Abänderung der Vereinbarung Musterklauseln

Abänderung der Vereinbarung. Änderungen und Ergänzungen erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart und von beiden Vertragsparteien unterfertigt sind.
Abänderung der Vereinbarung. Jede Modifizierung der Vereinbarung, insbeson- dere jedes Ausscheiden eines Kofinanzierungspart- ners während der in Artikel 10 stehenden Laufzeit der Vereinbarung, unterliegt der Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung in den gleichen Formen, die für die vorliegende Vereinbarung gelten. Jeder Ausfall muss 4 Monate vor Ende des Kalender- jahres per Einschreiben zu Händen des Präsidenten bzw. der Präsidentin angezeigt werden. Dieser Aus- fall wird nach Kenntnisnahme mit dem folgenden Haushalt wirksam. La coopération avec l'Eurodistrict Trinational de Bâle est inscrite dans la convention de coopération (cf annexe 4). Cette annexe fait partie intégrante de la présente convention. Cette convention entre en vigueur au 1er janvier 2017 et est applicable jusqu'au 31 décembre 2019. Toute modification de la convention, notamment tout retrait d'un des cofinanceurs au cours de la période fixée à l'article 10, est soumise à la signa- ture d'un avenant conclu dans les mêmes formes que la présente convention. Tout retrait devra être annoncé 4 mois avant la fin de l'année calendaire par lettre recommandée adressée au Président ou à la Présidente. Ce retrait une fois acté prendra effet au début de l'exercice budgétaire suivant. - Beilage 1 – Pflichtenheft - Beilage 2 – Geschäftsordnung - Beilage 3 – Budget - Beilage 4 – Kooperationsvereinbarung IP/TEB - Annexe 1 – Cahier des charges - Annexe 2 – Règlement de service - Annexe 3 – Budget - Annexe 4 – Convention de coopération IP/ETB Vereinbarung 2017-2019 S./p.31 Convention 2017-2019 Vereinbarung 2017-2019 S./p.32 Convention 2017-2019 INFOBEST PALMRAIN informiert und berät in allen grenzüberschreitenden Fragen zwischen Deutschland, Frankreich und der Schweiz. INFOBEST PALMRAIN nimmt unter Leitung des Aufsichtsgremiums und der/des Projektgruppen- vorsitzenden, sowie in Zusammenarbeit mit den Fachstellen, INFOBEST-Trägern und dem INFOBEST- Netzwerk folgende Aufgaben wahr: ❑ Information und Beratung über ⮚ Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Grenzregion; ⮚ Struktur, Aufbau und Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltungen und privaten Einrichtungen; ⮚ europäische Institutionen, insbesondere über deren Organisation und Zuständigkeit, sowie auch über die maßgeblichen grenzüberschreitenden Förderprogramme, speziell INTERREG; ⮚ die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, insbesondere das Abkommen über den freien Personenverkehr; ⮚ Struktur und Funktionsweise der grenzüberschreitenden Kooperation im ...
Abänderung der Vereinbarung. 1 Die Parteien nehmen jährlich durch Ihre Delegationen eine Prüfung der Vereinbarung vor. Mit dem Einverständnis ihrer Vorstände können sie geringfügige Änderungen anbringen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.