Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit. 1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Veranstalter bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Veranstalter spätestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % bedarf der Zustimmung des Veranstalters. 2. Bei der Berechnung für Leistungen, die der Veranstalter nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der ursprünglich gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist der Veranstalter berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnen. 3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % oder aus wichtigem Grund ist der Veranstalter berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Veranstalter auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Vertragspartners oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und der Veranstalter dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann der Veranstalter für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a. bis c. einen angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatz verlangen. 4. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. 5. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Veranstalter einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat. 6. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann der Veranstalter zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, der Veranstalter hat die Verschiebung zu vertreten. 7. Bei Veranstaltungen, die über 24 Uhr hinausgehen, kann der Veranstalter, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnen.
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Samples: Veranstaltungsvertrag, Event Venue Rental
Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit. 1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Veranstalter bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Veranstalter spätestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der gebuchten Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Hotel mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Darüber hinausgehende Abweichungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5%, die mindestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt wird, wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprüngliche vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern. Dabei sind die Ersparnisse des Kunden durch die eingeräumte Toleranz von 5% mit einzubeziehen.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Sollte die Teilnehmerzahl um mehr als 5% überschritten werden, kann u.U. die gewünschte Speisenfolge nicht mehr serviert werden, es sei denn, das Hotel hat der Änderung zugestimmt.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % bedarf der Zustimmung des Veranstalters.
2. Bei der Berechnung für Leistungen, die der Veranstalter nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der ursprünglich gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 10% ist der Veranstalter berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnen.
3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % oder aus wichtigem Grund ist der Veranstalter das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen Preis neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Veranstalter auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Vertragspartners oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und der Veranstalter dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann der Veranstalter für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a. bis c. einen angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatz verlangen.
4. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnetKunden unzumutbar ist.
5. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Veranstalter einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
6. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der VeranstaltungVeranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann der Veranstalter das Hotel die zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden. Verschieben sich die vereinbarten Schlusszeiten der Veranstalter hat die Verschiebung zu vertretenVeranstaltungen und das Hotel muss Gäste wegen der verspäteten Räumung in einem anderen Hotel unterbringen, trägt der Kunde sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Hotels bleiben dadurch unberührt.
76. Bei Veranstaltungen, die über 24 23:00 Uhr hinausgehen, kann der Veranstalterdas Hotel, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnenberechnen. Ferner kann das Hotel aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss den Heimweg antreten müssen und dadurch zusätzliche Kosten entstehen.
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Samples: Event Venue Rental
Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit. 1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Veranstalter Hotel bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl Teilnehmeranzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Veranstalter Hotel spätestens 7 Tage bei Tagungen einem Werktag, bei Bankettveranstaltungen fünf Werktagen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl Teilnehmeranzahl um mehr als 5 5% bedarf der Zustimmung des VeranstaltersHotels.
2. Bei der Berechnung für Leistungen, die der Veranstalter das Hotel nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Hotelzimmer, Speisen und Getränke), wird bei einer der Erhöhung der ursprünglich gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % bei Tagungsveranstaltung, ist der Veranstalter das Hotel berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnenTeilnehmeranzahl als Berechnungsgrundlage anzusehen, die einen Werktag vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt worden ist; bei Bankettveranstaltungen fünf Werktage.
3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl Teilnehmeranzahl um mehr als 10 10% oder aus wichtigem Grund ist der Veranstalter das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Veranstalter Hotel auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Vertragspartners Hotels oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und der Veranstalter das Hotel dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann der Veranstalter das Hotel für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a. bis c. einen angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatz a) – c) eine angemessene Entschädigung verlangen.
4. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
5. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Veranstalter das Hotel einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
65. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann der Veranstalter das Hotel zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, der Veranstalter das Hotel hat die Verschiebung zu vertreten.
76. Bei Veranstaltungen, die über 24 23.00 Uhr hinausgehen, kann der Veranstalterdas Hotel, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnen. Ferner kann das Hotel aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel den Heimweg antreten müssen.
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Samples: Event Venue Rental
Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit. 1. 8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtetLeiter einer Veranstaltung im Hotel gilt als ermächtigt, alle im Rahmen der Organisation erforderlichen Erklärungen mit Wirkung für und gegen den Veranstalter abzugeben, es sei denn, der Veranstalter beschränkt die Vollmacht des Leiters durch schriftliche Erklärung, die dem Veranstalter bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl Hotel vor Beginn der Teilnehmer muss dem Veranstalter spätestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Veranstaltung zugegangen sein muss.
8.2 Eine Änderung Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des VeranstaltersHotels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern.
2. Bei der Berechnung für Leistungen, die der Veranstalter nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der ursprünglich gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer 8.3 Eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 5% ist soll dem Hotel frühzeitig, spätestens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der Veranstalter berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnenletztlich vereinbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 8.2 Satz 3 gilt entsprechend.
3. 8.4 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 10% oder aus wichtigem Grund ist der Veranstalter das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Veranstalter auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Vertragspartners oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und der Veranstalter dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann der Veranstalter für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a. bis c. einen angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatz verlangenKunden unzumutbar ist.
