Zweck der Zielvereinbarung Musterklauseln

Zweck der Zielvereinbarung. Die vorliegende Zielvereinbarung verfolgt den Zweck, ▪ eine neue effiziente Rollenverteilung zwischen Staat und Universität unter Aus- schöpfung der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zu erproben, ▪ eine zukunftsgerichtete wissenschaftliche Fokussierung des Hochschulraums München in Forschung und Lehre auf den Weg zu bringen. Im Innovationsbündnis Hochschule 2008 vom 11. Mai 2005 haben die Universitäten und die Bayerische Staatsregierung ihre gemeinsamen Ziele und Leistungen einver- nehmlich vereinbart. Dabei ist besonders anzumerken, dass die Staatsregierung den Hochschulen unter schwierigen Rahmenbedingungen Planungssicherheit bis Ende 2008 und die Belassung der Hochschuleinnahmen zu 100 % zugesichert hat. Ferner erhalten die Hochschulen in den Jahren 2005 und 2006 insgesamt 160 Mio. € an Baumitteln aus dem „Investitionsprogramm Zukunft Bayern“. In den Innovationsfonds für die Universitäten werden außerdem bis zu 140 Stellen (davon 110 Stellen bereits gesichert) sowie einmalige Mittel in Höhe von 7,7 Mio. € und laufende Mittel in 2007 in Höhe von 1,2 Mio. € und ab 2008 von 2,4 Mio. € eingestellt. Als nichtmonetäre Leistung erhalten die Hochschulen im neuen Hochschulrecht weitere Autonomie und Eigenverantwortung. Mit der Umschichtung von 600 Stellen in den Innovationsfonds leisten die Universitäten einen wesentlichen Beitrag zur Optimierung der Hochschul- landschaft. Ferner haben die Universitäten bereits im Jahr 2004 einer freiwilligen Er- höhung der Lehrdeputate um jeweils eine Stunde zugestimmt. In den Zielvereinbarungen mit den einzelnen Hochschulen werden nunmehr hoch- schulspezifische Maßnahmen vereinbart, die das Innovationsbündnis konkret aus- gestalten. Insbesondere werden einvernehmlich die im Optimierungskonzept bereits vorgegebenen Ziele konkretisiert und die maßgeblichen Parameter festgelegt, die bei der Umsetzung der Ziele eine quantitative und/oder qualitative Kontrolle der Zieler- reichung erlauben. Die dafür notwendigen Maßnahmen sollen dabei in Eigenverant- wortung der Hochschulen gestaltet werden. Mit den Zielvereinbarungen soll Transparenz in Bezug auf die Strukturentwicklung sowie auf die Erfolgskontrolle und damit Planungssicherheit der Hochschulen über die Rahmenbedingungen ihrer künftigen Strukturplanung erreicht werden. Die Inhalte der Zielvereinbarung sollten dabei auch Wirkungen für die hochschulinterne Umset- zung und Steuerung entfalten.
Zweck der Zielvereinbarung. Durch das Innovationsbündnis Hochschule 2008 vom 11.05.2005 haben sich die bayerischen Hochschulen mit der Bayerischen Staatsregierung auf den Abschluss von Zielvereinbarungen verständigt. Die Staatsregierung ist dabei in Vorleistung getreten, indem sie insbesondere Planungssicherheit bis Ende 2008 und die Belassung der Hochschuleinnahmen zu 100 % zugesichert hat. Die Universitäten leisten mit der Umschichtung von insgesamt 600 Stellen in den Innovationsfonds einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung des Optimie- rungskonzepts für die Bayerischen Hochschulen 2008. In den Innovations- fonds für die Universitäten werden weitere Stellen sowie einmalige Mittel und – vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel – laufende Mittel in 2007 und 2008 eingestellt. Als nichtmonetäre Leistung erhalten die Hochschulen im neuen Hochschulrecht weitere Autonomie und Eigenverantwortung. Zweck dieser Zielvereinbarungen ist insbesondere, • das Verhältnis zwischen der Universität Augsburg (nachfolgend „Universi- tät“) und dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (nachfolgend „Staatsministerium“) auf eine partnerschaftliche Grundlage zu stellen, • eine zukunftsgerichtete Entwicklung und Profilierung der Universität in Um- setzung des Optimierungskonzepts auf den Weg zu bringen und somit für eine Erfolgskontrolle transparent zu machen, • der Universität für den vereinbarten Zeitraum Planungssicherheit zu geben sowie • eine verbindliche Grundlage für die hochschulinterne Umsetzung und Steuerung zu schaffen. Die Universität Augsburg wurde 1970 vom Freistaat Bayern als Reformuniver- sität gegründet. Dem Gedanken der universitas verpflichtet bietet sie ein brei- tes Fächerspektrum von den Kultur- über die Sozial- bis zu den Naturwissen- schaften. Sie gliedert sich organisatorisch in sieben Fakultäten: • Katholisch-Theologische Fakultät, • Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, • Juristische Fakultät, • Philosophisch-Sozialwissenschaftliche Fakultät, • Philologisch-Historische Fakultät, • Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät, • Fakultät für Angewandte Informatik. Näheres zum Fächerprofil der Fakultäten: siehe Anlage 2 Nr. 1. Die Universität definiert ihr bisher aufgebautes wissenschaftliches Profil mit folgenden drei fakultätsübergreifenden Profilfeldern: • Kultur- und Gesellschaftswissenschaften, • Naturwissenschaften und neue Technologien sowie • Lehrerbildung.
