Common use of Änderung des Verwaltungsentgelts Clause in Contracts

Änderung des Verwaltungsentgelts. Die Verwalterin kann eine Erhöhung des Verwalterentgelts verlangen, wenn ihre Aufgaben durch eine Änderung der Rechtsprechung, der gesetzlichen Bestimmungen, der Beschlüsse oder Vereinbarungen der Eigentümer erweitert werden und ihr dadurch ein nicht unerheblicher bei Abschluss des Vertrags nicht vorhersehbarer Mehraufwand entsteht. Eine Änderung des Verwaltungsentgelts ist von der Verwalterin zu beantragen und wird rechtsgültig bei Annahme des Antrags in der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss (ein rückwirkender Beschluss per 1. Januar ist im Rahmen des Wirtschaftsplans möglich). Die Gemeinschaft ist verpflichtet, der Verwalterin rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, in geordneter Form auszuhändigen, insbesondere: • Teilungserklärung in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung; • aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungs-Nr., Wohnflächen); • alle Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen; • Beschluss-Sammlung • alle gerichtlichen Entscheidungen, welche die Gemeinschaft betreffen; • vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschl. Maßangaben; • alle zzt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden; • den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung; • vom Beirat geprüfte Belege in geordneter und zusammengestellter Form einschließlich Geldbestandsnachweis (Status) über gemeinschaftliche Gelder in spezifizierter Form.

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Änderung des Verwaltungsentgelts. Die Verwalterin kann eine Erhöhung des Verwalterentgelts verlangen, wenn ihre Aufgaben durch eine Änderung Eine Veränderung der Rechtsprechung, der gesetzlichen Bestimmungen, der Beschlüsse oder Vereinbarungen der Eigentümer erweitert werden und ihr dadurch ein nicht unerheblicher bei Abschluss des Vertrags nicht vorhersehbarer Mehraufwand entsteht. Eine Änderung des Verwaltungsentgelts o. a. Verwaltergrundgebühren ist von der Verwalterin zu beantragen und wird rechtsgültig rechts- gültig bei Annahme des Antrags in der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss (ein rückwirkender rückwirken- der Beschluss per 1. Januar ist im Rahmen des Wirtschaftsplans möglich). Die Gemeinschaft Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, der Verwalterin Verwaltung rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, in geordneter geordne- ter Form auszuhändigen, insbesondere: • Teilungserklärung in Verbindung mit der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung; • aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungs-Nr., Wohnflächen); • alle Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen; • Beschluss-Sammlung • alle gerichtlichen Entscheidungen, welche die Gemeinschaft betreffenEntscheidungen aus WEG-Verfahren; • vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschl. Maßangaben; • alle zzt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden; • den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung; • vom Beirat geprüfte Belege in geordneter und zusammengestellter Form einschließlich Geldbestandsnachweis Geldbestands- nachweis (Status) über gemeinschaftliche Gelder in spezifizierter Form.

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Samples: www.maklerinmuenster.de

Änderung des Verwaltungsentgelts. Die Verwalterin kann eine Erhöhung des Verwalterentgelts verlangen, wenn ihre Aufgaben durch eine Änderung der Rechtsprechung, der gesetzlichen Bestimmungen, der Beschlüsse oder Vereinbarungen der Eigentümer erweitert werden und ihr dadurch ein nicht unerheblicher bei Abschluss des Vertrags nicht vorhersehbarer Mehraufwand entsteht. Eine Änderung des Verwaltungsentgelts ist von der Verwalterin dem Verwalter zu beantragen und wird rechtsgültig bei Annahme des Antrags in der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss (ein rückwirkender Beschluss per 1. Januar ist im Rahmen des Wirtschaftsplans möglich). .) Die Gemeinschaft ist verpflichtet, der Verwalterin dem Verwalter rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, in geordneter Form auszuhändigen, insbesondere: • Teilungserklärung in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung; Gemeinschaftsordnung • aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungs-Nr., Wohnflächen); ) • alle Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen; Eigentümerversammlungen • Beschluss-Sammlung • alle gerichtlichen Entscheidungen, welche die Gemeinschaft betreffen; • vollständige Bau-, Bau,- Revisions- und Lagepläne einschl. Maßangaben; • alle zztz.Zt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden; • den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung; • vom Beirat geprüfte Belege in geordneter und zusammengestellter Form einschließlich Geldbestandsnachweis (Status) über gemeinschaftliche Gelder in spezifizierter Form.

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Samples: diekmeier-immobilien.de

Änderung des Verwaltungsentgelts. Die Verwalterin kann eine Erhöhung des Verwalterentgelts verlangen, wenn ihre Aufgaben durch eine Änderung der Rechtsprechung, der gesetzlichen Bestimmungen, der Beschlüsse oder Vereinbarungen der Eigentümer erweitert werden und ihr dadurch ein nicht unerheblicher bei Abschluss des Vertrags nicht vorhersehbarer Mehraufwand entsteht. Eine Änderung des Verwaltungsentgelts ist von der Verwalterin dem Verwalter zu beantragen und wird rechtsgültig bei Annahme des Antrags in der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss (ein rückwirkender Beschluss per 1. Januar ist im Rahmen des Wirtschaftsplans möglich). .) Die Gemeinschaft ist verpflichtet, der Verwalterin dem Verwalter rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, in geordneter Form auszuhändigen, insbesondere: • Teilungserklärung in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung; Gemeinschaftsordnung • aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungs-Nr., Wohnflächen); ) • alle Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen; Eigentümerversammlungen • Beschluss-Sammlung • alle gerichtlichen Entscheidungen, welche die Gemeinschaft betreffen; • vollständige Bau-, Bau,- Revisions- und Lagepläne einschl. Maßangaben; • alle zztz.Zt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden; • den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung; • vom Beirat geprüfte Belege in geordneter und zusammengestellter Form einschließlich Geldbestandsnachweis Geldbestandsnach- weis (Status) über gemeinschaftliche Gelder in spezifizierter Form.

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Samples: diekmeier-immobilien.de