Zusatzversorgung Musterklauseln

Zusatzversorgung. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersvorsorge nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommu- nal - (ATV-K) oder des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäf- tigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in ihrer jeweils gel- tenden Fassung.
Zusatzversorgung. Die Inanspruchnahme der Altersteilzeit hat auch Auswirkungen auf die Zusatzversorgung. Die Beschäftigten werden so gestellt, als ob sie mit 90 % ihrer bisherigen Arbeitszeit weiter gearbeitet hätten. Dazu wird das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach dem TV ATZ BW auf das 1,8fache erhöht, soweit es nicht auf Entgeltbestandteilen beruht, die ohnehin bereits in voller Höhe zustehen (z.B. steuerfreie Zeitzuschläge wie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, Überstunden- und Mehr- arbeitsvergütung). Dieses erhöhte Entgelt ist damit auch Bemessungsgrundlage für die Umlagen und die vom Arbeitneh- mer zu tragenden Umlagebeiträge.
Zusatzversorgung. Kommunen und GVV sind jeweils Mitglied in der ZVK des Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg. Der GVV wird die Zusatzversicherung in der ZVK fortsetzen und die hierfür entstehenden Kosten für die übernommenen Mitarbeiter ab dem Übergabestichtag tragen.
Zusatzversorgung. Die Inanspruchnahme der Altersteilzeit hat auch Auswirkungen auf die Zusatzversorgung. Die Beschäftigten werden so gestellt, als ob sie mit 90 % ihrer bisherigen Arbeitszeit weiter gearbei- tet hätten. Dazu wird das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach dem TVATZ in Fällen, in denen die Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart wird, auf das 1,8fache erhöht, soweit es nicht auf Entgeltbestandteilen beruht, die ohnehin bereits in voller Höhe zustehen (z.B. steuerfreie Zeitzu- schläge wie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, Überstunden- und Mehrarbeitsvergütung). Maß- gebend war dabei der Zeitpunkt der Vereinbarung über die Altersteilzeit, nicht der Beginn des ATZ- Arbeitsverhältnisses. Dieses erhöhte Entgelt ist damit auch Bemessungsgrundlage für die Umlagen und die vom Arbeit- nehmer zu tragenden Umlagebeiträge.
Zusatzversorgung. Die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer/-innen bei der ZVK wird durch die LHM Services GmbH ohne Nachteile fortgeführt werden. Die SWM streben für die LHM Services GmbH eine Voll- oder Gastmitgliedschaft im KAV an. Auch bei einer Gastmitgliedschaft ist eine Weiterführung der Pflichtversicherung ohne Nachteile gewährleistet. Ist die freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung bei der ZVK im Rahmen eines Sonderdienstvertrages bei der LHM geregelt, bezahlt die LHM bisher 8,75% Zuschuss. Eine etwaige Übernahme dieser Konditionen muss von der Dienstkraft ggf. im Rahmen von Vertragsverhandlungen mit der LHM Services GmbH besprochen werden. Der Zuschuss ist nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (BBG RV 2018: 00.000 € / jährl.) steuerfrei und bis zu 4 % der BBG RV sozialversicherungsfrei.
Zusatzversorgung. (1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
Zusatzversorgung. Für die unter den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Kliniken der DRK- Trägergesellschaft Süd-West (TV-Ärzte/DRK Süd-West) vom 09. Mai 2009, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. Jan. 2017, fallenden Ärzte gelten ergänzend sinngemäß:
Zusatzversorgung. 1 Der AN hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertra- ges über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (ATV-K) oder des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (ATV) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Zusatzversorgung x. Xxxxxx
Zusatzversorgung. Bei der Caritas gibt es eine weitestgehend arbeitgeberfinanzierte Zusatzversorgung. Diese wird überwiegend bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) durchgeführt. Der Beitrag liegt zur KZVK liegt derzeit bei 5,8 Prozent. Neben der KZVK gibt es weitere Zusatzversorgungskassen wie z.B. die Bayrische Versorgungs- xxxxxx und den KVV Baden-Württemberg. Zum Teil sind Eigenbeiträge der Beschäftigten enthalten, z.B. bei der KZVK derzeit 0,3 Prozent.