Änderung von Zinssätzen. (1) Bindet eine Anpassungsklausel einen Zinssatz an einen Referenzzinssatz (wie z.B. den EURIBOR), so werden Änderun- gen unmittelbar ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Verbraucher wird über wirksam gewordene Änderun- gen des Zinssatzes spätestens im folgenden Kalenderquartal informiert. (2) Wurde im Geschäft mit Verbrauchern für ein Konto keine Anpassungsklausel betreffend Zinssätze vereinbart, so werden Änderungen der Zinssätze dem Kunden vom Kreditinstitut mindes- tens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kun- den mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schrift- licher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kredit- institut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttre- ten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen; auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. (3) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen gemäß Abs. (2) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teil- nahme am easybank electronic banking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots an das für die Teilnahme am easybank electronic banking für den Kunden eingerichtete e-Postfach, wobei der Kunde über das Vor- handensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach auf die mit ihm vereinbarte Weise (SMS, E-Mail, Post oder sonst verein- barte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Infor- mation über das Vorhandensein des Änderungsangebots in sei- nem e-Postfach erhält. (4) Auf dem in diesem Abs. (2) vereinbarten Weg darf eine Ände- rung von Zinssätzen einmal jährlich und nur dann vorgenommen werden, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände sach- lich gerechtfertigt ist. Als sachlich gerechtfertigt gelten Zinssatzän- derungen aufgrund der Änderung gesetzlicher, aufsichtsbehördli- cher und geldpolitischer (Leitzinssatz der EZB) Rahmenbedingun- gen. Eine Änderung des Zinssatzes darf 0,5 Prozentpunkte im ein- zelnen Änderungsangebot nicht übersteigen.
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Samples: Banking Documents, Berechtigung Mitinhaber / Zeichnungsberechtigter Zu Einem Easy Broker Wertpapierdepot
Änderung von Zinssätzen. (1) Bindet eine Anpassungsklausel einen Zinssatz an einen Referenzzinssatz (wie z.B. den EURIBOR), so werden Änderun- gen Änderungen unmittelbar ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Verbraucher wird über wirksam gewordene Änderun- gen geworde- ne Änderungen des Zinssatzes spätestens im folgenden Kalenderquartal Kalen- derquartal informiert.
(2) Wurde im Geschäft mit Verbrauchern für ein Konto keine Anpassungsklausel betreffend Zinssätze vereinbart, so werden Änderungen der Zinssätze dem Kunden vom Kreditinstitut mindes- tens min- destens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kun- den Kunden mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schrift- licher schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking BAWAG eBanking per Internet erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut Kreditinsti- tut einlangt. Das Kredit- institut Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot Änderungs- angebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking BAWAG eBanking per Internet erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttre- ten Inkrafttreten der Änderungen kostenlos kos- tenlos fristlos zu kündigen; auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.
(3) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen Än- derungen gemäß Abs. (2) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teil- nahme Teilnahme am easybank electronic banking BAWAG eBanking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots an das für die Teilnahme am easybank electronic banking BAWAG eBanking für den Kunden eingerichtete e-Postfacheingerich- tete ePostfach, wobei der Kunde über das Vor- handensein Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach ePostfach auf die mit ihm vereinbarte Weise verein- xxxxx Xxxxx (SMS, E-Mail, Post oder sonst verein- barte vereinbarte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Infor- mation Informati- on über das Vorhandensein des Änderungsangebots in sei- nem e-Postfach seinem ePostfach erhält.
(4) Auf dem in diesem Abs. (2) vereinbarten Weg darf eine Ände- rung Än- derung von Zinssätzen einmal jährlich und nur dann vorgenommen vorgenom- men werden, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände sach- lich Umstän- de sachlich gerechtfertigt ist. Als sachlich gerechtfertigt gelten Zinssatzän- derungen Zinssatzänderungen aufgrund der Änderung gesetzlicher, aufsichtsbehördli- cher auf- sichtsbehördlicher und geldpolitischer (Leitzinssatz der EZB) Rahmenbedingun- genRahmenbedingungen. Eine Änderung des Zinssatzes darf 0,5 Prozentpunkte im ein- zelnen einzelnen Änderungsangebot nicht übersteigenüberstei- gen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Änderung von Zinssätzen. D. Änderung von Zinssätzen
(1) Bindet eine Anpassungsklausel einen Zinssatz an einen Referenzzinssatz (wie z.B. den EURIBOR), so werden Änderun- gen Änderungen unmittelbar ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Verbraucher wird über wirksam gewordene Änderun- gen Änderungen des Zinssatzes spätestens im folgenden Kalenderquartal informiert. Z 46.
