Zusatzrente Musterklauseln

Zusatzrente. Die Bemessungsgrundlage für den jährlichen Überschussanteil ist das Deckungskapital der Versicherung, berechnet zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres.
Zusatzrente elipsLife erbringt bei Erwerbsunfähigkeit eine Zusatzrente, welche dem Versicherungsnehmer auch bei Erwerbs- unfähigkeit die Weiterführung bestehender und anerkannter Vorsorgeformen ermöglichen soll. Die versicherten Leistungen sind in der Police aufgeführt. Der gesetzlich festgelegte Maximalbetrag wird von elipsLife bei einer Änderung jeweils angepasst. Die Höhe der Zusatzrente ist auf den bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit geltenden, maximal möglichen Beitrag an anerkannte Vorsorgeformen beschränkt (8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG), und richtet sich nach dem vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit tatsächlich bezahlten abzugsfähigen Beiträge an Bankstiftungen (massgebender Beitrag = Durchschnitt der letzten 3 Jahre). Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit wird der massgebende Beitrag mit dem Grad der Erwerbsunfähigkeit multipliziert wobei bei einer Erwerbsunfähigkeit von 70% und mehr der massgebende Beitrag als Zusatzrente ausbezahlt wird. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25% ergibt keinen Anspruch auf eine Zusatzrente. Liegt der Grad der Erwerbs- unfähigkeit dazwischen, berechnet sich die Zusatzrente genau nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Die vereinbarte Wartefrist beginnt mit dem Eintritt der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit, die zur Erwerbsunfähigkeit führt, frühestens aber mit dem Tag, an dem sich die versicherte Person in ärztliche Behandlung begeben hat. Wird die versicherte Person innerhalb eines Jahres wegen demselben Leiden arbeitsunfähig, wird die Dauer der vorangehenden ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit an die Wartefrist angerechnet. Die Zusatzrente wird solange bezahlt als die versicherte Person Einzahlungen in die Säule 3a tätigen darf, längstens aber bis zum Ablauf des Jahres, in welchem die versicherte Person das ordentliche Rentenalter der AHV erreicht.
Zusatzrente. Ab Rentenbeginn zahlen wir eine zusätzliche Alters- rente (Zusatzrente). Diese Zusatzrente kann sich reduzieren, wenn wir die Überschüsse senken. Die Zusatzrente ermitteln wir wie folgt: Wir berechnen eine Altersrente mit modifizierten ↗Rechnungsgrundlagen, zum Beispiel mit einem erhöhten Zins. Die modifizierten ↗Rechnungsgrundla- gen führen zu einer höheren Altersrente. Die Zusatz- rente ist diese höhere Altersrente abzüglich der garan- tierten Altersrente. Die modifizierten ↗Rechnungsgrundlagen garantieren wir nicht. Sie gehören zu den Überschusssätzen, die wir jährlich neu festlegen. Wenn wir die modifizierten ↗Rechnungsgrundlagen ändern, kann die Zusatzrente sinken. Wir zahlen immer mindestens die garantierte Altersrente.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.