Common use of Zusätzliche Leistungen (immer wirksam) Clause in Contracts

Zusätzliche Leistungen (immer wirksam). Die Gesellschaft versichert die nicht in der Pflichtversi- cherung enthaltenen Risiken, die nachstehend bei den Zusatzleistungen aufgeführt sind. Die Gesellschaft ver- pflichtet sich, den Versicherten, bis in Höhe der nach- stehend angegebenen Versicherungssummen, für die Beträge schadlos zu halten, die dieser als gesetzlich Haftpflichtiger zur Entschädigung (Kapital, Zinsen und Kosten) für unabsichtlich Dritten zugefügte Schäden zahlen muss. Die Gesellschaft deckt die persönliche und individuel- le Haftpflicht der mit dem Fahrzeug, das in der Police identifiziert ist, beförderten Personen für Schäden, die ungewollt Dritten bei der Verwendung des Fahrzeugs zugefügt werden, ausgeschlossen der Schäden am Fahrer und am Fahrzeug selbst. Diese Versicherung wirkt innerhalb der in der Police angegebenen Haf- tungsobergrenzen. Haftpflicht für Handlungen minderjähriger Kinder Die Gesellschaft deckt die dem Versicherten aus dem Gebrauch des in der Police genannten Fahrzeugs, so- fern dieser ohne sein Wissen erfolgt, entstehende Haftpflicht für Schäden, die Dritten aufgrund unerlaub- ter Handlung der minderjährigen Kinder oder der Perso- nen, die seiner Vormundschaft unterstellt sind und die mit ihm zusammenleben, zugefügt werden, gemäß Art. 2048, 1. Absatz, ital. ZGB. Diese Versicherung wirkt innerhalb der in der Police angegebenen Haftungs- obergrenzen.

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Zusätzliche Leistungen (immer wirksam). Die Gesellschaft versichert die nicht in der Pflichtversi- cherung enthaltenen Risiken, die nachstehend bei den Zusatzleistungen aufgeführt sind. Die Gesellschaft ver- pflichtet sich, den Versicherten, bis in Höhe der nach- stehend angegebenen Versicherungssummen, für die Beträge schadlos zu halten, die dieser als gesetzlich Haftpflichtiger zur Entschädigung (Kapital, Zinsen und Kosten) für unabsichtlich Dritten zugefügte Schäden zahlen muss. Die Gesellschaft deckt die persönliche und individuel- le individuelle Haftpflicht der mit dem Fahrzeug, das in der Police identifiziert iden- tifiziert ist, beförderten Personen für SchädenXxxxxxx, die ungewollt unge- wollt Dritten bei der Verwendung des Fahrzeugs zugefügt zuge- fügt werden, ausgeschlossen der Schäden am Fahrer und am Fahrzeug selbst. Diese Versicherung wirkt innerhalb der in der Police angegebenen Haf- tungsobergrenzenHaftungs- obergrenzen. Haftpflicht für Handlungen minderjähriger Kinder Die Gesellschaft deckt die dem Versicherten aus dem Gebrauch des in der Police genannten Fahrzeugs, so- fern dieser ohne sein Wissen erfolgt, entstehende Haftpflicht für Schäden, die Dritten aufgrund unerlaub- ter Handlung der minderjährigen Kinder oder der Perso- nen, die seiner Vormundschaft unterstellt sind und die mit ihm zusammenleben, zugefügt werden, gemäß Art. 2048, 1. Absatz, ital. ZGB. Diese Versicherung wirkt innerhalb der in der Police angegebenen Haftungs- obergrenzen.

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