Common use of Änderung der Abnahmemenge Clause in Contracts

Änderung der Abnahmemenge. (1) Eine Änderung der Anzahl der ausgestellten Jobtickets ist jeweils zum 1. eines Monats möglich. (2) Für eine Erhöhung der Abnahmemenge müssen die Listen bzw. Datenträger mit den für die Ausstellung dieser Jobti- ckets erforderlichen Angaben spätestens am 1. des der Mengenerhöhung vorausgehenden Monats bei der Abonne- mentzentrale vorliegen. Die Jobtickets für den Rest des Jobticket-Jahres werden dem Abonnenten vor Eintritt der Mengenerhöhung übersandt. Die Zahlungspflicht des Abonnenten für diese Jobtickets besteht ab dem Eintritt der Mengenerhöhung. (3) Für eine Verminderung der Abnahmemenge hat der Abonnent die gültigen Jobtickets, die er künftig nicht mehr abneh- men will, an die Abonnementzentrale zurückzugeben. Die Zahlungspflicht des Abonnenten für diese Jobtickets besteht für alle Monate des laufenden Jobticket-Jahres. Sie min- dert sich jedoch für jeden Kalendermonat, für den die gültigen Jobtickets vor Beginn dieses Monats bei der Abonnement- zentrale eingegangen sind, um den entsprechenden monatlichen Abbuchungsbetrag für abgegebene Jobtickets. Eine Verminderung der Abnahmemenge ist unzulässig, soweit sie dazu führen würde, dass insgesamt weniger als 50 Jobtickets bestellt sind.

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Änderung der Abnahmemenge. (1) Eine Änderung der Anzahl der ausgestellten Jobtickets M oder S ist jeweils zum 1. eines Monats möglich. (2) Für eine Erhöhung der Abnahmemenge müssen die Listen bzw. Datenträger mit den für die Ausstellung dieser Jobti- ckets M oder S erforderlichen Angaben spätestens am 1. des der Mengenerhöhung vorausgehenden Monats bei der Abonne- mentzentrale Abonnementzentrale vorliegen. Die Jobtickets M oder S für den Rest des JobticketAbo-Jahres werden dem Abonnenten Besteller vor Eintritt der Mengenerhöhung übersandtüber- sandt. Die Zahlungspflicht des Abonnenten Bestellers für diese Jobtickets M oder S besteht ab dem Eintritt der Mengenerhöhung. (3) Für eine Verminderung der Abnahmemenge hat der Abonnent Besteller die gültigen JobticketsJobtickets M oder S, die er künftig nicht mehr abneh- men abnehmen will, an die Abonnementzentrale zurückzugeben. Die Zahlungspflicht des Abonnenten Bestellers für diese Jobtickets M oder S besteht für alle Monate des laufenden JobticketAbo-Jahres. Sie min- dert mindert sich jedoch für jeden Kalendermonat, für den die gültigen Jobtickets M oder S vor Beginn dieses Monats bei der Abonnement- zentrale Abonnementzentrale eingegangen sind, um den entsprechenden monatlichen Abbuchungsbetrag für abgegebene Jobtickets. diese Jobtickets M oder S. Eine Verminderung der Abnahmemenge ist unzulässig, soweit sie dazu führen würde, dass insgesamt weniger als 50 Jobtickets M oder S bestellt sind. Die Mindestabnahmemenge gilt nicht für Besteller, die einen laufenden Vertrag zur Abnahme des Jobtickets nach Anlage 5.1 haben.

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Änderung der Abnahmemenge. (1) Eine Änderung der Anzahl der ausgestellten Jobtickets M oder S ist jeweils zum 1. eines Monats möglich. (2) Für eine Erhöhung der Abnahmemenge müssen die Listen bzw. Datenträger mit den für die Ausstellung dieser Jobti- ckets M oder S erforderlichen Angaben spätestens am 1. des der Mengenerhöhung vorausgehenden Monats bei der Abonne- mentzentrale Abonnementzentrale vorliegen. Die Jobtickets M oder S für den Rest des JobticketAbo-Jahres werden dem Abonnenten Besteller vor Eintritt der Mengenerhöhung übersandt. Die Zahlungspflicht des Abonnenten Bestellers für diese Jobtickets M oder S besteht ab dem Eintritt der Mengenerhöhung. (3) Für eine Verminderung der Abnahmemenge hat der Abonnent Besteller die gültigen JobticketsJobtickets M oder S, die er künftig nicht mehr abneh- men abnehmen will, an die Abonnementzentrale zurückzugeben. Die Zahlungspflicht des Abonnenten Bestellers für diese Jobtickets M oder S besteht für alle Monate des laufenden JobticketAbo-Jahres. Sie min- dert mindert sich jedoch für jeden Kalendermonat, für den die gültigen Jobtickets M oder S vor Beginn dieses Monats bei der Abonnement- zentrale Abonnementzentrale eingegangen sind, um den entsprechenden monatlichen Abbuchungsbetrag für abgegebene Jobtickets. Jobtickets M oder S. Eine Verminderung der Abnahmemenge ist unzulässig, soweit sie dazu führen würde, dass insgesamt weniger als 50 Jobtickets M oder S bestellt sind. Die Mindestabnahmemenge gilt nicht für Besteller, die einen laufenden Vertrag zur Abnahme des Jobtickets nach Anlage 5.1 haben.

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Änderung der Abnahmemenge. (1) Eine Änderung der Anzahl der ausgestellten Jobtickets ist jeweils zum 1. eines Monats möglich. (2) Für eine Erhöhung der Abnahmemenge müssen die Listen bzw. Datenträger mit den für die Ausstellung dieser Jobti- ckets erforderlichen Angaben spätestens am 1. des der Mengenerhöhung vorausgehenden Monats bei der Abonne- mentzentrale vorliegen. Die Jobtickets für den Rest des Jobticket-Jahres werden dem Abonnenten vor Eintritt der Mengenerhöhung übersandtüber- sandt. Die Zahlungspflicht des Abonnenten für diese Jobtickets besteht ab dem Eintritt der Mengenerhöhung. (3) Für eine Verminderung der Abnahmemenge hat der Abonnent die gültigen Jobtickets, die er künftig nicht mehr abneh- men ab- nehmen will, an die Abonnementzentrale zurückzugeben. Die Zahlungspflicht des Abonnenten für diese Jobtickets besteht für alle Monate des laufenden Jobticket-Jahres. Sie min- dert mindert sich jedoch für jeden Kalendermonat, für den die gültigen Jobtickets vor Beginn dieses Monats bei der Abonnement- zentrale Abon- nementzentrale eingegangen sind, um den entsprechenden monatlichen Abbuchungsbetrag für abgegebene Jobticketsdiese Jobticket. Eine Verminderung der Abnahmemenge ist unzulässig, soweit sie dazu führen würde, dass insgesamt weniger als 50 Jobtickets bestellt sind.

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