Versicherte Ansprüche Musterklauseln

Versicherte Ansprüche. Im bedingungsgemäßen Umfang mitversichert sind Ansprüche wegen Sachschäden 1. an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kom- menden Schriftstücken, 2. an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden, sofern es sich nicht um Sachschäden aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken handelt.
Versicherte Ansprüche. Im bedingungsgemäßen Umfang mitversichert sind An- sprüche wegen Sachschäden
Versicherte Ansprüche. A) PERSÖNLICHE ANSPRÜCHE Anspruch 1 – Organisation der Pflegeleistungen und Übernahme der Behandlungskosten 1. organisiert die Hilfeleistungs-Organisation auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person die notwendige ärztliche Hilfe (Arzt, Spital, Analysen, chirurgische Eingriffe usw.), 2. streckt die Hilfeleistungs-Organisation auf Rechnung der Assura AG Kosten für Spitalaufenthalte oder ambulante Behandlungen vor, welche den Betrag von CHF 1’000 übersteigen. Der Anspruch beschränkt sich auf den Betrag, der Assura AG_Hilfeleistungsbedingungen für Touristen_06.2017_D 1 / 4 wahrscheinlich durch die Grund- und Zusatzversicherung der anspruchsberechtigten Person im konkreten Fall übernommen würde. Die vorgeleistete Summe ist der Assura AG von der anspruchsberechtigten Person innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr in ihr Wohnsitzland zurückzubezahlen, sofern der Betrag nicht von der Assura AG oder von anderen Versicherern gemäss den abgeschlossenen Versicherungsdeckungen übernommen wird. Vor der Gewährung einer Vorauszahlung behalten sich die Hilfeleistungs-Organisation und die Assura AG das Recht vor, von der anspruchsberechtigten Person ein Schuldbekenntnis in der Höhe des vorgeleisteten Betrages zu verlangen. Von diesem Anspruch ausgeschlossen sind: • Kosten für Behandlungen und chirurgische Eingriffe, die von einem Arzt in der Schweiz bzw. einem Arzt im Aufenthaltsland verordnet wurden; • Kosten, die nach Ende der Versicherung oder nach der Rückkehr in die Schweiz oder in das Aufenthaltsland anfallen; • Kosten für Prothesen, Brillen, Kontaktlinsen und Thermalkuren. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden medizinischen Grundes ermöglicht die Hilfeleistungs-Organisation: 1. den Eintritt der anspruchsberechtigten Person in die dem Ort des Ereignisses nächstgelegene Spitaleinrichtung; 2. falls erforderlich den Transport der anspruchsberechtigten Person mit jedem geeigneten Transportmittel (Krankenwagen, Linienflugzeug, privates Sanitätsflugzeug) in die dem Ort des Ereignisses nächstgelegene, für die Behandlung je nach Art der Verletzung oder der Krankheit geeignete Spitaleinrichtung; 3. nach Abschluss der Behandlung die Rückführung der anspruchsberechtigten Person mit jedem angemessenen öffentlichen Transportmittel bis zu ihrem Wohnort, sobald ihr Gesundheitszustand dies zulässt und sofern das ursprünglich für die Rückreise vorgesehene Transportmittel nicht benutzt werden kann; 4. gegebenenfalls die Rückführung der anspruchsberechtigten Person in die ihrem Wohnort ...
Versicherte Ansprüche. 1.1.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit (1.1.2) von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einzutreten hat, begangenen Verstoßes (8.1) von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden (1.2.1) verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB. 1.1.2 Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete, berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (versicherte Tätigkeit). Diese wird durch Risikobeschreibungen und besondere Bedingungen konkretisiert. 1.1.3 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht 1. von Vertretern des Versicherungsnehmers aus der Vertretung, solange der Versicherungsnehmer an der Ausübung seines Berufes gehindert ist. Die Mitversicherung besteht nicht, soweit der Vertreter durch eine eigene Versicherung gedeckt ist. 2. der Erben des Versicherungsnehmers aus Verstößen, die bis zur Bestellung eines Praxisabwicklers oder bis zur Praxisveräußerung, längstens jedoch bis zu 8 Wochen nach dem Ableben des Versicherungsnehmers, vorgekommen sind. 1.1.4 Mitversichert sind nach Maßgabe von 1.1.4 4. Haftpflichtansprüche 1. die gegen die nicht erlaubnis- und versicherungspflichtige Gesellschaft, insbesondere der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erhoben werden, in den der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt (Inanspruchnahme der Gesellschaft); 2. für Verbindlichkeiten, die vor Eintritt des Versicherungsnehmers in die Gesellschaft von einem anderen Gesellschafter begründet wurden (Haftung aus Altverbindlichkeiten); 3. für Verbindlichkeiten, die nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft verursacht worden sind, wenn der Zeitpunkt der Auftrags-/Mandatserteilung während der Tätigkeit als Gesellschafter lag (Haftung als austretender Gesellschafter). 4. Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Ansprüche; die Freistellung von berechtigten Ansprüchen jedoch nur, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Berufshaftpflichtversicherung besteht (subsidiäre Deckung). In der Person eines Gesellschafters gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter...

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  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1).

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Versicherte Leistungen Prüfung der Haftpflichtfrage und Ausgleich berechtigter Ansprüche

  • Versicherte Risiken Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 7.1.5.2 vorgesehenen Ausschlüsse deckt die Gesellschaft ohne Anwendung der Selbstbeteiligung die Schäden, die direkt verursacht werden durch: ◼ Personen, die an Streiks, Aufruhren, Volksbewegungen, Aussperrungen oder Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen, ◼ jeden Terrorist oder jede Person, die ein politisches Ziel verfolgt.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.