Pflichten der Auftragnehmerin. 1. Die Auftragnehmerin ist im Umfang der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen für die ordnungsgemäße Auftragsdatenverarbeitung im Rahmen des Servicevertrages und der bestehenden Datenschutzgesetze verantwortlich.
Pflichten der Auftragnehmerin. 1. Die Auftragnehmerin darf Daten von betroffenen Personen – auch in Bezug auf die Übermittlung von Daten an ein Drittland – nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen der Auf- traggeberin verarbeiten, außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Art. 28 Abs. 3 lit. a) DSGVO vor. Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin unverzüglich, wenn sie der Auf- fassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Die Auftragnehmerin darf die Umsetzung der Xxx- xxxx solange aussetzen, bis sie von der Auftraggeberin bestä- tigt oder abgeändert wurde.
Pflichten der Auftragnehmerin. (1) Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO). Soweit einzelne Weisungen den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang übersteigen, sind die dadurch begründeten Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
Pflichten der Auftragnehmerin. 4.1. Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach dokumentierten Weisungen des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin darf die zur Verarbeitung überlassenen Daten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen. Die Auftragnehmerin ist nicht befugt, eigenmächtig Veränderungen an den Daten vorzunehmen.
Pflichten der Auftragnehmerin. (1) Auftragsgegenstand ist die vertraglich vereinbarte Leistung. Ein Erfolg wird nicht zugesagt. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
Pflichten der Auftragnehmerin