Zweck des Abkommens und Begriffsbestimmungen. Art. 1 Zweck des Abkommens Dieses Abkommen bezweckt: a. FATCA in Bezug auf alle schweizerischen Finanzinstitute umzusetzen; b. sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen über identifizierte US-Konten dem IRS gemeldet werden; c. rechtliche Hindernisse in Bezug auf die Erfüllung zu beseitigen; d. die Rechtssicherheit durch die Bezeichnung der von der Umsetzung von FATCA betroffenen schweizerischen Finanzinstitute zu erhöhen; e. die Kosten für die Umsetzung herabzusetzen, wozu auch unter bestimmten Voraussetzungen der Aufschub gewisser Verpflichtungen zum Quellensteu- erabzug und zur Schliessung von Konten gehört; und f. die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Verfahren zu verein- fachen.
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Zweck des Abkommens und Begriffsbestimmungen. Art. 1 Zweck des Abkommens Dieses Abkommen bezweckt:
a. FATCA in Bezug auf alle schweizerischen Finanzinstitute umzusetzen;,
b. sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen über identifizierte US-Konten dem IRS gemeldet werden;,
c. rechtliche Hindernisse in Bezug auf die Erfüllung zu beseitigen;,
d. die Rechtssicherheit durch die Bezeichnung der von der Umsetzung von FATCA betroffenen schweizerischen Finanzinstitute zu erhöhen;.
e. die Kosten für die Umsetzung herabzusetzen, wozu auch unter bestimmten Voraussetzungen der Aufschub gewisser Verpflichtungen zum Quellensteu- erabzug und zur Schliessung von Konten gehört; , und
f. die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Verfahren zu verein- fachen.
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Samples: Abkommen Über Die Zusammenarbeit Für Eine Erleichterte Umsetzung Von Fatca