Zuständiger Verband Musterklauseln

Zuständiger Verband. Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen der SCF teilnimmt, sind die fol- genden Verbände zuständig: a) Bundesliga und 2. Bundesliga: DFL e.V. mit Sitz in der Xxxxxxxxxxxxxxx 00-00, X-00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, dessen operatives Geschäft die DFL GmbH mit Sitz in der Guiollett- straße 44-46, X-00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx führt; b) 3. Liga, Frauen-Bundesliga und DFB-Pokal: DFB mit Sitz in der Xxxx-Xxxxx-Xxxxxxxx 0, c) UEFA Champions League, UEFA Europa League und UEFA Conference League: UEFA mit Sitz in Xxxxx xx Xxxxxx 00, XX-0000 Xxxx.
Zuständiger Verband. Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen die Gesellschaft teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig: a) Bundesliga und 2. Bundesliga: DFL Deutsche Fußball Liga e.V. mit Sitz in der Xxxxxxxxxxxxxxx 00-00, X-00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, dessen operatives Geschäft die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH mit Sitz in der Xxxxxxxxxxxxxxx 00-00, X-00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx führt; b) DFB Pokal: DFB Deutscher Fußball-Bund e.V. mit Sitz in der Xxxx-Xxxxx-Xxxxxxxx 0, X-00000 Xxxxxxxxx/Xxxx;
Zuständiger Verband. Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen der Club teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig: a) DFB-Pokal: DFB mit Sitz in der Xxxx-Xxxxx-Xxxxxxxx 0, X-00000 Xxxxxxxxx/Xxxx b) 3. Liga DFB mit Sitz in der Xxxx-Xxxxx-Xxxxxxxx 0, X-00000 Xxxxxxxxx/Xxxx
Zuständiger Verband. Für die Organisa- tion der sportlichen Wettbewerbe, an denen der a) Bundesliga und 2. Bundesliga: DFL Deut- sche Fußball Liga e.V. mit Sitz in der Guiol- lettstraße 44-46, X-00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, dessen operatives Geschäft die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH mit Sitz in der Xxxxxxxxxxxxxxx 00-00, X-00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx führt; b) DFB-Pokal: DFB Deutscher Fußball-Bund e.V. mit Sitz in der Xxxx-Xxxxx-Xxxxxxxx 0, X-00000 Xxxxxxxxx/Xxxx;
Zuständiger Verband. Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen der VfB teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig: a) Bundesliga und 2. Bundesliga: DFL Deutsche Fußball Liga e.V. mit Sitz in der Xxxxxxxxxxxxxxx 00-00, X-00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, dessen operatives Geschäft die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH mit Sitz in der Xxxxxxxxxxxxxxx 00-00, X-00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx führt; b) DFB Pokal: DFB Deutscher Fußball-Bund e.V. mit Sitz in der Xxxx-Xxxxx-Xxxxxxxx 0, X- 00000 Xxxxxxxxx/Xxxx; und c) Europäische Pokalwettbewerbe: Union of European Football Associations (UEFA) mit Sitz in Xxxxx xx Xxxxxx 00, XX-0000 Xxxx (“UEFA”)

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  • Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.