Entschädigungsmodalitäten Musterklauseln

Entschädigungsmodalitäten. 9.1.5.1. Während des Entschädigungszeitraums wird die Entschädigung wie folgt berechnet: Die Gesellschaft ermittelt den durch den Sachschadensfall bedingten Umsatzrückgang durch Berechnung der Differenz zwischen: ◼ dem Umsatz, der verzeichnet worden wäre, falls sich der Schadensfall nicht ereignet hätte, und ◼ dem verzeichneten Umsatz. 9.1.5.2. Der Entschädigungszeitraum beginnt nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Werktagen. 9.1.5.3. Die Gesellschaft zieht von dem gemäß 9.1.5.1 erhaltenen Betrag alle eingesparten Kosten wie insbesondere Einkäufe und Lagerbestände sowie die gegebenenfalls in den Persönlichen Bedingungen vermerkten variablen Kosten ab. 9.1.5.4. Die Gesellschaft erhöht den gemäß 9.1.5.3 erhaltenen Betrag um die Zusatzkosten, die mit ihrem vorherigen Einverständnis zur Aufrechterhaltung des Betriebsergebnisses im Entschädigungszeitraum aufgewendet wurden, wobei der Entschädigungsbetrag jedoch nicht den Betrag übersteigen kann, der gewährt worden wäre, falls diese Kosten nicht aufgewendet worden wären. 9.1.5.5. Die Gesellschaft zieht von dem gemäß 9.1.5.4 erhaltenen Betrag die gegebenenfalls in den Persönlichen Bedingungen vorgesehene Selbstbeteiligung ab. 9.1.5.6. Schließlich wendet die Gesellschaft die Proportionalitätsregel der Beträge an, sofern der angegebene Wert unter dem liegt, der hätte angegeben werden müssen, und die Differenz über der Toleranzgrenze von 30 % liegt. Im Fall der Einstellung des Betriebs nach Eintritt eines Schadensfalls und aufgrund eines Falls höherer Gewalt steht dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu, die auf Grundlage der nicht variablen Kosten berechnet wird, die während eines dem Entschädigungszeitraum entsprechenden Zeitraums tatsächlich angefallen wären, falls der Betrieb wiederaufgenommen worden wäre, unter Ausschluss von Abschreibungen und Zulagen, die den Mitarbeitern aufgrund der Schließung des Unternehmens ausgezahlt werden. Bezüglich der Wiederherstellungskosten der Originaldokumente wird dem Versicherungsnehmer die Entschädigung bei Aufwendung der gedeckten Kosten Zug um Zug gegen Vorlage der Rechnungen, Kostenaufstellungen oder jeglicher sonstiger Belege ausgezahlt.
Entschädigungsmodalitäten. In Folge eines versicherten Unfalls intervenieren wir im Rahmen des Vertrages. Die Entschädigung wird gemäß Punkt 3 der vorliegenden Garantie berechnet.
Entschädigungsmodalitäten. Wir entschädigen Sie, sogar wenn Sie Mieter oder Bewohner des Gebäudes sind. Wir behalten jedoch unseren Regress gegen die Person, der die Wiedergutmachung dieser Schäden obliegt.
Entschädigungsmodalitäten. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, der unmittelbar oder mittelbar aus einer Naturkatastrophe hervorgeht, beläuft sich auf 184,23 EUR zu der Basisindexziffer 177,83 (Grundlage 100 im Jahre 1981). Wenn es sich jedoch um Erdbeden, Erdrutsch oder Bodensenkung handelt, wird sie auf 906,69 EUR zu der Basisindexziffer 177,83 gebracht (Grundlage 100 im Jahre 1981).
Entschädigungsmodalitäten. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, der die direkte oder indirekte Folge einer Naturkatastrophe ist, wird erhöht auf 906,69 EUR zu der Basisindexziffer 177,83 gebracht (Grundlage 100 im Jahre 1981).
Entschädigungsmodalitäten. Diese Fahrzeuge werden nach dem Verkaufswerkt entschädigt. Mangels gegenteiliger Vereinbarung wird unsere Beteiligung auf 16.700 EUR pro Fahrzeug beschränkt.