Zweck der Zielvereinbarung. Die vorliegende Zielvereinbarung verfolgt den Zweck, ▪ eine neue effiziente Rollenverteilung zwischen Staat und Universität so umfas- send wie derzeit möglich fortzuführen, ▪ eine zukunftsgerichtete wissenschaftliche Fokussierung des Hochschulraums München auf den Weg zu bringen, ▪ durch Verschärfung der Profilbildung dem nationalen und internationalen Wett- bewerb gerecht zu werden. Im Innovationsbündnis Hochschule 2013 vom 18. Juli 2008 haben die staatlichen Universitäten und die Bayerische Staatsregierung ihre gemeinsamen Ziele und Leis- tungen einvernehmlich vereinbart und den Rahmen für den Abschluss von neuen Zielvereinbarungen zwischen den Universitäten und dem Staatsministerium für Wis- senschaft, Forschung und Kunst festgelegt. Diese Zielvereinbarung konkretisiert das Innovationsbündnis 2013. Die Bewältigung der besonderen Herausforderung durch die steigenden Studieren- denzahlen und den doppelten Abiturjahrgang ist in der Zielvereinbarung vom 12.12.2008 geregelt. Das Verhältnis TUM – Klinikum ist ebenfalls nicht Gegenstand dieser Zielvereinbarung. Mit der Fortschreibung des Innovationsbündnisses Hochschule für die Jahre 2009 bis 2013 gewährleistet der Freistaat Bayern verlässliche finanzielle Rahmenbedingun- gen und damit Planungssicherheit für die TUM.
Zweck der Zielvereinbarung. Im Innovationsbündnis Hochschule 2008 zwischen den staatlichen Universi- täten und Fachhochschulen und dem Freistaat Bayern zur Sicherung und Optimierung der Leistungsfähigkeit der bayerischen Hochschullandschaft werden die Leistungen der bayerischen staatlichen Universitäten und Fach- hochschulen und des Freistaates Bayern bei der Umsetzung der angestreb- ten hochschulpolitischen Ziele anhand von hochschulspezifischen Zielver- einbarungen festgelegt. In dieser Vereinbarung werden die hochschulpolitischen Ziele für die Otto- Friedrich-Universität Bamberg konkretisiert.
Zweck der Zielvereinbarung. 1.2 Profil/Leitbild/StrategiSche AuSrichtung der UniverSität
Zweck der Zielvereinbarung. Im Innovationsbündnis Hochschule 2013 vom 18.07.2008 haben sich die bayerischen Hochschulen mit der Bayerischen Staatsregierung darauf verständigt, in Ausfüllung und Konkretisierung dieser Rahmenvereinbarung mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hochschulspezifische Zielvereinbarungen abzuschließen. Diese dienen auch der Fortschreibung der im Jahr 2006 abgeschlossenen Zielvereinbarungen und deren Weiterentwicklung. Die zur Erreichung der Ziele notwendigen Maßnahmen sollen dabei in Eigenverantwortung der Hochschulen gestaltet werden. Zur Verwirklichung der Ziele dienen auch die Mittelzuweisungen aus dem nach § 4 des Innovationsbündnisses Hochschule 2013 ausgebrachten Innovationsfonds. Mit dem Abschluss von Zielvereinbarungen ist insbesondere beabsichtigt, Transparenz in Bezug auf die Strukturentwicklung sowie auf die Erfolgskontrolle und damit Planungssicherheit für die Hochschulen über die Rahmenbedingungen ihrer künftigen Strukturplanung zu schaffen.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung Lebensversicherung – Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag • aus versicherungsmedizinischen Gründen • auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer • wegen verweigerter Nachuntersuchung – Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers – Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge Zweck: Risikoprüfung Sachversicherung – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs Unfallversicherung – Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen – Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch Haftpflichtversicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an: WWK Lebensversicherung a. G., München WWK Allgemeine Versicherung AG, München WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München WWK IT GmbH, München WWK Investment S.A., Luxemburg WWK Pensionsfonds AG, München Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit: – Aachener Bausparkasse AG, Aachen – ACMBernstein Investments, Luxemburg – ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors GmbH – Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, Stuttgart – Allianz Private Krankenversicherung, München – Allianz Versicherungen, München – Ampega Investment GmbH – Amundi Luxembourg S.A. – ARAG Allgemeine, Düsseldorf – ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Comgest SA – Xxxxxxxx Xxxxxxxxx International Services S.à.r.l., Kronberg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg – Generali Versicherungen, München – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. – Internationales Immobilieninstitut, München – INVESCO Management S.A. – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am Main – KRAVAG Allgemeine, Hamburg – LOYS Investment S.A. – Mediolanum International Funds Limited – M & G International Investments Ltd. – M & G Luxembourg S.A. – M & G Securitis Limited – Xxxxxx Xxxxxxx XXXXX, Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg – ODDO BHF Asset Management GmbH – DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Deka Vermögensmanagement GmbH – DJE Investment S.A. – DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – DWS Investment S.A. – Elvia Reiseversicherung, München – ETHENEA Independent Investors S.A. – Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Flossbach von Storch Invest S.A. – Pictet Asset Management (Europe) SA – RREEF Investment GmbH, Eschborn – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel – Schroder Investment Management SA, Luxemburg – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal- Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main – Württembergische Versicherung, Stuttgart – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.