Zweck der Vereinbarung. 1.05.35.50 08/20 Im Rahmen der Servicevereinbarung sollen personenbezogene Daten für den / des Kunden nicht verarbeitet werden. Der Betrieb der Systeme dieser Nutzungs- und Servicevereinbarung zugrundeliegenden Systeme erfolgt durch den Kunden selbst. Im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Vereinbarung gemäß der zugrundeliegenden Nutzungs- und Servicevereinbarung ist eine ungewollte Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten durch den Kunden bei Fernzugriffen auf die Systeme für die Sparkasse auszuschließen. Ausschließlicher Zweck der Vereinbarung ist demnach die Erfüllung der unter Ziffer 1 aufgeführten Serviceleistungen.
Zweck der Vereinbarung. In einem sich ständig ändernden Umfeld ist das Antizipieren von Veränderung ein wichtiger Erfolgsfaktor, um die Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten und zu verbessern. Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Verwaltung und Antizipation von Veränderung durch Förderung des sozialen Dialogs mit Hinblick auf Änderungen innerhalb von ArcelorMittal zu erleichtern und die erforderlichen Hilfsmittel zur Anpassung zusammen mit der Entwicklung von entsprechenden Schulungsrichtlinien zu begleiten. Dies zielt darauf ab: • Die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Gesellschaften zu sichern und zu entwickeln und die nachhaltige Entwicklung ihrer Produktion in Europa zu gewährleisten. • Die Arbeitsmarktfähigkeit der Beschäftigten von AM in Europa zu erhalten und zu steigern, • Die für die Beschäftigten erforderlichen Kompetenzen und das Fachwissen zu entwickeln, so dass sie sich an die neuen wirtschaftlichen und strategischen Herausforderungen anpassen können. Die Vereinbarung legt Mindestgrundsätze fest, auf die alle im Umfang dieser Vereinbarung enthaltenen Gesellschaften sich beziehen und Veränderung in einer sozial verantwortungsbewussten Art und Weise antizipieren und verwalten sollten. Diese Grundsätze verhindern weder die weitere örtliche Entwicklung, noch deren Fortsetzung, falls diese bereits erfolgt ist.
Zweck der Vereinbarung. Der Nutzer beabsichtigt, das Jugendhaus zu folgendem Zweck zu nutzen: ............................................................................................................................................................... Insgesamt erwartet der Nutzer maximal Personen. Der „Nutzer“ wird dafür Sorge tragen, dass die maximale Personenzahl während der gesamten Dauer der Übernahme nicht überschritten wird.
Zweck der Vereinbarung. Die vorliegende Vereinbarung regelt die Organisation des nationalen Teils der CCPD (Schweizer Dienststellen) in Genf und Chiasso, die Finanzierung der Kosten an den CCPD, die der Schweiz anfallen, die Aufgaben von den daran beteiligten Behörden des Bundes und der Kantone sowie personal- und beschaffungsrechtliche Aspekte.
Zweck der Vereinbarung. Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 69 der Dachverordnung für die IBW-Programme bzw. Interreg-Programme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes und funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen. Der Zweck der Vereinbarung umfasst die in Österreich aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierten Programme sowie die aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) kofinanzierten Programme mit geteilter Mittelverwaltung einschließlich der aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) kofinanzierten Programmprioritäten.
Zweck der Vereinbarung. 1 Die Gemeinden als Auftraggeberinnen haben gemäss § 12 Abs. 2 und 3 Pflegegesetz (PflG) und § 8 ff Pflegeverordnung (PflV) ein Mindestangebot im Bereich Hilfe und Pflege zu Hause sowie die spezialisierten Pflegeangebote der Kinderspitex und der ambulanten Onkologiepflege sicherzustel- len, wobei sich das inhaltliche und zeitliche Mindestangebot nach den §§ 9 und 10 PflV richtet und sowohl für Akut- als auch für Langzeitsituationen gilt.
2 Die Auftraggeberinnen beauftragen daher die Auftragnehmerin im Rahmen des gesetzlichen Min- destangebots mit der Durchführung von Dienstleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause im Gebiet ihrer Gemeinden.
3 Die vorliegende Leistungsvereinbarung stützt sich auf § 4a Übergangsverordnung zur Pflegefinan- zierung und regelt die Rechte und Pflichten der Auftraggeberinnen und der Auftragnehmerin.
Zweck der Vereinbarung. Der Allschwiler Wald ist ein beliebter und vielbesuchter Freizeit- und Erholungsraum für die Bevölkerung. Die Einwohnergemeinde Allschwil sowie die Bürgergemeinde Allschwil als Waldeigentümerin anerkennen diese Bedeutung des Allschwiler Waldes und sind gewillt, die sich daraus ergebenden Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen. Zu diesem Zweck wurde ein Erholungskonzept erarbeitet und am 6. Juni 2007 von der Einwohnergemeinde Allschwil und am 26. Xxxx 2007 von der Bürgergemeinde Allschwil genehmigt.1 Sie basiert auf dem Massnahmenkatalog und den zugehörigen Kosten, welche im Erholungskonzept ermittelt worden sind.
Zweck der Vereinbarung. 1. Das nachfolgend abgebildete Landessignet Mecklenburg-Vorpommern (hiernach: Landessignet) einschließlich seines Claims „MV tut gut.“ (hiernach: mit Claim) soll im Handel für die Kennzeichnung regionaler Produkte (Herkunft Mecklenburg- Vorpommern) am Verkaufsregal – ausgenommen sind alkoholische Getränke – verwendet werden. Es handelt sich in diesem Fall um eine kommerzielle Nutzung des Landessignets.
2. Der Nutzungsgeber erhebt für die Nutzung nach Maßgabe dieser Vereinbarung ein Nutzungsentgelt.
Zweck der Vereinbarung. Die vorliegende Vereinbarung regelt den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes AVIG im Bereich der Arbeitslosenkassen. Die Vereinbarung legt den Rahmen für die Zu- sammenarbeit von Bund und den Trägern der Arbeitslosenkasse fest (Kapitel 2 und 3), be- schreibt die anzustrebenden Ziele (Kapitel 4), definiert die Leistungssteuerung (Kapitel 5), regelt die Dauer (Kapitel 6) sowie die weiteren integrierenden Bestandteile der Vereinbarung (Kapitel 7) und die Xxxx des Abrechnungssystems (Kapitel 8). Die Vereinbarung gibt den Trägern der Arbeitslosenkassen Anreize für einen effizienten und qualitativ hochwertigen Vollzug bei der Gewährung eines angemessenen Erwerbsersatzes bei Arbeitslosigkeit, bei Kurzarbeit, bei schlechtem Wetter und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (letzteres nur öffentliche Arbeitslosenkassen) sowie bei der Auszahlung von finanziellen Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen.
Zweck der Vereinbarung. Die unterzeichnenden Mitglieder der Wohngemeinschaft ………. bzw. deren gesetzliche Vertreter schließen sich mit dieser Vereinbarung zu einer Gemeinschaft zusammen, die dazu dient, das Miteinander in der Wohngemeinschaft zu gestalten, gemeinsame Interessen gegenüber Dritten zu vertreten sowie die Gemeinschaft betreffende Geschäfte abzuschließen. Die Gemeinschaft repräsentiert ein gemeinschaftliches Hausrecht und schützt die Verbraucherrechte ihrer Mitglieder.