Entschädigungsmodalitäten. Die Unfälle 8 3.1. Ihre Verpflichtungen im Falle eines Unfalls
Entschädigungsmodalitäten. Im Anschluss an einen versicherten Unfall treten wir innerhalb der Grenzen des Vertrages und abhängig von der vereinbarten Interventionsschwelle und der in Ihren Persönlichen Bedingungen angegebenen abgeschlossenen Police ein. Die Schäden werden auf der Grundlage der Regeln des belgischen Gemeinrechts, das am Tage des Unfalls gilt, bewertet und entschädigt. Im Gegensatz zu anderen, sogenannten pauschalen Bewertungsregelungen, hat die Entschädigung einen schadenentschädigenden Charakter, da sie die Situation jeder verunglückten Personen (Alter, Beruf, Einkünfte usw.) und die zum Zeitpunkt des Schadens üblichen Entschädigungen berücksichtigt. ■ Wichtige Erläuterungen Bei der Bestimmung der Interventionsschwelle, der Bewertung der Schäden und der Berechnung unserer Leistungen wird lediglich der Grad der bleibenden Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, der auf den Unfall zurückzuführen ist. Wenn ein vorheriger Zustand oder eine Krankheit, die schon vorher bestand oder hinzukommt, die Folgen eines Unfalls verschlimmern, entschädigen wir lediglich die Folgen, die der Unfall ohne sie hätte. ■ Bestreitungen Im Falle von Streitigkeiten medizinischer Art wird ein außergerichtliches Gutachten eingeholt. Zu diesem Zweck benennt jede Partei einen Vertrauensarzt ihrer Xxxx. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen bestimmen sie einen dritten Arzt, der die Aufgabe hat, einen Schiedsentscheid herbeizuführen. Ihre Entscheidung ist endgültig und unwiderruflich. Wenn die beiden benannten Vertrauensärzte sich nicht auf die Xxxx eines dritten Arztes einigen können, wird dieser auf Antrag der zuerst handelnden Partei vom Vorsitzenden des zuständigen Gerichts das im Eilverfahren bestimmt. Jede Partei trägt die Honorare des von ihr bestimmten Vertrauensarztes und zur Hälfte die Kosten und Honorare des dritten Arztes. ■ Keine Kumulierung von Entschädigungen Bei Körperschäden oder Todesfall, der/die auf einen versicherten Unfall zurückzuführen ist/sind, erfolgt die Entschädigung unter Abzug der Entschädigungsleistungen: – zur Erstattung derselben Bestattungskosten in irgendeiner Form – und nach Anwendung und unter Ausnutzung aller Versicherungen, die sich auf dasselbe Interesse und dasselbe Risiko beziehen – jedes Sozialversicherers oder jedes Sozialversicherungsträgers belgischen oder ausländischen Rechts, der im Bereich Gesundheitspflegeversicherung und Kranken- und Invaliditätsversicherungen interveniert.
Entschädigungsmodalitäten. Der von der Gesellschaft bestellte Gutachter muss entscheiden, ob das beschädigte Fahrzeug abgeschrieben (Totalschaden) oder repariert werden soll. Die gleiche Vorgehensweise gilt für Optionen, Innenausstattung oder Zubehör und für Audio-, Video- oder Übertragungsgeräte.

