Zustandekommen einzelner Verträge zum Bezug von Lieferungen und Leistungen. a.) Bezugsberechtigung: Der Kunde ist berechtigt, durch Verwendung der LEO gemäß den Vertragsbedingungen bei DKV angeschlossenen Servicepartnern bargeldlos bestimmte Waren und Dienstleistungen zu erwerben bzw. in Anspruch zu nehmen (Waren und Dienstleistungen gemeinsam als „Lieferungen und Leistungen“ bezeichnet). b.) Lieferfreiheit des DKV und der Servicepartner: Ungeachtet des eingeräumten Verfügungsrahmens sind weder DKV noch seine jeweiligen Servicepartner zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen bzw. zum Abschluss einzelner Verträge zum Bezug von Lieferungen und Leistungen durch den Kunden verpflichtet. Eine solche Verpflichtung entsteht erst durch den Abschluss eines Einzelvertrags über die betreffende Vertragslieferung/-leistung. Insbesondere übernimmt DKV keine Haftung für die Liefer- und Leistungsfähigkeit der Servicepartner, gleich ob es sich um Direktlieferungen, Drittlieferungen oder Kommission handelt. c.) Inhalt der Einzelverträge: – Drittlieferung und Kommission – In Fällen, in welchen sich die Direktlieferung mit den Servicepartnern nicht vereinbaren lässt, vermittelt DKV stattdessen deren Leistungsangebot; in diesem Fall werden die Lieferungen und Leistungen entweder unmittelbar von dem Servicepartner gegenüber dem Kunden erbracht und DKV erwirbt die hieraus entstehenden Forderungen gegenüber den Kunden entgeltlich von dem jeweiligen Servicepartner, der das LEO akzeptiert hat („Drittlieferung“) oder DKV erbringt die Lieferungen und Leistungen an den Kunden im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung des Servicepartners aufgrund entsprechender Verträge mit dem Servicepartner („Kommission“).
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Zustandekommen einzelner Verträge zum Bezug von Lieferungen und Leistungen. a.) Bezugsberechtigung: Der Kunde ist berechtigt, durch Verwendung der LEO gemäß den Vertragsbedingungen bei DKV angeschlossenen Servicepartnern bargeldlos bestimmte Waren und Dienstleistungen zu erwerben bzw. in Anspruch zu nehmen (Waren und Dienstleistungen gemeinsam als „Lieferungen und Leistungen“ bezeichnet“).
b.) Lieferfreiheit des DKV und der Servicepartner: Ungeachtet des eines ggf. eingeräumten Verfügungsrahmens (siehe Ziffer 2 c.)) sind weder DKV noch seine jeweiligen Servicepartner zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen bzw. zum Abschluss einzelner Verträge zum Bezug von Lieferungen und Leistungen durch den Kunden verpflichtet. Eine solche Verpflichtung entsteht erst durch den Abschluss eines Einzelvertrags über die betreffende Vertragslieferung/-leistungVertragslieferung/- leistung. Insbesondere übernimmt DKV keine Haftung für die Liefer- und Leistungsfähigkeit der Servicepartner, gleich ob es sich um Direktlieferungen, Drittlieferungen oder Kommission handelt.
c.) Inhalt der Einzelverträge: – Drittlieferung und Kommission – In Fällen, in welchen sich die Direktlieferung mit den Servicepartnern nicht vereinbaren lässt, vermittelt DKV stattdessen deren Leistungsangebot; in diesem Fall werden die Lieferungen und Leistungen entweder unmittelbar von dem Servicepartner gegenüber dem Kunden erbracht und DKV erwirbt die hieraus entstehenden Forderungen gegenüber den Kunden entgeltlich von dem jeweiligen Servicepartner, der das LEO akzeptiert hat („Drittlieferung“) oder DKV erbringt die Lieferungen und Leistungen an den Kunden im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung des Servicepartners aufgrund entsprechender Verträge mit dem Servicepartner („Kommission“). Hierüber wird der Kunde in diesen AGB-DKV oder den Besonderen Bedingungen gesondert informiert.
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