Zustandekommen des Vertrags, Lieferbeginn Musterklauseln

Zustandekommen des Vertrags, Lieferbeginn. 3.1. Der Vertrag kommt zustande, sobald eprimo Ihnen dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mit- teilt, spätestens aber mit Aufnahme der Belieferung durch eprimo. Voraussetzung für das Zustandekom- men des Vertrags und den Beginn der Belieferung ist, dass eprimo die Bestätigung Ihres Vorlieferanten – soweit Sie über einen Vorlieferanten verfügen – zu der Kündigung Ihres bisherigen Stromlieferungsvertrags sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers vorliegen. 3.2. eprimo wird Ihnen unverzüglich in Textform bestäti- gen, ob und zu welchem Termin die Belieferung auf- genommen wird. Die Lieferung beginnt entsprechend den Regelungen zum Lieferantenwechsel regelmäßig spätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung bei dem für Sie zuständigen Netz- betreiber. Voraussetzung ist, dass Ihr bisheriger Strom- lieferungsvertrag bis zu diesem Zeitpunkt beendet wurde. Anderenfalls beginnt die Belieferung an dem auf die Beendigung des bisherigen Stromlieferungs- vertrags folgenden Tag.
Zustandekommen des Vertrags, Lieferbeginn. 2.1 Mit Übermittlung des Auftrags zur Gasbelieferung (Gasauftrag) geben Sie ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Gasliefervertrages (Vertrag) gegen- über goldgas ab. Sie bekommen von goldgas unverzüglich nach Eingang des Gasauftrags eine Information über den Erhalt in Textform (Empfangsbestätigung Ihres Gasauftrags). Diese Empfangsbestätigung Ihres Gasauftrages stellt keine Annahme des Angebots dar, sondern informiert Sie nur darüber, dass ein ver- bindliches Angebot mit den dargestellten Auftragsdaten bei goldgas eingegan- gen ist. Die Auftragsdaten werden bei goldgas gespeichert. xxxxxxx behält sich vor, den Auftrag zur Gasbelieferung ohne Angabe von Gründen nicht anzuneh- men, insbesondere dann, wenn der nächstmögliche Lieferbeginn ab Datum der Auftragserteilung mehr als sechs Monate in der Zukunft liegt oder der Tarif für den Lieferzeitraum nicht mehr verfügbar ist. Der Vertrag bedarf der Textform. 2.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Annahmeerklärung der goldgas (Vertrags- bestätigung) aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Beliefe- rung (Lieferbeginn) zustande. In der Vertragsbestätigung wird Sie xxxxxxx über den Lieferbeginn informieren. Sie erhalten innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferbeginn eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zu- sammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen. xxxxxxx informiert Sie in Textform. Bei Beauftragung bis zum 20. eines Monats erfolgt der Lieferbeginn in der Regel am 1. des übernächsten Monats, soweit die verbindlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel dies zulassen. Sollte Ihr bisheriger Gasliefervertrag eine längere Kündigungsfrist beinhalten, so dass die Aufnahme der Belieferung durch goldgas im vorgenannten Zeitraum nicht möglich ist, wird Ihr Vertrag mit goldgas sowie der Belieferungsbeginn zu dem auf die Beendigung Ihres bisherigen Gas- liefervertrages folgenden Tag wirksam. Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages und den Beginn der Belieferung ist, dass goldgas die Bestätigung der Kündigung Ihres bisherigen Gasliefervertrages vom Vorlieferanten sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns Ihres Netzbetreibers vorliegen. 2.3 goldgas wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der geltenden Fristen gemäß GeliGas durchführen. 2.4 Für die Gaslieferung auf der Grundlage dieses Vertrages gilt folgender Ver- wendungshinweis: Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei d...
Zustandekommen des Vertrags, Lieferbeginn. 3.1. Der Kunde unterbreitet den Stadtwerken Gelnhausen durch Übermittlung des ausgefüllten Auftrags ein Angebot auf Abschluss des Vertrages. Für die Bindung des Kunden an sein Angebot gilt § 147 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Lieferantenwechsel. 3.2. Der Vertrag kommt durch Annahmeerklärung der Stadtwerke Gelnhausen zustande. Die Stadtwerke Gelnhausen behalten sich vor, den Auftrag des Kunden abzulehnen. 3.3. Die Lieferung beginnt zum nächstmöglichen Termin, bei Neueinzug frühestens zum gewünschten Lieferbeginn. Der Lieferbeginn wird dem Kunden in Textform mitgeteilt. Der abgeschlossene Vertrag ersetzt ab Lieferbeginn alle bisherigen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und den Stadtwerken Gelnhausen über die Stromlieferung für die Verbrauchsstelle.
Zustandekommen des Vertrags, Lieferbeginn. Für die Bindung des Kunden an das Angebot gilt § 147 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Lieferantenwechsel. Die Lieferung beginnt zum nächstmöglichen Termin, bei Neueinzug frühestens zum gewünschten Lieferbeginn. Der Lieferbeginn wird dem Kunden in Textform mitgeteilt. Die werkkraft behält sich vor, den Vertrag mit dem Kunden abzulehnen.
Zustandekommen des Vertrags, Lieferbeginn. Der Kunde unterbreitet der SWSZ durch Übermittlung des ausgefüllten Vertrages ein Angebot auf Abschluss des Vertrags. Der Vertrag kommt durch Annahmeerklärung der SWSZ zustande. Für die Bindung des Kunden an das Angebot gilt § 147 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Lieferantenwechsel. Die Lieferung beginnt zum nächstmöglichen Termin, bei Neueinzug frühestens zum ge- wünschten Lieferbeginn. Der Lieferbeginn wird dem Kunden in Textform mitgeteilt. Die SWSZ behält sich vor, den Vertrag mit dem Kunden abzulehnen. Die SWSZ ist zur Aufnahme der Lieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn berechtigterweise gesperrt ist.

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  • Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.

  • Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt zustande, sobald wir Ih- ren Antrag angenommen haben. Dies geschieht durch Zu- sendung des Versicherungsscheins oder einer anderen Er- klärung aus der sich ergibt, dass der Versicherer den Antrag annimmt. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt nicht, soweit Sie mit der Zahlung des Erstbeitrags in Verzug geraten (siehe Punkt 6.). Allgemeine Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag (AIB) 00-000-0000

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüg- lich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Stromzählernummer in Textform mitzuteilen. 10.2. Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Ver- trags weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisheri- gen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgange- nen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Ver- trag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaft- lich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertra- gung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnach- folge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwand- lungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten