Zuwendungsempfänger a) Zuwendungsempfänger sind Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes.
b) Die Sächsische Landesbibliothek – Xxxxxx- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB) ist gemäß § 1 des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek – Xxxxxx- und Universitätsbibliothek Dresden vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 896) sowohl Staatsbibliothek des Freistaates Sachsen als auch Universitätsbibliothek der Technischen Universität Dresden. Die SLUB erhält keine Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie. Nach Durchlaufen eines gemeinsamen Auswahlverfahrens mit den Zuwendungsempfängern gemäß Buchstabe a soll es der SLUB jedoch möglich sein, mittels Zuweisungen an der Förderung gemäß dem Gegenstand der Förderung unter Nummer 1 nach einem analogen Verfahren nach Nummer 5 teilzuhaben. Die Zuweisungen erfolgen nach einem gesonderten Finanzierungsverfahren nach einer hierzu vom Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zu erlassenden Verwaltungsvorschrift.
Zuwendungsempfänger. 3.1 Antragsberechtigt sollen Buchverlage mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland sein, die nicht überwiegend öffentlich finanziert sind.
3.2 Weitere Kriterien sind
a. Rechtliche, tatsächliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Verlags von anderen Institutionen,
b. Verlag muss mindestens drei Titel verschiedener Autoren pro Jahr in den letz- ten zwei Jahren publiziert haben,
x. Xxxxxxxxxxxx durch den Verlag, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet ist und er alle projektbezogenen Ausgaben nachweisen kann,
d. Bestätigung durch den Verlag, dass er am 31. Dezember 2019 kein Unterneh- men in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, zuletzt ge- ändert durch die Verordnung (EU) 2092/972 vom 2. Juli 2020, L215/3 vom 7. Juli 2020 (AGVO), war.
3.3 Erforderlich ist weiter eine schriftliche Erklärung durch den Verlag,
a. dass das Buch noch nicht gedruckt/produziert wurde und für den Druck/die Pro- duktion noch keine unwiderruflichen rechtlichen Verpflichtungen eingegangen wurden,
b. dass das zu verlegende Buch, zu dem der Druckkostenzuschuss gewährt wird, keine jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden, verfassungsfeindlichen o- der strafbaren Inhalte enthält,
c. dass das zu verlegende Buch im Falle eines gedruckten Buches ausschließlich auf umweltfreundlichem Recyclingpapier (Blauer Engel DE-UZ 14 oder DE-UZ 72) oder auf FSC zertifiziertes Frischfaserpapier gedruckt wird,
x. xxxx für die Realisierung des Projektes (neben den Eigenmitteln und der bean- tragten Bundesförderung) keine Drittmittel zur Verfügung stehen, sowie eine
e. Bestätigung, dass die beantragte Maßnahme nicht oder jedenfalls nicht zeitnah, d.h. bis zum 31.03.2021 (max. Bewilligungszeitraum), ohne BKM-Mittel finan- ziert werden kann.
Zuwendungsempfänger. (1) Begünstigte im Sinne dieser Vereinbarung sind ausschließlich die nach Nummer 4 der Bundes- förderrichtlinie genannten Zuwendungsempfänger, bei denen die Voraussetzungen für die Ge- währung einer Bundeszuwendung nach Nummer 5 der Bundesförderrichtlinie vorliegen.
(2) Der Bund behält sich — in Absprache mit den beteiligten Ländern — die Einführung zusätzlicher Sozialkriterien vor, soweit absehbar ist, dass die Zahl der bundesweiten Antragssummen die nach Artikel 3 vorgesehene Mittelbereitstellung überschreitet.
