Folgen der Nichtanzeige Musterklauseln

Folgen der Nichtanzeige. Wird trotz Aufforderung die Beschäftigung eines Mitar- beiters nicht angezeigt, so verringert sich die Leistung (§ 12) des Versicherers, wie wenn der Mitarbeiter Gesell- schafter/ Mitinhaber im Sinne von § 1 Ziffer 2 wäre.
Folgen der Nichtanzeige. Wird trotz Aufforderung die Beschäftigung eines Mitar- beiters nicht angezeigt, so verringert sich dem Versiche- rungsnehmer gegenüber die Leistung (§ 12) des Versi- cherers, wie wenn der Mitarbeiter Xxxxxx im Sinne von § 1 II wäre.
Folgen der Nichtanzeige. Wird die Beschäftigung eines zuschlagspflichtigen Mitarbeiters nicht angezeigt, verringert sich die Leis- tung (§ 12) des Versicherers in dem Umfang, als ob der Mitarbeiter Gesellschafter / Partner / Mitinhaber / Sozius im Sinne von § 1 Ziff. 2 wäre.
Folgen der Nichtanzeige. Wird trotz Aufforderung die Beschäftigung eines Mitarbeiters nicht angezeigt, so verringert sich dem Versicherungsnehmer gegenüber die Leistung (§ 12) des Versicherers, wie wenn der Mitarbeiter Sozius im Sinne von § 1 II wäre. IV Versicherungsschutz für Mitarbeiter § 14 Kumulsperre I Ein Versicherungsnehmer mit unterschiedlichen Berufsqualifikationen II Mehrere Versicherungsnehmer mit unterschiedlichen Berufsqualifikationen III 12 gilt unverändert fort. § 15 Sachschäden I Versicherte Ansprüche 1. an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken, 2. an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungs- nehmers bilden, sofern es sich nicht um Sachschäden aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken handelt.
Folgen der Nichtanzeige. Wenn die Umstellung Ihres Versicherungsvertrages zu einem höheren Ziel-Beitrag führt, gilt: Lag der Eintritt des Versicherungsfalls mit Anspruch auf Rentenleistungen nach dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns die erstmalige Aufnahme einer Berufsausbildung, eines Studiums oder einer beruflichen Tätigkeit nach Versicherungsbeginn hätten mitteilen müssen, verringern sich in diesem Fall die Versicherungsleistungen im Verhältnis des bishe- rigen Ziel-Beitrags zum erforderlichen höheren Ziel-Beitrag nach Umstellung Ihres Versicherungsvertrags. Wir verringern die Versicherungsleistungen nicht, wenn uns die Aufnahme einer Berufsausbildung, eines Stu- diums oder einer beruflichen Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt bekannt war oder sobald die Anzeige nach Ziffer 2.1 erfolgt ist und der Versicherungsfall mit Anspruch auf Rentenleistungen noch nicht eingetreten ist.

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  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Mängelanzeige Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.