Abänderung der Vereinbarung Musterklauseln

Abänderung der Vereinbarung. Änderungen und Ergänzungen erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart und von beiden Vertragsparteien unterfertigt sind.
Abänderung der Vereinbarung. Jede Modifizierung der Vereinbarung, insbeson- dere jedes Ausscheiden eines Kofinanzierungspart- ners während der in Artikel 11 stehenden Laufzeit der Vereinbarung, unterliegt der Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung in den gleichen Formen, die für die vorliegende Vereinbarung gelten.
Abänderung der Vereinbarung. 1 Die Parteien nehmen jährlich durch Ihre Delegationen eine Prüfung der Vereinbarung vor. Mit dem Einverständnis ihrer Vorstände können sie geringfügige Änderungen anbringen. 2 Bei grösseren Änderungen oder auf Verlangen eines einzigen Vorstandes entscheiden die jeweiligen Generalversammlungen. 3 Treten Meinungsverschiedenheiten über den Unterschied zwischen geringfügigen und grösseren Änderungen auf, entscheidet die Kommission Rechtspflege.
Abänderung der Vereinbarung. Jede Modifizierung der Vereinbarung, insbeson- dere jedes Ausscheiden eines Kofinanzierungspart- ners während der in Artikel 10 stehenden Laufzeit der Vereinbarung, unterliegt der Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung in den gleichen Formen, die für die vorliegende Vereinbarung gelten. Jeder Ausfall muss 4 Monate vor Ende des Kalender- jahres per Einschreiben zu Händen des Präsidenten bzw. der Präsidentin angezeigt werden. Dieser Aus- fall wird nach Kenntnisnahme mit dem folgenden Haushalt wirksam. La coopération avec l'Eurodistrict Trinational de Bâle est inscrite dans la convention de coopération (cf annexe 4). Cette annexe fait partie intégrante de la présente convention. Cette convention entre en vigueur au 1er janvier 2017 et est applicable jusqu'au 31 décembre 2019. Toute modification de la convention, notamment tout retrait d'un des cofinanceurs au cours de la période fixée à l'article 10, est soumise à la signa- ture d'un avenant conclu dans les mêmes formes que la présente convention. Tout retrait devra être annoncé 4 mois avant la fin de l'année calendaire par lettre recommandée adressée au Président ou à la Présidente. Ce retrait une fois acté prendra effet au début de l'exercice budgétaire suivant. - Beilage 1 – Pflichtenheft - Beilage 2 – Geschäftsordnung - Beilage 3 – Budget - Beilage 4 – Kooperationsvereinbarung IP/TEB - Annexe 1 – Cahier des charges - Annexe 2 – Règlement de service - Annexe 3 – Budget - Annexe 4 – Convention de coopération IP/ETB Vereinbarung 2017-2019 S./p.31 Convention 2017-2019 Vereinbarung 2017-2019 S./p.32 Convention 2017-2019 INFOBEST PALMRAIN informiert und berät in allen grenzüberschreitenden Fragen zwischen Deutschland, Frankreich und der Schweiz. INFOBEST PALMRAIN nimmt unter Leitung des Aufsichtsgremiums und der/des Projektgruppen- vorsitzenden, sowie in Zusammenarbeit mit den Fachstellen, INFOBEST-Trägern und dem INFOBEST- Netzwerk folgende Aufgaben wahr: ❑ Information und Beratung über ⮚ Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Grenzregion; ⮚ Struktur, Aufbau und Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltungen und privaten Einrichtungen; ⮚ europäische Institutionen, insbesondere über deren Organisation und Zuständigkeit, sowie auch über die maßgeblichen grenzüberschreitenden Förderprogramme, speziell INTERREG; ⮚ die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, insbesondere das Abkommen über den freien Personenverkehr; ⮚ Struktur und Funktionsweise der grenzüberschreitenden Kooperation im ...

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  • Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.1

  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Beendigung der Vereinbarung Erfüllt der Teilnehmer seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift. Wenn der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig beendet oder nicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen, soweit nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart. Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. in einer unvorhersehbaren Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das nicht dem Einfluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer mindestens Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen, sofern nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Lizenzvereinbarung XXXXX und ihre Lizenzgeber übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit den Wertpapieren. Insbesondere, Der Lizenzvertrag zwischen Goldman Sachs & Co. und STOXX wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der Wertpapiere oder irgendeiner Drittperson abgeschlossen.

  • Umfang der Versicherung Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versiche- rungsschutz besteht für die unter A2-2.2.1 bis A2-2.2.8 aufgeführten Risikobausteine. Versichert sind hierbei ausschließlich Anlagen, für die im Rahmen dieses Versicherungsvertrages auch das Umwelthaftpflichtrisiko versichert ist. A2-2.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu- lagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausge- nommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. A2-2.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). A2-2.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen).

  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

  • Gesamte Vereinbarung 9.1 Sie sind damit einverstanden, dass dieser Rahmenvertrag und die durch schriftlichen Verweis in Bezug genommenen Angaben bzw. Informationen (darunter auch Hinweise auf Angaben, die dem Internet oder einschlägigen Oracle Richtlinien und Policies zu entnehmen sind) zusammen mit dem dazugehörigen Auftrag den gesamten Rahmenvertrag für Produkte und/oder Service Offerings, die von Ihnen bestellt wurden, darstellen und dass alle zuvor oder gleichzeitig, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarungen oder Abmachungen in Bezug auf derartige Produkte und/oder Service Offerings ersetzt. 9.2 Es wird ausdrücklich vereinbart dass die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und jeglicher Oracle Aufträge vorrangig gelten im Verhältnis zu den Bestimmungen, die gegebenenfalls in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Procurement Internet Portal, solche Bestimmungen die in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Portal haben keinerlei Geltung für bestellte Produkte und/oder Service Offerings. Sollten der/die Anhang/Anhänge und die Allgemeingültigen Bestimmungen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, ist/sind der/die Anhang/Anhänge massgeblich. Sollten der Auftrag und dieser Rahmenvertrag widersprüchliche Bestimmungen haben, ist der Auftrag massgeblich. Änderungen zu diesem Rahmenvertrag und den dazugehörigen Aufträgen sind ausgeschlossen, ausser die Änderung erfolgt im gegenseitigen Einverständnis entweder schriftlich oder online im Oracle Store durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter von Ihnen und Oracle. Jegliche Mitteilung nach diesem Rahmenvertrag erfolgt gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich.