Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten Musterklauseln

Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. Z 47 entfällt
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. AirPlus kann für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertrags- partner die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind. Hat AirPlus zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann AirPlus auch später noch eine Besicherung und/oder Verstärkung fordern. Voraus- setzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Vertragspartner rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Bis zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten ist AirPlus berechtigt, dem Vertragspartner zur Verfügung gestellte Accounts zu sperren. Der Besiche- rungsanspruch von AirPlus besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Vertragspartner keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu leisten hat. Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird AirPlus dem Vertragspartner eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt AirPlus, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch zu machen, falls der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht frist- gerecht nachkommt, wird AirPlus den Vertragspartner zuvor hierauf hinweisen.
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. Z 49 (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. 1. Anspruch auf Bestellung Z 47. entfällt
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. Veränderung des Risikos
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. 12 B. Freigabe von Sicherheiten 13 C. Zurückbehaltungsrecht 13
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. 1. Veränderung des Risikos Z 49.
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. Z 48 (1) Wenn nach Abschluss eines Vertrages Umstände eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag gefährdet ist („Risikoerhöhung“), ist das Kreditinstitut berechtigt, schriftlich die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für diese Verpflichtungen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten zu verlangen. Eine Risikoerhöhung kann sich insbesondere ergeben aus einer wesentlichen Verschlechterung des Vermögens oder Einkommens des Kunden oder eines Mitverpflichteten oder der nachteiligen Entwicklung des Xxxxx von Sicherheiten. Das Ausmaß der Sicherheitenbestellung hat dem Ausmaß der Risikoerhöhung zu entsprechen.
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. 1. Anspruch auf Bestellung Z 47. Das Kreditinstitut kann vom Kunden, sofern dieser kein Verbraucher ist, für alle Ansprüche aus der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung die Bestellung angemessener Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. A.
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. Z 47. entfällt. 1. Veränderung des Risikos Z 48. [...] B. Pfandrecht des Kreditinstituts 1. Umfang und Entstehen Z 49. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgend- einem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. […] Z 50. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, auch wenn die Ansprüche bedingt, be- fristet oder noch nicht fällig sind. Ist der Kunde Unternehmer, sichert das Pfand- recht auch gesetzliche Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz (1) bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher An- sprüche. 2. Ausnahmen vom Pfandrecht Z 51. (2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten bzw. Stammkonten (Zahlungskonten) durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zuge- gangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden. Gehen am Girokonto bzw., Stammkonto Zahlungen auf nicht oder nur be- schränkt pfändbare Geldforderungen des Kunden ein, erfasst das Pfandrecht des Kreditinstituts am Guthaben auf diesem Girokonto bzw. Stammkonto nur den pfändbaren Teil dieser Eingänge. […] VI. SICHERHEITEN A.