Zweck des Vertrags. Dieser Vertrag schafft den rechtlichen Rahmen für die Förderung lang- fristiger Zusammenarbeit im Energiebereich auf der Grundlage der gegen- seitigen Ergänzungen und des gegenseitigen Nutzens im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta.
Zweck des Vertrags. (1) Die Vertragsstaaten streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit ihrer Stellen bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit an.
Zweck des Vertrags. 1.1 In Bezug auf Auftraggeber
Zweck des Vertrags. (1) Die Vertragsstaaten streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit ihrer Stellen bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozia- len Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit an.
Zweck des Vertrags. Der Zweck des Vertrages ist:
Zweck des Vertrags. Durch den Vertrag beauftragt das Mitglied SWISSPERFORM mit der treu- händerischen Wahrnehmung der dem Mitglied als Produzierende(r) ge- genwärtig und zukünftig aufgrund des Urheberrechtsgesetzes (URG) zu- stehenden Rechte bzw. Vergütungsansprüche (nachstehend "Rechte" genannt), welche von einer Verwertungsgesellschaft oder sonstwie kollek- tiv wahrgenommen werden. Soweit zu diesem Zweck erforderlich, tritt das Mitglied SWISSPERFORM die in Ziffer 4 des Vertrags aufgelisteten Rechte ab und beauftragt SWISSPER- FORM mit dem Einzug der entsprechenden Vergütungen bei den Nutzern. SWISSPERFORM nimmt diese Rechte selbst oder durch in- und ausländi- sche Verwertungsorganisationen, Unternehmen oder Verbände (nachste- hend insgesamt "Schwestergesellschaft" genannt) wahr. Sie kann zu die- sem Zweck Gegenseitigkeits-, Einseitigkeits- sowie andere Zusammen- arbeitsverträge (nachstehend insgesamt "Gegenseitigkeitsvertrag" ge- nannt) abschliessen und im Rahmen dieser Verträge die ihr anvertrauten Rechte weiter abtreten. SWISSPERFORM nutzt die an sie abgetretenen Rechte nicht selbst kommerziell. SWISSPERFORM erzielt keinen Gewinn.
Zweck des Vertrags. Die Vertragsparteien beauftragen ihre zuständigen Stellen/Leitungspersonen mit der Or- ganisation und Durchführung des Bildungsganges «Kirchliche Jugendarbeiterin/Kirch- licher Jugendarbeiter mit Fachausweis» nach ForModula. Sie regeln zudem das Verhältnis der Mitfinanzierung untereinander.
Zweck des Vertrags. 1.1 Die Energie Münchwilen AG betreibt einen Wärmeverbund in Eschlikon. Dieser Wärmeverbund wird mit Wärme von der Firma Schmid? versorgt. Die Vertragsparteien vereinbaren den Anschluss an den Wärmeverbund Münchwilen und die Lieferung von Wärme aus Holz für folgendes Grundstück: Die Lieferung von Wärme für Raumheizung und Warmwasser erfolgt ganzjährig. Die maximale Vorlauftemperatur bei einer Aussentemperatur von -8°C beträgt 72°C, bezogen auf die Primärseite.
Zweck des Vertrags. Das HSH wird vom Trägerverein Evangelische Wohnheime Stuttgart e.V. auf christlich- diakonischer und gemeinnütziger Grundlage geführt. Es will alleinstehenden Männern und Frauen mit sozialen Schwierigkeiten Wohnung mit begleitender Unterstützung bieten. Ziel der Hilfe ist es, ihnen den Aufbau eines eigenständigen Lebens in der Gemeinschaft zu ermöglichen. In den Bereich „Wohnen mit begleitender Unterstützung“ werden Personen auf- bzw. übernommen, die intensiver laufender Hilfe nicht (mehr) bedürfen, denen jedoch neben der Wohnung im Bedarfsfall Beratung und Unterstützung durch sozialpädagogische Fachper- sonen zur Verfügung steht. Es können nur Personen aufgenommen werden, die zur selbständigen Haushaltsführung in der Lage sind. Zur Bewältigung von Hilfebedarfen wegen Behinderung, Pflege oder Alter werden keine eigenen Betreuungsleistungen erbracht. Es werden ggf. geeignete Dienste Dritter vermittelt (z.B. Suchtberatung, sozialpsychiatrischer Dienst, Essen auf Rädern, am- bulanter Pflegedienst usw.). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach diesem Vertrag und im übrigen nach den Vor- schriften des Sozialgesetzbuches (SGB). Maßgeblich für die vorstehende Hilfeform sind weiter die zwischen dem HSH und den zuständigen öffentlichen Trägern der Sozialhilfe vereinbarten Regelungen, ggf. die Leistungsvereinbarung mit der zugrunde liegenden Leis- tungsbeschreibung in ihren jeweils gültigen Fassungen. Diese Vorschriften können vom Bewohner beim HSH eingesehen werden. Die Dauer der Hilfe ist befristet. Je nach dem Hilfebedarf im Einzelfall ist eine weitere be- fristete Verlängerung möglich; sie setzt die Zustimmung des Kostenträgers voraus. Da im HSH Unterkunft und persönliche Hilfe bei öffentlicher Förderung notwendigerweise verbunden sind, kann das HSH nicht lediglich Wohnraum zur Verfügung stellen. Daher bleibt auch bei längerfristigem Wohnen der Aufenthalt des Bewohners im HSH an den Zweck der persönlichen Hilfe gebunden und ist somit "vorübergehend" im Sinne des § 549 Abs. 2 Ziffer 1 BGB. Das Leben und Wohnen im HSH erfordert schließlich die Rücksichtnahme des Bewohners auf die Mitbewohner/innen und die Ziele des HSH insgesamt.
Zweck des Vertrags. Der Veranstalter gewährt der Vermittlungsagentur die Annahme, das Recht, zum Verkauf an seine Kunden anzubieten und die touristischen Dienstleistungen des Veranstalters wie in der offiziellen Website oder im Katalog beschrieben auf Papier und den offiziellen Bedingungen, dass das gleiche erklärt wird und ohne Zustand akzeptiert. Diese Genehmigung wird streng dem Personal erteilt und ist daher nicht ohne Vermittlung des Dritten auf Dritte übertragbar ohne vorherige Genehmigung des Veranstalters.Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind hier beschrieben, die nicht aus bestimmten Teilen der schriftlichen Vereinbarung abweichen, und gilt für alle Pakete und alle Initiativen Reisen vom Veranstalter, allein oder durch Dritte.