Zuwendungsempfänger. Zuwendungsempfänger sind - Xxxxxx der freien Wohlfahrtspflege und - im Sinne der Steuergesetzgebung gemeinnützige Vereine, Verbände, Gruppen, Selbsthilfegruppen und andere gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
Zuwendungsempfänger. Mit der Übernahme der Aufgabe als Zuwendungsempfänger obliegt dem ACLI — Selbsthil- fewerk für interkulturelle Arbeit e. V. neben der Koordination der nationalen und transna- tionalen Aktivitäten der Projektpartnerschaft auch die rechtsverbindliche Vertretung der Projektpartnerschaft ⎋İNPUT nach außen. ⎋İNPUT Partnerschaftsvereinbarung 7 Das ACLI — Selbsthilfewerk für interkulturelle Arbeit e. V. geht gegenüber den fördernden regionalen (Land Baden-Württemberg, Landesministerin bzw. L-Bank) und europäischen Institutionen (Europäische Union bzw. Europäischer Sozialfonds) eine besondere Rechtsbe- ziehung ein und trägt damit ein besonderes Risiko. Die Projektpartner sind sich bewusst, dass nur eine gewissenhafte und tatkräftige Unterstützung des Zuwendungsträgers durch alle Projektpartner zu einem Gelingen des Vorhabens führen kann. Die Projektpartnerschaft ⎋İNPUT pflegt nach innen eine informationelle Transparenz. Das Das ACLI — Selbsthilfewerk für interkulturelle Arbeit e. V. trägt als Zuwendungsträger eine besondere Verantwortung hierfür und schafft Mitwirkungsmöglichkeiten für alle Partner.
Zuwendungsempfänger. Antragsberechtigt sind Sportvereine, Sportverbände und Schulsportberater des Landkreises Märkisch-Oderland. Sportvereine und -verbände im Sinne dieser Richtlinie sind Körperschaften, die beim Amtsgericht als „eingetragener Verein“ registriert sind, deren Sitz und Wirkungskreis der Landkreis Märkisch-Oderland ist und deren Tätigkeit auf die Förderung des Sports gemäß § 52 der Abgabenordnung gerichtet ist. Die entsprechenden Nachweise sind bei der Antragstellung mit einzureichen. Für Mitglieder des Kreissportbundes Märkisch-Oderland
Zuwendungsempfänger. Zuwendungen werden den Eigentümern und Erbbauberechtigten sowie dinglich zur Nut- zung berechtigten Personen gewährt.
Zuwendungsempfänger. Zuwendungen können natürliche und juristi- sche Personen mit Ausnahme des Staates erhal- ten, die Eigentümer, Pächter oder Mieter des Anwesens sind, auf denen die Anlagen gem. Nr. 2.1 errichtet werden sollen. Pächter und Mieter benötigen die schriftlich erteilte Erlaubnis des jeweiligen Eigentümers des Anwesens für die Errichtung und den Betrieb der Anlage. Ausge- schlossen sind die Hersteller von Anlagen gem. Nr. 2.1 oder deren Komponenten sowie Perso- nen, die solche Anlagen planen, errichten oder damit Handel treiben.
Zuwendungsempfänger. Zuschüsse zu den Investitionen ihrer Maßnahmen können erhalten öffentliche Schulträger sowie freie Schulträger von entsprechenden genehmigten Er- satzschulen, die die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 und 5 PSchG erfüllen.
Zuwendungsempfänger. 2.1 Zuwendungsberechtigt sind Eigentümer oder mit Einverständnis des Grund- eigentümers auch Pächter von Ackerflächen mit einer Vertragslaufzeit von noch mindestens 3 Jahren, deren Grundstücke an Fließ- oder Stillgewässer angrenzen oder sie umschließen.
2.2 Förderungsmittel werden nicht gewährt, - wenn es sich um Flächen handelt, die im Eigentum einer Gemeinde, des Landkreises, des Landes oder des Bundes stehen, desgl. Eigengesell- schaften dieser Körperschaften sowie Wasser- und Bodenverbände; - wenn bereits eine anderweitige Förderung für einen Nutzungsverzicht oder eine extensive Nutzung für das betreffende Grundstück geleistet wird; - wenn eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung bzw. ein anderes Ver- tragsverhältnis besteht, das den in Nummer 1.1 angeführten Zweck der Förderung zum Ziel hat: - für Kompensationsflächen.