.3 Personen, die nicht über die Sozialversicherung abgesichert sind Die Haftpflicht des Versicherten, sofern sie infolge von Personenschäden an Praktikanten oder Bewerbern auf eine Anstellung in Anspruch genommen wird und sofern die Folgen dieser Schäden nicht durch Anwendung der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle ausgeglichen werden können.
10.2.4 Regress auf der Grundlage von Artikel 116 des Sozialversicherungsgesetzes Der Regress, der kraft Artikel 116 der Sozialversicherungsordnung (SVO) bei Unfällen ihrer Beauftragten Mitarbeiter gegen die Versicherten ausgeübt werden kann. Sofern spätere gesetzliche Bestimmungen zu Artikel 116 der SVO die Pflichten der Versicherten erhöhen, hat die Gesellschaft das Recht, die im besagten Artikel 116 genannte Regressgarantie auszuschließen, wobei dieser Ausschluss dem Versicherten mindestens drei Monate im Voraus per Einschreiben mitgeteilt werden muss, sofern sich dieser nicht bereits bereit erklärt hat, den von der Gesellschaft festgelegten Prämienaufschlag zu zahlen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Zusatzgarantien. Ohne Prämienaufschlag gedeckt sind:
10.2.1 Schäden durch Baumaschinen Schäden durch feststehende oder fahrende Baumaschinen oder Hebezeuge wie insbesondere Kräne, Bulldozer, Bagger und Gabelstapler. In Bezug auf nicht zulassungspflichtige fahrende Baumaschinen und Hebezeuge erstreckt sich die Garantie auf Verkehrsunfälle, die sich im Unternehmen, auf Baustellen oder in deren unmittelbarer Umgebung ereignen.
10.2.2 Schäden von Versicherten, bei denen es sich nicht um den Versicherungsnehmer selbst handelt Sachschäden, bei denen es sich nicht um Schäden an Kleidung, Werkzeug oder persönlichen Gegenständen handelt.
10.2.3 Personen, die nicht über die Sozialversicherung abgesichert sind Die Haftpflicht des Versicherten, sofern sie infolge von Personenschäden an Praktikanten oder Bewerbern auf eine Anstellung in Anspruch genommen wird und sofern die Folgen dieser Schäden nicht durch Anwendung der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle ausgeglichen werden können.
10.2.4 Regress auf der Grundlage von Artikel 116 des Sozialversicherungsgesetzes Der Regress, der kraft Artikel 116 der Sozialversicherungsordnung (SVO) bei Unfällen ihrer Beauftragten gegen die Versicherten ausgeübt werden kann. Sofern spätere gesetzliche Bestimmungen zu Artikel 116 der SVO die Pflichten der Versicherten erhöhen, hat die Gesellschaft das Recht, die im besagten Artikel 116 genannte Regressgarantie auszuschließen, wobei dieser Ausschluss dem Versicherten mindestens drei Monate im Voraus per Einschreiben mitgeteilt werden muss, sofern sich dieser nicht bereits bereit erklärt hat, den von der Gesellschaft festgelegten Prämienaufschlag zu zahlen.
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