(1) Bindet eine Anpassungsklausel einen Zinssatz an einen Referenzzinssatz (wie z.B. den EURIBOR), der aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien überprüfbaren Quelle stammt, so werden Änderungen unmittelbar ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Verbraucher wird über wirksam gewordene Änderungen des Zinssatzes spätestens im folgenden Kalenderquartal informiert.
(2) Wurde im Geschäft mit Verbrauchern für ein Konto keine Anpassungsklausel betreffend Zinssätze vereinbart, so werden Änderungen der Zinssätze dem Kunden vom Kreditinstitut mindes- tens mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kun- den Kunden mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, (2) Wurde im Geschäft mit Verbrauchern für ein Konto keine Anpassungsklausel betreffend Zinssätze vereinbart, so werden Änderungen der Zinssätze dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kunden mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schrift- licher schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kredit- institut Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen Unter- lassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttre- ten Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen; auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungs- angebot hinweisen. wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unter- lassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen; auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungs- angebot hinweisen.
(3) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen Änderungen gemäß Abs. (2) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teil- nahme Teilnahme am easybank electronic banking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots Änderungs- angebots an das für die Teilnahme am easybank electronic banking für den Kunden eingerichtete e-Postfach, wobei der Kunde über das Vor- handensein Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach auf die mit ihm vereinbarte Weise (SMS, E-E- Mail, Post oder sonst verein- barte vereinbarte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Infor- mation Information über das Vorhandensein des Änderungsangebots in sei- nem seinem e-Postfach erhält.
(4) Auf dem in diesem Abs. (2) vereinbarten Weg darf eine Ände- rung von Zinssätzen einmal jährlich und nur dann vorgenommen werden, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände sach- lich gerechtfertigt ist. Als sachlich gerechtfertigt gelten Zinssatzän- derungen aufgrund der Änderung gesetzlicher, aufsichtsbehördli- cher und geldpolitischer (Leitzinssatz der EZB) Rahmenbedingun- gen. Eine Änderung des Zinssatzes darf 0,5 Prozentpunkte im ein- zelnen Änderungsangebot nicht übersteigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Änderung von Zinssätzen. (1) Bindet eine Anpassungsklausel einen Zinssatz an einen Referenzzinssatz (wie z.B. den EURIBOR), so werden Änderun- gen Änderungen unmittelbar ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Verbraucher wird über wirksam gewordene Änderun- gen Änderungen des Zinssatzes spätestens im folgenden Kalenderquartal informiert.
(2) Wurde im Geschäft mit Verbrauchern für ein Konto keine Anpassungsklausel betreffend Zinssätze vereinbart, so werden Änderungen der Zinssätze dem Kunden vom Kreditinstitut mindes- tens mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kun- den Kunden mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schrift- licher schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden [z.B. per E-Mail oder über die WU+ App] beim Kreditinstitut einlangt. Das Kredit- institut Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking erklärten Widerspruchs [z.B. per E-Mail oder über die WU+ App] als Zustimmung zu den Änderungen gilt. Der Kunde Kunde, der Verbraucher ist, hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttre- ten (d.h. die zugehörigen Kontodokumente) vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen; auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.
(3) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen Änderungen gemäß Abs. (2) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teil- nahme am easybank electronic banking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die 2 erfolgt durch Übermittlung des Änderungsangebots per E-Mail an den Kunden. Die Mitteilung erfolgt derart, dass das für die Teilnahme am easybank electronic banking für den Kunden eingerichtete e-Postfach, wobei Kreditinstitut das Änderungsangebot nicht mehr einseitig abändern kann und der Kunde über das Vor- handensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach auf die mit ihm vereinbarte Weise (SMSMöglichkeit hat, E-Mail, Post oder sonst verein- barte Form) informiert werden wirddie Mitteilung zusätzlich bei sich abzuspeichern und auszudrucken. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Infor- mation über das Vorhandensein des Änderungsangebots in sei- nem eE-Postfach erhältMail erhält und diese Information unter normalen Umständen abrufen kann.
(4) Auf dem in diesem Abs. (2) 2 vereinbarten Weg darf eine Ände- rung Änderung von Zinssätzen einmal jährlich und nur dann vorgenommen werden, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände sach- lich sachlich gerechtfertigt ist. Als sachlich gerechtfertigt gelten Zinssatzän- derungen Zinssatzänderungen aufgrund der Änderung gesetzlicher, aufsichtsbehördli- cher aufsichtsbehördlicher und geldpolitischer (Leitzinssatz der EZB) Rahmenbedingun- gen. Eine Änderung des Zinssatzes darf 0,5 Prozentpunkte im ein- zelnen einzelnen Änderungsangebot nicht übersteigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen