Änderung von Anschrift und Name. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenü- ber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Änderung von Anschrift und Name. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- schrift Anschrift dem Versicherer Versiche- rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenü- ber Versicherungs- nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Änderung von Anschrift und Name. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenü- ber gegen- über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen eingeschrie- xxxxx Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte AnschriftAn- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Änderung von Anschrift und Name. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- schrift Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenü- ber Versicherungs- nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangenzuge- gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Änderung von Anschrift und Name. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- schrift Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteiltmitge- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenü- ber gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Änderung von Anschrift und Name. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenü- ber gegen- über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen eingeschrie- benen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte AnschriftAn- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Änderung von Anschrift und Name. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- schrift Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenü- ber Versicherungs- nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangenzuge- gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.. § 12 Gesellschafter, Partner, Mitinhaber, Sozien
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Änderung von Anschrift und Name. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherungsnehmerin eine Änderung seiner An- schrift ihrer Anschrift dem Versicherer Versiche- rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenü- ber der Versicherungs- nehmerin gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmersder Versicherungsnehmerin.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Änderung von Anschrift und Name. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- schrift Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenü- ber abzugeben ist, gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs einge- schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte AnschriftAnschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung Ab- sendung des Briefs Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer eine Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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