Zustandekommen und massgebliche Bedingungen Musterklauseln

Zustandekommen und massgebliche Bedingungen. 1.1. Die temporäre Benützung des Hallenstadions und seines Umgeländes bedarf eines schriftlichen Veranstaltungsvertrages ("Veranstaltungsvertrag") zwischen der Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich ("AGH") und dem Veranstalter ("Veranstalter"). Eine Buchungsbestätigung gilt nicht als Veranstaltungsvertrag. 1.2. Soweit die Regelungen im Veranstaltungsvertrag oder in der Buchungsbestätigung von jenen in den vorliegenden AGB abweichen, so gelten die Regelungen im Veranstaltungsvertrag oder in der Buchungsbestätigung. 1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Anhang und integrierter Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Veranstaltungsvertrages. Abweichungen davon sind in besonderen Fällen möglich; sie bedürfen der schriftlichen Vereinbarung der Parteien im Veranstaltungsvertrag. 1.4. Integrierte Bestandteile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind: - Anhang A: Stadionordnung 1.5. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn die AGH diese ausdrücklich und schriftlich akzeptiert. 1.6. Der Abschluss eines Veranstaltungsvertrags liegt im alleinigen Ermessen der AGH. Die AGH kann eine Veranstaltung ohne Angaben von Gründen ablehnen. Der Veranstalter hat der AGH den Veranstaltungszweck bei Abschluss des Veranstaltungsvertrages bekannt zu geben. Die AGH behandelt diese Informationen bis zur Ankündigung der Veranstaltung vertraulich. 1.7. Die AGH darf zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Erfüllungsgehilfen beiziehen.
Zustandekommen und massgebliche Bedingungen. 1.1. Die temporäre Benutzung von THE HALL und ihres Geländes bedarf eines schriftlichen Veranstaltungs-vertrages ("Veranstaltungsvertrag") zwischen der Eventpark AG und dem Veranstalter ("Veranstalter"). Eine Buchungsbestätigung gilt nicht als Veranstaltungsvertrag. 1.2. Soweit die Regelungen im Veranstaltungsvertrag von jenen in den vorliegenden AGB abweichen, so gelten die Regelungen im Veranstaltungsvertrag. 1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nach-stehend AGB genannt) sind Anhang und integrierender Bestandteil des Veranstaltungsvertrages. 1.4. Die AGB oder sonstige Vertragsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn die Eventpark AG diese ausdrücklich und schriftlich akzeptiert. 1.5. Die Hausordnung ist integrierender Bestandteil dieser AGB. 1.6. Der Abschluss eines Veranstaltungsvertrages liegt im alleinigen Ermessen der Eventpark AG. Die Eventpark AG kann eine Veranstaltung ohne Angaben von Gründen ablehnen. Der Veranstalter hat der Eventpark AG den Veranstaltungszweck resp. den Inhalt der Veranstaltung bei der Reservationsanfrage bekannt zu geben. Die Eventpark AG behandelt diese Informationen bis zur Ankündigung der Veranstaltung vertraulich.
Zustandekommen und massgebliche Bedingungen. 2.1. Die temporäre Benutzung des KKThun bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dine&shine und dem Kunden („Kunde“). Eine Buchungsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung. 2.2. Auf Anfrage des Kunden unterbreitet d&s dem Kunden eine detaillierte Offerte für den betreffenden Anlass. Die Offerte ist nicht verbindlich. Nach einer allfälligen Bereinigung der Offerte bestätigt d&s den Auftrag in detaillierter Form mittels schriftlicher Auftragsbestätigung inkl. Anhänge (gesamthaft «die Vereinbarung»). 2.3. Soweit die Regelungen in der Vereinbarung von jenen in den vorliegenden AGB abweichen, so gelten die Regelungen in der Vereinbarung. 2.4. Diese Allgemeine Geschäftsbedingung (nachstehend AGB genannt) sind Anhang und integrierter Bestandteil der Vereinbarung. 2.5. Die AGB oder sonstige Vertragsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn d&s diese ausdrück- lich und schriftlich akzeptiert. 2.6. Der Abschluss einer Vereinbarung liegt im alleinigen Ermessen von d&s. d&s kann eine Veranstaltung ohne Angaben von Gründen ablehnen. Der Kunde hat d&s den Veranstaltungszweck resp. den Inhalt der Veranstal- tung bei der Reservationsanfrage bekannt zu geben.
Zustandekommen und massgebliche Bedingungen. 2.1. Die temporäre Benutzung des KKThun und ihres Geländes bedarf eines schriftlichen Veranstaltungsvertrages („Veranstaltungsvertrag“) zwischen d&s und dem Veranstalter («Veranstalter»). Eine Buchungsbestätigung gilt nicht als Veranstaltungsvertrag. 2.2. Soweit die Regelungen im Veranstaltungsvertrag von jenen in den vorliegenden AGB abweichen, so gelten die Regelungen im Veranstaltungsvertag. 2.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB genannt) sind integrierender Bestandteil des Veranstaltungsvertrages. 2.4. Die AGB oder sonstige Vertragsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendungen, wenn d&s diese ausdrücklich und schriftlich akzeptiert. 2.5. Die Hausordnung ist integrierender Bestandteil dieser AGB. 2.6. Der Abschluss eines Veranstaltungsvertrages lieg im alleinigen Ermessen von d&s. d&s kann eine Veranstal- tung ohne Angaben von Gründen ablehnen. Der Veranstalter hat d&s den Veranstaltungszweck resp. den Inhalt der Veranstaltung bei der Reservationsanfrage bekannt zu geben. d&s behandelt diese Informationen bis zur Ankündigung der Veranstaltung vertraulich.
Zustandekommen und massgebliche Bedingungen. 1.1. Der Veranstalter hat allfällige Mängel bei Übergabe des Vertragsgegenstandes umgehend schriftlich geltend zu machen. 1.2. Bauliche Massnahmen an den Infrastrukturen sowie an den Einrichtungen und technischen Installationen bedürfen der schriftlichen und vorgängigen Zustimmung von d&s. Alle Massnahmen müssen von den zu ständigen Behörden vor Ausführung genehmigt werden. Die Pläne dazu und auch die Pläne für allfällige tem- poräre Bauten sind d&s zusammen mit der entsprechenden behördlichen Bewilligung acht (8) Wochen vor der Veranstaltung zu unterbreiten. 1.3. Im Gebäude sowie auf dem Gelände ist der Einsatz von z.B. Teppichklebeband und anderen Montage-Vorrich- tungen, die nicht rückstandslos entfernt werden können, nicht gestattet. Die Kosten der Entfernung allfälliger Rückstände resp. der Behebung allfälliger Schäden sind vom Veranstalter zu tragen.

Related to Zustandekommen und massgebliche Bedingungen

  • Zusätzliche Bedingungen Für Vereinbarungen für Cloud-Services (oder vergleichbare Cloud-Basisvereinbarungen), die vor dem 1. Januar 2019 unterzeichnet wurden, finden die Bedingungen unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxx Anwendung.

  • Rahmenbedingungen Über grundlegende Änderungen der Rahmenbedingungen werden sich die Vertragspartner gegenseitig unverzüglich informieren. Ihre Auswirkungen auf die Zielerfüllung werden in den Berichten dargelegt.

  • Besondere Bedingungen Es gelten für den Einzug die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Ein- zugsaufträge von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen-Bedingungen)“ sowie für die Kommunikation die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfern- übertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ oder die “Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deut- schen Bundesbank mit HBCI (elektronische Signatur) (HBCI-Bedingungen Giro)“ bzw. die „Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deutschen Bundesbank mit PIN/eTAN (PIN/eTAN-Bedingungen Giro)“.

  • Lieferbedingungen Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich durch den Verkäufer anerkannt werden die Produkte „Geliefert benannter Bestimmungsort“ an dem in der Auftragsbestätigung benannten Ort verkauft (Incoterms® 2010 „DAP“). Die für die Lieferung angegebene Zeit ist nur ein Hinweis und begründet keine vertragliche Verpflichtung, es sei denn anderweitig ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt. Die Nichteinhaltung einer solchen Lieferungszeit führt nicht zu einem Recht, Verluste oder Schäden geltend zu machen, es sei denn eine solche Nichteinhaltung ist das Ergebnis von vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers. Wenn eine Lieferungszeit ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt wurde, berührt eine solche Lieferungszeit nicht höhere Gewalt, die es dem Verkäufer automatisch erlaubt, Lieferungen ohne jedwede Entschädigung des Käufers aufzuschieben. Bei Ankunft der Produkte am Lieferungsort wird der Käufer zur angegebenen Lieferzeit (von der der Verkäufer den Käufer rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat) Entladeanlagen zur Verfügung stellen und die Produkte unverzüglich entladen. Jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich des Entladens ist vollständig auf eigene Gefahr des Käufers. Ein Nichterfüllen der unverzüglichen Beförderung durch den Käufer berechtigt den Verkäufer, alle sich daraus ergebenden Kosten und Auslagen ersetzt zu verlangen und entweder den Verkauf ganz oder teilweise zu kündigen oder die Produkte bei einer dritten Partei seiner Xxxx deponieren zu lassen. In Falle einer Beförderung EXW fällt jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich der Verladung vollständig in den Risikobereich des Käufers. Wenn der Verkäufer an den Käu-fer eine Menge an Produkten liefert, die bis zu 5 Prozent die durch den Käufer bestellte Menge unterschreitet, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferten Produkte wegen der Fehlmenge abzulehnen. Von der Ablieferung der Produkte an ist der Käufer vollständig und ausschließlich für die Produkte verantwortlich, einschließlich der Einhaltung von verpflichtenden Standards des Umweltschutzrechts, der Verpackung und der Verpackungsmaterialien. Wenn Laderoste und Paletten Eigentum des Verkäufers sind und zurückgegeben werden können, müssen sie dem Verkäufer zurückgegeben werden. Jeglicher Wiedergebrauch solcher Gerätschaften durch den Käufer ist nicht gestattet und geschieht folglich vollständig auf eigene Gefahr des Käufers.

  • Sonstige Bedingungen 19.1 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Telekabel Riesa auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung kann nur aus einem sachlichen Grund verweigert werden. 19.2 Telekabel Riesa darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Telekabel Riesa hat dem Kunden die Übertra- gung vor ihrem Vollzug in Textform anzuzeigen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Zugang dieser Anzeige für den Zeitpunkt, an dem die Übertra- gung wirksam wird, kündigen. Telekabel Riesa wird den Kunden in der Anzeige auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. 19.3 Telekabel Riesa ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung der vertraglich geschul- deten Leistungen zu beauftragen. 19.4 Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht. 19.5 Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Ge- richtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und Telekabel Riesa der Sitz von Telekabel Riesa. 19.6 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Besonderer Teil Kabelanschluss

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Vergütung und Zahlungsbedingungen 5.1 Soweit die Parteien keine individuelle Vereinbarung über die Vergütung getroffen haben, werden die Leistungen der OBCC auf Zeithonorarbasis unter Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes zu den Standardtagessätzen der OBCC in Höhe von i.A. 0.000 € netto abgerechnet. Soweit Tagessätze vereinbart sind, umfasst dies eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag während der üblichen Geschäftszeiten der OBCC. Wird die OBCC auf Wunsch des Kunden außerhalb ihrer Geschäftszeiten tätig, so erhöht sich der anteilige Satz um 50 %. 5.2 Ausdrücklich im Einzelvertrag angesetzte Festpreise werden vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 5.1 weder unter- noch überschritten. Gibt die OBCC (z.B. bei Kostenschätzungen oder Angeboten) voraussichtliche Aufwände für Leistungen an, so stellt dies einen Kostenvoranschlag (KVA) dar. Wird der KVA um mehr als 15% überschritten, teilt die OBCC dem Kunden dies mit und der Kunde kann die entsprechende Beauftragung aus diesem Grunde binnen zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung kündigen; die OBCC erhält dann die bis zum Erhalt der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten vergütet. 5.3 Für Leistungen, die die OBCC im Einvernehmen mit dem Kunden nicht am Sitz der OBCC erbringt, werden gesondert Fahrtkosten und Spesen im Falle der Benutzung eines Pkw in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder sonst (z.B. Bahn) gegen Einzelnachweis in Rechnung gestellt. Reisezeiten sind Arbeitszeiten. 5.4 Die OBCC darf Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang fordern. Bei Abrechnung auf Zeithonorarbasis ist die OBCC berechtigt, monatlich abzurechnen, sofern mehr als 10% der Gesamtleistung im betreffenden Monat angefallen sind. Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung werden im Falle von Werkleistungen und bei Festpreisen 50 % bei Vertragsabschluss und 50 % bei Abnahme fällig. 5.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungseingang ohne Abzug von Skonto beim Kunden. Die Zahlungsmodalitäten bestimmen sich im Übrigen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 5.6 Die OBCC ist berechtigt, ihre Vergütungssätze mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten angemessen durch Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail) zu erhöhen. In keinem Fall wird die Erhöhung eines Vergütungssatzes mehr als 5 Prozentpunktebetragen, es sei denn, der Kunde hat dem zugestimmt.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Geltung der Bedingungen 1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.