Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten Musterklauseln

Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. 1. Anspruch auf Bestellung Z 47. entfällt 2. Veränderung des Risikos (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicher- heiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlech- tern drohen. (2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestel- lung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. Z 47 entfällt
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. AirPlus kann für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertrags- partner die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind. Hat AirPlus zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann AirPlus auch später noch eine Besicherung und/oder Verstärkung fordern. Voraus- setzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Vertragspartner rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Bis zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten ist AirPlus berechtigt, dem Vertragspartner zur Verfügung gestellte Accounts zu sperren. Der Besiche- rungsanspruch von AirPlus besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Vertragspartner keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu leisten hat. Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird AirPlus dem Vertragspartner eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt AirPlus, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch zu machen, falls der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht frist- gerecht nachkommt, wird AirPlus den Vertragspartner zuvor hierauf hinweisen.
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. Ist der Kunde Verbraucher, so vereinbart die LOGPAY mit dem Kunden bei Ab- schluss des Produktvertrags gegebenenfalls die Bestellung bank- üblicher Sicherheiten. Ist der Kunde kein Verbraucher, so kann die LOGPAY vom Kun- den die Bestellung oder Verstärkung von banküblichen Sicherhei- ten für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung verlangen. Die LOGPAY kann die Bestellung banküblicher Sicherheiten auch für bedingte oder künftige Ansprüche gegen den Kunden verlan- gen.
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. 12 B. Freigabe von Sicherheiten 13 C. Zurückbehaltungsrecht 13
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. Veränderung des Risikos (1) Wenn nach Abschluss eines Vertrages Umstände eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag gefährdet ist („Risikoerhöhung“), ist das Kreditinstitut berechtigt, schriftlich die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für diese Verpflichtungen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten zu verlangen. Eine Risikoerhöhung kann sich insbesondere ergeben aus einer wesentlichen Verschlechterung des Vermögens oder Einkommens des Kunden oder eines Mitverpflichteten oder der nachteiligen Entwicklung des Xxxxx von Sicherheiten. Das Ausmaß der Sicherheitenbestellung hat dem Ausmaß der Risikoerhöhung zu entsprechen. (2) Das in Abs 1 vorgesehene Recht des Kreditinstituts auf Verstärkung der Sicherheiten besteht auch dann, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde. Für die allfällige spätere Freigabe der Sicherheiten gilt Z 52. (3) Abweichend von den vorstehenden Abs 1 und 2 gilt gegenüber Unternehmern: Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde. Für eine Risikoerhöhung aus einer im Hinblick auf die Rückzahlung eines Kredits wesentlich nachteiligen Entwicklung des Kurses der Fremdwährung, in der der Kredit gewährt wurde, gilt Z 75.
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. (1) Wenn nach Abschluss eines Vertrages Umstände ein- treten oder bekannt werden, aufgrund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag gefährdet ist („Risikoerhöhung“), ist das Kreditinstitut berechtigt, schriftlich die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für diese Verpflichtungen innerhalb angemessener Frist von mindes- tens sechs Wochen zu verlangen. Eine Risikoerhöhung kann sich insbesondere ergeben aus einer wesentlichen Verschlech- terung oder drohenden Verschlechterung des Vermögens o- der Einkommens des Kunden oder eines Mitverpflichteten o- der der nachteiligen Entwicklung des Xxxxx von Sicherheiten. Das Ausmaß der Sicherheitenbestellung hat dem Ausmaß der Risikoerhöhung zu entsprechen. (2) Für eine Risikoerhöhung aus einer im Hinblick auf die Rück- zahlung eines Kredites wesentlich nachteiligen Entwicklung des Kurses der Fremdwährung, in der der Kredit gewährt wurde, gilt Z 75. (3) Das in Abs. 1 vorgesehene Recht des Kreditinstituts auf Verstärkung der Sicherheiten besteht auch dann, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde. Für die allfällige spätere Freigabe der Si- cherheiten gilt Z 52. (4) Abweichend von den vorstehenden Abs. 1 bis 3 gilt gegen- über Unternehmern: Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinsti- tut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherhei- ten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbe- sondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhält- nisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verän- dern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmä- ßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde. Für eine Risikoerhö- hung aus einer im Hinblick auf die Rückzahlung eines Kredits wesentlich nachteiligen Entwicklung des Kurses der Fremd- währung, in der der Kredit gewährt wurde, gilt Z 75.
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. Z 47. entfällt. 1. Veränderung des Risikos Z 48. [...] B. Pfandrecht des Kreditinstituts 1. Umfang und Entstehen Z 49. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgend- einem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. […] Z 50. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, auch wenn die Ansprüche bedingt, be- fristet oder noch nicht fällig sind. Ist der Kunde Unternehmer, sichert das Pfand- recht auch gesetzliche Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz (1) bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher An- sprüche. 2. Ausnahmen vom Pfandrecht Z 51. (2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten bzw. Stammkonten (Zahlungskonten) durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zuge- gangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden. Gehen am Girokonto bzw., Stammkonto Zahlungen auf nicht oder nur be- schränkt pfändbare Geldforderungen des Kunden ein, erfasst das Pfandrecht des Kreditinstituts am Guthaben auf diesem Girokonto bzw. Stammkonto nur den pfändbaren Teil dieser Eingänge. […] VI. SICHERHEITEN
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. Ist der Kunde Verbraucher, so vereinbart die LOGPAY mit dem Kunden bei Ab- schluss des Produktvertrags gegebenenfalls die Bestellung bank- üblicher Sicherheiten. Ist der Kunde kein Verbraucher, so kann die LOGPAY vom Kun- den die Bestellung oder Verstärkung von banküblichen Sicherhei- ten für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung verlangen. 12.1. Verstrekking en opwaardering van zekerheden: Indien de klant een consument is, zal LOGPAY met de klant overeenkomen dat bij het sluiten van de Productovereenkomst, indien van toepassing, een in het bankwezen gebruikelijke zekerheid wordt gesteld. Indien de klant geen consument is, kan LOGPAY van de klant verlangen dat deze de gebruikelijke bankwaarborgen stelt of Die LOGPAY kann die Bestellung banküblicher Sicherheiten auch für bedingte oder künftige Ansprüche gegen den Kunden verlan- gen.
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. (2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde. Z 48. (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. (2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.