Zweckbindung, Pfandrechtverzicht Musterklauseln

Zweckbindung, Pfandrechtverzicht. (1) Die Konten dürfen nur für den Zweck der Sicherheitenstellung (Verpfändung) zu Guns- ten Dritter (Pfandgläubiger) genutzt werden. Die Nutzung des Xxxxxx im Rahmen des Zahlungsverkehrs oder zur Anlage von Geldern ist nicht zulässig. Die Verpfändung des Gut- habens (Pfandgegenstand) hat das Einlagenkreditinstitut der Bank binnen 30 Kalendertagen nach Kontoeröffnung anzuzeigen. Anderenfalls ist die Bank berechtigt, das Konto fristlos zu kündigen.