Zusätzliche Kostenpositionen Musterklauseln

Zusätzliche Kostenpositionen. Miraclon behält sich das Recht vor, dem Kunden im Rahmen eines Support-Plans oder einer Software-Support- Lizenz folgende zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen, die Miraclon möglicherweise entstehen durch: 5.4.1. Die Geräte und die Software. (a) Änderungen des Kunden an der Konfiguration der Geräte oder der Software oder (b) zeitliche Verschiebung der Lieferung oder Installation der Geräte oder Software; 5.4.2. Support-Leistungen. Ohne Einschränkung Stundenlöhne, Teile, Gebietszuschläge (sofern zutreffend) und angemessene Auslagen (Reise- , Übernachtungs- und zugehörige Kosten, einschließlich Telekommunikationskosten) bei der Erbringung von Support-Leistungen aufgrund folgender Umstände: 5.4.2.1. das Gerät und die Software werden nicht von Miraclon, einem zertifizierten Wartungstechniker oder einem zertifizierten Bediener repariert, modifiziert, mit zusätzlichen Funktionen ausgestattet, gewartet oder geändert; 5.4.2.2. das Gerät wird durch eine fahrlässige oder unrechtmäßige Handlung oder unterlassene Handlung durch einen Dritten, nicht durch Miraclon oder dessen Vertreter beschädigt, oder wird durch missbräuchliche Verwendung, Standortwechsel, Transport, Klimaanlage, Feuchtigkeitsregelung, elektrostatische Entladung, externe elektrische Xxxxxx oder äußere Umstände, einschließlich Unfall, Stromausfall oder Überspannung, Naturkatastrophe, Brand, Überschwemmung, Wasser, Wind und Blitzschlag, beschädigt oder geht dadurch verloren; 5.4.2.3. Der Kunde betreibt die Geräte mit (1) Hardware oder Software, die zur Verwendung von Miraclon nicht genehmigt oder lizenziert wurde,
Zusätzliche Kostenpositionen. Miraclon behält sich das Recht vor, dem Kunden im Rahmen eines Supportvertrags oder einer Software-Supportlizenz zusätzliche Kostenpositionen wie folgt in Rechnung zu stellen: (i) Geräte und Software. Alle Miraclon entstandenen Kosten, die sich (a) aus kundenseitigen Änderungen an der Konfiguration der Geräte oder Software oder (b) aus der Verschiebung der Lieferzeit oder des Installationszeitpunkts von Geräten oder Software ergeben; (ii) Support Services. Alle Kosten, insbesondere Stundensätze, Teile, Gebietszuschläge (falls zutreffend) und notwendige Auslagen (Reise, Unterbringung, Verpflegung und zugehörige Auslagen einschließlich Kosten für Telekommunikation), die Miraclon bei der Erbringung von Support Services aufgrund folgender Umstände entstanden sind: a) Die Geräte und Software wurden von jemand anderem als Miraclon selbst, einem zertifizierten Wartungstechniker oder zertifizierten Bediener repariert, verändert, um Funktionen erweitert oder gewartet oder umgestaltet; (b) das Gerät wird durch eine andere Partei als Miraclon oder dessen Vertreter beschädigt oder wird durch Missbrauch, Standortwechsel, Transport, Klimabedingungen, Feuchtigkeit, elektrostatische Entladung, externe elektrische Xxxxxx oder äußere Umstände einschließlich Unfall, Stromausfall oder Überspannung, Naturkatastrophe, Brand, Überschwemmung, Wasser, Wind und Blitzschlag beschädigt oder geht hierdurch verloren; (c) der Kunde bedient das Gerät mit (1) Hardware oder Software, deren Nutzung nicht von Miraclon genehmigt oder lizenziert worden ist; (2) einer Softwareversion, die älter als das zuletzt herausgegebene Software-Upgrade ist oder das neueste Software-Update nicht enthält, oder mit (3) Verbrauchsmaterialien, deren Nutzung mit diesem Gerät nicht von Miraclon genehmigt (qualifiziert) worden ist; (d) Support Services werden außerhalb der im Supportvertrag oder in der Software- Supportlizenz angegebenen und von diesem abgedeckten Zeiten erbracht; (e) Support Services werden bei Notfällen am Wochenende telefonisch erbracht; (f) der Kunde stellt keinen geeigneten Internetzugang zur Verfügung; (g) Miraclon installiert auf Kundenanfrage selbst-installierbare Geräte; oder (h) ausgetauschte Teile werden nicht, wie von Miraclon gefordert, zurückgesendet.
Zusätzliche Kostenpositionen. Miraclon behält sich das Recht vor, dem Kunden im Rahmen eines Professional Services oder einer Software-Supportlizenz zusätzliche Kostenpositionen wie folgt in Rechnung zu stellen: (i) Geräte und Software. Alle Miraclon entstandenen Kosten, die sich (a) aus kundenseitigen Änderungen an der Konfiguration der Geräte oder Software oder (b) aus der Verschiebung der Lieferzeit oder des Installationszeitpunkts von Geräten oder Software ergeben;

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  • Zusätzliche Kosten Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Veröffentlichung 22.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen öffentlich zu- gänglich im Kundencenter der MDCC oder unter xxx.xxxx.xx zur Einsicht zur Verfügung bzw. werden dem Kunden auf Wunsch zuge- sandt.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".