Zuständige Stelle Musterklauseln

Zuständige Stelle a) Datenübermittlung gemäß Leistungsbeschreibung Soweit gemäß dieser Leistungsbeschreibung im Rahmen der Vertragsdurchführung eine Da- tenübermittlung an die KKH zu erfolgen hat, hat diese an die in der Anlage 05: „Datenüber- mittlung“ genannte Stelle unter Einhaltung der dort geregelten Anforderungen an die Daten- übermittlung zu erfolgen. b) Zuständigkeit für die Anpassung des Vertrages Nach § 5 des Vertrages ist der Leistungserbringer berechtigt, während der Vertragslaufzeit je vertragsgegenständlichem 7steller weitere 10steller in sein Produktportfolio aufzunehmen. Die Aufnahme weiterer 10steller hat der Leistungserbringer der folgenden Stelle mitzuteilen. Zuständige Stelle für Fragen zum Vertrag: Kaufmännische Krankenkasse - KKH Referat Hilfsmittel Xxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 00 00000 Xxxxxxxx
Zuständige Stelle. Soweit gemäß dieser Leistungsbeschreibung im Rahmen der Vertragsdurchführung eine Da- tenübermittlung an die KKH zu erfolgen hat, hat diese an die in der Anlage 05: „Da- tenübermittlung“ genannte Stelle unter Einhaltung der dort geregelten Anforderungen an die Datenübermittlung zu erfolgen.
Zuständige Stelle. Im Schadenfall muss der Versicherte sich direkt an die Organisationszentrale wenden, die für die Erbringung der Service-Leistungen sorgt.
Zuständige Stelle. Im Sinne dieses Kapitels gelten die für die Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständigen Behörden als «zuständige Stelle».
Zuständige Stelle. Für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Soweit Landwirtschaftskammern nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
Zuständige Stelle. Soweit gemäß dieser Leistungsbeschreibung im Rahmen der Vertragsdurchführung eine Daten- übermittlung an den Auftraggeber zu erfolgen hat, hat diese an die in der Anlage 01: „Datenüber- mittlung“ genannte Stelle unter Einhaltung der dort geregelten Anforderungen an die Datenüber- mittlung zu erfolgen.
Zuständige Stelle a) Zuständige Stelle Hilfsmittelzentren: Kaufmännische Krankenkasse - KKH Hilfsmittelzentrum Bremen, Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxx Telefon: 04 21.16 00 00-00 00, Fax: 04 21.16 00 00-00 00 E-Mail: xxxxxxxxxxx.xx0@xxx.xx Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx - XXX Xxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxx, Xxxxx-Xxxxxx-Xxx.0, 07545 Gera Tel.: 03 65.55 28 6-0, Fax.: 03 65.55 00 0-00 00 E-Mail: xxxxxxxxxxx.xx0@xxx.xx b) Zuständigkeit für Kündigungen des Vertrages: Kaufmännische Krankenkasse - KKH Referat Hilfsmittel Xxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 00 00000 Xxxxxxxx c) Zuständigkeit für die Anpassung des Vertrages Nach § 5 des Rahmenvertrages ist der Leistungserbringer berechtigt, während der Vertrags- laufzeit je vertragsgegenständlichem 6steller weitere 10steller in sein Produktportfolio aufzu- nehmen. Die Aufnahme weiterer 10steller hat der Leistungserbringer der folgenden Stelle mit- zuteilen: Kaufmännische Krankenkasse - KKH Referat Hilfsmittel Xxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 00 00000 Xxxxxxxx d) Datenübermittlung gemäß Leistungsbeschreibung Soweit gemäß dieser Leistungsbeschreibung im Rahmen der Vertragsdurchführung eine Da- tenübermittlung an die KKH zu erfolgen hat, hat diese an die in der Anlage 05: „Datenübermitt- lung“ genannte Stelle unter Einhaltung der dort geregelten Anforderungen an die Datenüber- mittlung zu erfolgen.
Zuständige Stelle. Zuständige Stelle für die Durchführung des Programms „Ausbildungsbeihilfe“ ist die KV Sachsen. Das Nähere wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) und der KV Sachsen geregelt.
Zuständige Stelle. 1 Der Synodalrat ist die zuständige Stelle für Beitragsgesuche, die bei einer Gutheissung zu Ausgaben zwischen Fr. 15‘001 und Fr. 100‘000 führen. Bei Gesuchen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. j kann die Departementschefin oder der Departementschef des Bereichs «Zentrale Dienste» entscheiden; weist das Gesuch eine kirchenpolitische Tragweite auf, ist vor dem Entscheid eine Konsultation bei den anderen Mitgliedern des Synodalrats durchzu- führen. 2 Die Departementschefin oder der Departementschef «Zentrale Dienste» ist die zuständige Stelle für Beitragsgesuche, die bei einer Gutheissung zu Ausgaben bis Fr. 15‘000 führen.
Zuständige Stelle. Für die Berufsbildung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke der Handwerksordnung ist die Hand- werkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. ZWEITER ABSCHNITT‌‌