Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Alkohol und andere berauschende Mittel D.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere be- rauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Auch in der Kaskoversicherung besteht für solche Fahrten nach A.2.16.1 und A.3.11.2 kein oder eingeschränkter Versicherungs- schutz. Nicht genehmigte Rennen D.2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehö- rigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind. Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrtsportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen. Auch in der Kaskoversicherung besteht für Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nach A.2.16.2 und A.3.11.3 kein Versicherungsschutz.
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Samples: KFZ Versicherung
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Alkohol und andere berauschende Mittel
D.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere be- rauschende berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Auch in der Kaskoversicherung Fahrzeugversicherung, beim Schutz- brief Classic und in der Kfz-Unfallversicherung besteht für solche Fahrten nach A.2.16.1 und A.3.11.2 A.2.16.1, A.3.6.1, A.4.11.2 kein oder nur ein eingeschränkter Versicherungs- schutzVersicherungsschutz. Nicht genehmigte Rennen D.2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehö- rigen dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind. Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrtsportliche Veranstaltungen motorsportliche Veranstal- tungen sind vom Versicherungsschutz gemäß A.1.5.2 ausgeschlossenaus- geschlossen. Auch in der Kaskoversicherung besteht Fahrzeugversicherung, beim Schutzbrief Classic und in der Kfz-Unfallversicherung be- steht für Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nach A.2.16.2 und A.3.11.3 A.2.16.2, A.3.6.2, A.4.11.3 kein Versicherungsschutz.
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Samples: KFZ Versicherung
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Alkohol und andere berauschende Mittel
D.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere be- rauschende berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Auch in der Kaskoversicherung Kasko- und Kfz-Unfallversicherung besteht für solche Fahrten nach A.2.16.1 und A.3.11.2 kein oder eingeschränkter Versicherungs- schutz. Nicht genehmigte Rennen D.2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehö- rigen dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind. Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrtsportliche kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen. Auch in der Kaskoversicherung Kaskoversicherung, Kfz-Unfallversicherung sowie für Brems- Betriebs und reine Bruchschäden, besteht für Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nach A.2.16.2 A.2.17.2, A.4.10.3 und A.3.11.3 A.5.6 kein Versicherungsschutz.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Alkohol und andere berauschende Mittel
D.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere be- rauschende berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Auch in der Kaskoversicherung Kasko- und Kfz-Unfallversicherung besteht für solche Fahrten nach A.2.16.1 und A.3.11.2 kein oder eingeschränkter Versicherungs- schutzVersicherungsschutz. Nicht genehmigte Rennen D.2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehö- rigen dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind. Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrtsportliche Veranstaltungen Ver- anstaltungen sind vom Versicherungsschutz gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen. Auch in der Kaskoversicherung Kasko- und Kfz-Unfallversicherung besteht für Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit Höchstge- schwindigkeit ankommt, nach A.2.16.2 und A.3.11.3 kein Versicherungsschutz.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft