Zuwendungsempfänger a) Zuwendungsempfänger sind Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes.
Zuwendungsempfänger. 3.1 Antragsberechtigt sollen kleine und mittlere Buchhandlungen (max. 2 Mio. Euro Um- satz im letzten Geschäftsjahr) mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland sein, de- ren Gesamtumsatz sich zu mind. 50 % aus dem Verkauf von Büchern zusammen- setzen, sein.
Zuwendungsempfänger. 2.1 Zuwendungsberechtigt sind Eigentümer oder mit Einverständnis des Grund- eigentümers auch Pächter von Ackerflächen mit einer Vertragslaufzeit von noch mindestens 3 Jahren, deren Grundstücke an Fließ- oder Stillgewässer angrenzen oder sie umschließen.
Zuwendungsempfänger. Zuwendungen werden den Eigentümern und Erbbauberechtigten sowie dinglich zur Nut- zung berechtigten Personen gewährt.
Zuwendungsempfänger. Zuwendungen können natürliche und juristi- sche Personen mit Ausnahme des Staates erhal- ten, die Eigentümer, Pächter oder Mieter des Anwesens sind, auf denen die Anlagen gem. Nr. 2.1 errichtet werden sollen. Pächter und Mieter benötigen die schriftlich erteilte Erlaubnis des jeweiligen Eigentümers des Anwesens für die Errichtung und den Betrieb der Anlage. Ausge- schlossen sind die Hersteller von Anlagen gem. Nr. 2.1 oder deren Komponenten sowie Perso- nen, die solche Anlagen planen, errichten oder damit Handel treiben.
Zuwendungsempfänger. 3.1 Antragsberechtigt sollen Buchverlage mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland sein, die nicht überwiegend öffentlich finanziert sind.
Zuwendungsempfänger. Zuschüsse zu den Investitionen ihrer Maßnahmen können erhalten öffentliche Schulträger sowie freie Schulträger von entsprechenden genehmigten Er- satzschulen, die die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 und 5 PSchG erfüllen.
Zuwendungsempfänger. 4.1 Zuwendungsempfänger ist die im Projektgebiet gelegene Gebietskörperschaft (insb. Kommune (auch Stadtstaaten), Landkreis, kommunaler Zweckverband oder eine andere kommunale Gebietskörperschaft bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z.B. ein Amt). Gemeindeverbände müssen durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragsstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.
Zuwendungsempfänger. 1Zuwendungsempfänger und Antragsberechtigte sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege. 2Für alle bayerischen Diözesen ist die Diözese Augsburg Zuwendungsempfänger und antragsberechtigt.
Zuwendungsempfänger. Zuwendungsempfänger sind Gemeinden sowie Planungsverbände nach § 205 Abs. 4 BauGB und Zweckverbände, die eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchführen.