Schadensmeldung. Im Schadenfall muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherte das Ereignis der Gesellschaft wie folgt melden:
Schadensmeldung. 1.1. Jeder Schaden ist unverzüglich ab Kenntnis, spätestens binnen dreier Tage, dem Versicherer zu melden. Durch die Absendung der Meldung wird die Frist gewahrt.
1.2. Brandschäden sowie Verlust oder Abhandenkommen versicherter Sachen sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind alle abhandengekommenen Sachen anzugeben.
1.3. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet werden.
1.4. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen zu lassen, es sei denn, dass - die Sicherheit oder der Xxxxxxxx der Arbeiten Eingriffe erfordern, - die Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten waren, - der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet, - die Besichtigung innerhalb von acht Tagen seit Eingang der Schadensanzeige beim Versicherer nicht stattgefunden hat.
1.5. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten, beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind dem Versicherer zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
1.6. Der Versicherungsnehmer muss auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der am Schadenstag vorhandenen, der vom Schaden betroffenen und der abhanden gekommenen Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres Xxxxx unmittelbar vor dem Schadensfall, auf seine Kosten vorlegen.
1.7. Alle Angaben im Zuge der Schadenserhebung sind richtig und vollständig zu machen. 1.8. Der Versicherungsnehmer hat die zur Wiedererlangung geeigneten Maßnahmen zu treffen.
Schadensmeldung. Erkannte Schäden am Gemeinschaftseigentum, auch im Bereich des Sondereigentums, sind von den Wohnungseigentümern dem Verwalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Schadensmeldung. Im Schadenfall muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherte das Ereignis der Gesellschaft wie folgt melden: Verfahren der Direktregulierung
Schadensmeldung. Schadenersatzansprüche oder Reklamationen bei Mängeln und/oder einem Lieferverzug für die Produkte, aber auch sonstige Schadenersatzansprüche hat der Kunde Danfoss unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Schadensmeldung. Erkannte Schäden am Immobilienobjekt, die dem Eigentümer bekannt werden, hat er dem Verwalter unverzüglich anzuzeigen, mög- lichst in Textform.
Schadensmeldung. Die Meldung kann nach Vorlage des „Unfallberichtsformulars - Schadensmeldung“ (CAI) verfasst werden, oder muss, falls sie ohne die Verwendung des Formulars eingereicht wird, alle darin vorgesehenen Elemente enthalten.
Schadensmeldung. Die vorliegenden Bestimmungen ergänzen Kapitel 1.12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Schadensmeldung muss ein ärztliches Attest beiliegen, das von dem Arzt/den Ärzten ausgestellt wurde: • der/die den Versicherten behandelt hat/haben, und das die Ursachen und die Art der erlittenen Körperverletzungen sowie ihre möglichen Folgen nennt; • der/die den Tod festgestellt hat/haben. Der Versicherte ist verpflichtet: • der Gesellschaft innerhalb von zehn Tagen nach seinem Antrag alle anderen Auskünfte und medizinischen Atteste über den Unfall, die Entwicklung der Behandlung und den derzeitigen oder vorherigen Gesundheitszustand des Versicherten zukommen zu lassen; • der Gesellschaft die Überprüfung der ihr abgegebenen Erklärungen zu ermöglichen und zu erleichtern; zu diesem Zweck ihre Vertreter zu empfangen; • sich allen Kontrollen durch die Ärzte der Gesellschaft zu unterziehen, wobei er sich von seinem behandelnden Arzt beraten lassen kann. Die Kosten für die Fahrt des Versicherten mit öffentlichen Transportmitteln und die Honorare der Ärzte der Gesellschaft gehen bei diesen Kontrollen zu Lasten der Versicherungsgesellschaft. Bei Tod des Versicherten obliegen diese Verpflichtungen den Bezugsberechtigten/Hinterbliebenen des Versicherten. Die Gesellschaft behält sich ausdrücklich das Recht vor, zu den rechtmäßig zulässigen Bedingungen eine Autopsie an der Leiche des verstorbenen Versicherten vornehmen zu lassen und seinen Arzt zu jedem gerichtlichen Gutachten bezüglich des festgestellten Unfalls zu veranlassen. Schon jetzt ermächtigt der Versicherte ausdrücklich die behandelnden Ärzte, dem Arzt der Gesellschaft vorbehaltlos alle Informationen mitzuteilen, die sie über seinen Gesundheitszustand haben. Erfolgt die Erklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist und ist die Gesellschaft nicht mehr in der Lage, die vorgesehenen medizinischen Kontrollmittel auszuüben oder gegebenenfalls die genauen Umstände und Folgen des Unfalls zu ermitteln, so hat sie das Recht, die Leistung bis zur Höhe des von ihr erlittenen Schadens zu reduzieren.
Schadensmeldung. Erkannte Schäden am Gemeinschaftseigentum, auch im Bereich des Sondereigentums, sind von den Wohnungseigentümern dem Verwalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insbesondere Feststellungen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind dem Verwalter unverzüglich zu melden, da dieser die Aufgaben der Verkehrssicherungspflicht weder übernommen noch diese an ihn wirksam übertragen sind.
Schadensmeldung. Die Mietverträge werden - mit wenigen Ausnahmen (siehe allgemeine Mietbedingungen des Autovermieters) - einschließlich aller Versicherungen geschlossen. Unfälle, Diebstähle oder Schäden am Mietfahrzeug sind dem Autovermieter direkt und innerhalb von 2 Werktagen mitzuteilen. Im Falle eines Unfalls ist ein Unfallprotokoll auszufüllen und der Schadensmeldung beizufügen. Außerdem müssen Sie zum Zeitpunkt des Unfalls ein Polizeiprotokoll aufnehmen lassen; wenn dies nicht möglich ist, müssen Sie sich zur nächsten Polizeidienststelle begeben und sich ein solches verschaffen. Diebstähle müssen außerdem binnen 48 Stunden nach Feststellung angezeigt werden. Werden diese Formalitäten nicht beachtet, verliert der Mietkunde den ergänzenden Schutz, es sei denn er kann beweisen, dass er an ihrer Erfüllung verhindert war.