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  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Entschädigung Du erklärst dich damit einverstanden, uns von sämtlichen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Schäden, Verlusten und Kosten im Zusammenhang mit deiner Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der geltenden Gesetze, einschließlich geistiger Eigentumsrechte und Datenschutzrechte, freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Du wirst uns unverzüglich unsere Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit oder aus solchen Ansprüchen erstatten.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses 34 Beendigung des Arbeitsverhältnis (1) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf Verlangen der Arbeitnehmerin sind die Kündigungsgründe schriftlich mitzuteilen; das gilt nicht für die Probezeit. (2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien bei einer Unternehmenszugehörigkeit bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss nach einer Unternehmenszugehörigkeit von mehr als 1 Jahr 6 Wochen von mehr als 5 Jahren 3 Monate von mehr als 8 Jahren 4 Monate von mehr als 10 Jahren 5 Monate von mehr als 12 Jahren 6 Monate von mehr als 15 Jahren 7 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Bei der Berechnung der Unternehmenszugehörigkeit werden im Hinblick auf die Kündigungsfristen Zeiten der Berufsausbildung nicht berücksichtigt. (3) Gegenüber Arbeitnehmerinnen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 15 Jahre angehören, ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des § 35 zulässig. (4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nach den Regelungen des Abs. 2 auch vorher gekündigt werden. (5) Endet ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis durch das im Arbeitsvertrag bezeichnete Ereignis, so hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin den Zeitpunkt der Beendigung spätestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts erlischt frühestens vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung. (6) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, so ist der Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist sowie vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine angemessene Zeit zur Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz zu gewähren. (7) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmerin das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat. (1) Arbeitnehmerinnen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 15 Jahre angehören, kann ordentlich gekündigt werden, wenn Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung übereinstimmend feststellen, a) dass das Verhalten der Arbeitnehmerin zu einer nicht hinnehmbaren betrieblichen Störung führt, die auch bei Weiterbeschäftigung unter veränderten Vertragsbedingungen fortbestehen wird oder b) dass nach Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten (z.B. Umstrukturierungsmaßnahmen, Qualifizierungsmaßnahmen) eine im wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin an einem anderen Arbeitsplatz, ggf. unter gleichzeitiger Herabsetzung um eine Entgeltgruppe nicht möglich ist. (2) Vor Ausspruch einer Kündigung ist mit der Mitarbeitervertretung ein Ausgleich über die wirtschaftlichen Nachteile, die der Arbeitnehmerin infolge der Maßnahme entstehen, zu vereinbaren. Kommt es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zur Übertragung einer Tätigkeit, die nicht im Wesentlichen gleichwertig ist, so sind angemessene Ausgleichszahlungen oder andere Maßnahmen zur Milderung der sozialen Folgen zu bestimmen. Bei der Bemessung sind die sozialen Belange der Arbeitnehmerin und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen. Wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindungszahlung festgesetzt, darf deren Höhe die Sätze des § 42 (Rationalisierungsschutz) nicht unterschreiten. Kommt eine Einigung über den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile nicht zustande, entscheidet auf Antrag die besondere Schlichtungsstelle nach § 37 a Abs. 2 MVG-K. Der Spruch der besonderen Schlichtungsstelle ersetzt die fehlende Einigung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jeder der Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der bzw. dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Ein wichtiger Grund liegt nach Rechtsprechung insbesondere vor bei groben Achtungsverletzungen gegenüber der Kirche, ihrer Diakonie oder bei Austritt aus der Kirche. (1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers, in dem festgestellt wird, dass die Arbeitnehmerin vollerwerbsgemindert ist, zugestellt wird. (2) In diesem Falle hat die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. (3) Wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird, endet das Arbeitsverhältnis und ist für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird, unterbrochen. Für den Wiedereinstellungsanspruch nach Beendigung der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gilt § 33 Abs. 4 entsprechend. (4) Das Arbeitsverhältnis der teilweise erwerbsgeminderten Arbeitnehmerin endet bzw. wird unterbrochen, es sei denn, die Arbeitnehmerin kann nach ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Rentenbescheides ihre Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. (5) Liegt bei einer Arbeitnehmerin, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abs. 4 die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zugestellt worden ist. (6) Nach Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit soll die Arbeitnehmerin, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abs. 1, 2 oder 4 bereits den Schutz für langjährig beschäftigte Arbeitnehmerinnen genoss, auf Antrag bei ihrem früheren Arbeitgeber wieder eingestellt werden, wenn dort ein für sie geeigneter Arbeitsplatz frei ist. Wird die Arbeitnehmerin weiterbeschäftigt oder nach dem Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente neu eingestellt, so ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann hierbei mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsschluss gekündigt werden. (1) Die Arbeitnehmerin hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und die auszuübende Tätigkeit zu geben. Auf Verlangen der Arbeitnehmerin ist das Zeugnis auch auf die Leistungen und die Führung im Dienst auszudehnen. (2) In begründeten Fällen ist der Arbeitnehmerin auf Verlangen ein Zwischenzeugnis auszuhändigen. (3) Unbeschadet des Anspruchs auf ein endgültiges Zeugnis hat die Arbeitnehmerin nach der Kündigung Anspruch auf die unverzügliche Aushändigung eines vorläufigen Zeugnisses.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, von mehr als einem Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.