Nicht versicherte Ansprüche Musterklauseln

Nicht versicherte Ansprüche. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, • auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor- nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; • wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfül- lung durchführen zu können; • wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstan- des oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis- tung geschuldeten Erfolges; • auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; • auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; • wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz- leistungen. Es besteht auch kein Versicherungsschutz für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. § 4 Welche Leistungen umfasst der Versicherungs- schutz? Was für Vollmachten hat der Versicherer?
Nicht versicherte Ansprüche. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren; das Ab- handenkommen von Wechseln sowie von zu Protest gegangenen Schecks fällt nicht unter diese Bestimmung.
Nicht versicherte Ansprüche. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko in- dossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen von Wechseln sowie von zu Protest gegangenen Schecks fällt nicht unter diese Bestimmung. Die Versicherung der Bürohaftpflicht (Sach- und Per- sonenschäden sowie hieraus resultierende immaterielle Schäden bei Mandatsverhältnissen, die den Schutz der Rechtsgüter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand haben (Schmerzensgeld)) ist gesondert möglich (siehe Teil 5).
Nicht versicherte Ansprüche. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen von Wechseln sowie von zu Protest gegangenen Schecks fällt nicht unter diese Bestimmung. Im Rahmen des Versicherungsvertrags ist die Haftung als neu eintretender Sozius oder Partner analog den §§ 28, 128, 130 HGB, die aus Verstößen resultiert, welche vor dem Eintritt in die Gesellschaft verursacht wurden, während der Laufzeit dieses Vertrags mitversichert (Eintrittsversicherung). Die Mitversicherung gilt nur insoweit, als über einen bereits bestehenden Versicherungsvertrag des neu eintretenden Sozius oder Partners kein anderweitiger Deckungsschutz zur Verfügung steht. Gleiches gilt für Nachhaftungs- ansprüche analog den §§ 128, 160 HGB (Austrittsversicherung) und für akzessorische, interprofessionelle Haftungsansprüche. Genießen nicht alle Sozien/Partner über diesen Vertrag Versicherungsschutz, wird die Deckung für die Sozietät/Partnerschaft entsprechend § 12 anteilig gewährt. Haftpflichtansprüche, die gegen die Sozietät/Partnerschaft als Rechtsperson geltend gemacht werden, sind im Rahmen des vorliegenden Vertrages mitversichert. Genießen nicht alle Sozien/Partner über diesen Vertrag Versicherungsschutz, wird die Deckung für die Sozietät/Partnerschaft entsprechend § 12 anteilig gewährt.
Nicht versicherte Ansprüche. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren; das Ab- handenkommen von Wechseln sowie von zu Protest gegangenen Schecks fällt nicht unter diese Bestimmung. 1. Mitversicherung der Haftung der Sozietät oder Partnerschaftsge- sellschaft 1.1 Haftpflichtansprüche, die gegen die Sozietät als Rechtsperson oder die Partnerschaftsgesellschaft, in der der Versicherungsnehmer als So- zius (§ 1 II) oder Partner tätig ist, geltend gemacht werden, gelten im Rahmen und Umfang des Versicherungsvertrages als mitversichert. Der Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft steht keine eigene Versi- cherungssumme zur Verfügung. 1.2 In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Ver- sicherungsschutz beeinflussen, werden der Sozietät oder Partner- schaftsgesellschaft zugerechnet. § 1 III Ziff. 2 gilt entsprechend. 2. Mithaftung ein- und austretender sowie berufsfremder Sozien oder Partner 2.1 In Erweiterung von § 1 I besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen ak- zessorischer Haftung geltend gemacht werden für Verstöße - vor seinem Eintritt in die Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft, §§ 128, 130 HGB analog (Eintrittsversicherung); - nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät oder Partnerschaftsge- sellschaft, §§ 128, 160 HGB analog (Austrittsversicherung); - eines berufsfremden Sozius oder Partners im Rahmen dessen vor- behaltener beruflicher Tätigkeit (Versicherung für interprofessio- nelle akzessorische Haftung). Voraussetzung für die Austrittsversicherung ist, dass das Ausscheiden aus der Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft während der Vertrags- zeit dieses Vertrages erfolgt. 2.2 Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Scha- denersatzansprüche und, soweit nicht Versicherungsschutz über einen anderen Versicherungsvertrag besteht, die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (vgl. § 3 III Ziff. 1). 2.3 Für die Eintrittsversicherung sowie die Versicherung für interpro- fessionelle akzessorische Haftung gilt der für den verstoßenden Sozius oder Partner zum Verstoßzeitpunkt bestehende - hilfsweise der für ihn gesetzlich mindestens vorgeschriebene - Versicherungsumfang. Maxi- mal ist die Leistung jedoch begrenzt auf die für den Versicherungsneh- mer zum Zeitpunkt seines Eintritts in die Sozietät oder Partnerschafts- gesellschaft (Ei...

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  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes beruhen. 6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten derartiger Schäden nicht erkennen musste. 6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind. 6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. 6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung betroffen waren. 6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von Abfällen. 6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht. 6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen. 6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz dienen, abweichen. 6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst nicht ausführen.

  • Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend aufgeführten Tätig- keiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, - pflege; - Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service- Providing; - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; - Betrieb von Telekommunikationsnetzen; - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden Haftpflichtversicherung besteht.

  • Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

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