4. Im Fall einer Erhöhung 8.5 Reservierte Funktionsräume stehen dem Leistungsnehmer nur zu der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
5. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Veranstalter einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
6schriftlichen vereinbarten Zeit zur Verfügung. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der VeranstaltungVeranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann der Veranstalter das Hotel die zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, der Veranstalter hat die Verschiebung zu vertretendas Hotel trifft ein Verschulden.
78.6 Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Bei VeranstaltungenAusnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
8.7 Störungen an zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden, die über 24 Uhr hinausgehensoweit möglich, sofort beseitigt. Eine Zurückbehaltung oder Minderung von Zahlungen kann der Veranstalter, falls jedoch nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnenvorgenommen werden.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit. 17.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Das A-ROSA Resort gewährt dem Veranstalter bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugebenMöglichkeit, binnen der nachfolgenden Fristen die von ihm reservierten Teilnehmerzahlen, gebuchten Flächen und Räumlichkeiten zurückzugeben, ohne dass hierfür Schadenersatz oder Stornokosten berechnet werden. Die endgültige Zahl • bis 6 Wochen vor Anreise: 20 % der Teilnehmer muss dem Veranstalter spätestens 7 Tage vertraglich vereinbarten Veranstaltungsleistung • bis 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Anreise: 10 % der vertraglich vereinbarten Veranstaltungsleistung • unter 2 Wochen und bis 5 Werktage vor Anreise: 5 % der vertrag- lich vereinbarten Veranstaltungsleistung Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem A-ROSA Resort mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des VeranstaltersA-ROSA Resorts. Grundla- ge für die genannten prozentualen Reduzierungen ist grundsätzlich der erste unterzeichnete Vertrag. Ab 5 Werktage vor Veranstaltungs- beginn ist eine kostenfreie Reduzierung nicht mehr möglich; es werden die vereinbarten Leistungen zu 100 % berechnet. Die Berechnung des entgangenen Speisen- und Getränkeumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis zuzüglich Getränke × Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des Menüpreises berechnet.
2. Bei der Berechnung für Leistungen, die der Veranstalter nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der ursprünglich gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet7.2. Im Falle Fall einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist der Veranstalter berechtigt, Abweichung nach oben wird die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnentatsächliche Teilnehmer- zahl berechnet.
37.3. Bei Reduzierung Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % oder aus wichtigem Grund ist der Veranstalter das A-ROSA Resort berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Veranstalter auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Vertragspartners oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und der Veranstalter dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann der Veranstalter für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a. bis c. einen angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatz verlangenunzumutbar ist.
4. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
5. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Veranstalter einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
67.4. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der VeranstaltungVeranstaltung und stimmt das A-ROSA Resort diesen Abweichungen zu, so kann der Veranstalter das A-ROSA Resort die zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, der Veranstalter hat die Verschiebung zu vertretendas A-ROSA Resort trifft ein Verschulden.
77.5. Bei Veranstaltungen, die über 24 24:00 Uhr hinausgehen, kann der Veranstalterdas A-ROSA Resort, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnen. Fer- ner kann das A-ROSA Resort aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel den Heimweg antreten müssen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit. 1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Veranstalter bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Veranstalter spätestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 bis zu 5% bedarf im Vergleich zur vereinbarten Teilnehmerzahl (im Falle einer „Ca.-Zahl“ gilt die dabei in Ziffern genannte absolute Zahl) muss der Zustimmung Veranstaltungsabteilung des VeranstaltersHotels spätestens 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn schriftlich (maßgeblich ist derPosteingang)mitgeteilt werden und wird bei der Abrechnung mindernd berücksichtigt. Primär gelten anders lautende vertragliche Vereinbarungen.
2. Bei der Berechnung für Leistungen, die der Veranstalter nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der ursprünglich gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist der Veranstalter berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnen.
3. Bei Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 5% oder aus wichtigem Grund im Vergleich zur vereinbarten Teilnehmerzahl (im Falle einer „Ca.-Zahl“ gilt die dabei in Ziffern genannte absolute Zahl) muss der Veranstaltungsabteilung des Hotels spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich (maßgeblich ist der Veranstalter Posteingang) mitgeteilt werden.Sofern sich das Hotel nicht schriftlich mit einer abweichenden Regelung einverstanden erklärt, wird in einem solchen Fall für die Abrechnung die vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Primär gelten anders lautende vertragliche Vereinbarungen.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Sollte die Teilnehmerzahl um mehr als 5% überschritten werden, kann u.U. die gewünschte Speisenfolge nicht mehr serviert werden, es sei denn, das Hotel hat der Änderung zugestimmt.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Veranstalter auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Vertragspartners oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und der Veranstalter dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann der Veranstalter für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a. bis c. einen angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatz verlangen.
4. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnetKunden unzumutbar ist.
5. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Veranstalter einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
6. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann der Veranstalter das Hotel die zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden. Verschieben sich die vereinbarten Schlusszeiten der Veranstalter hat die Verschiebung zu vertretenVeranstaltungen und das Hotel muss Gäste wegen der verspäteten Räumung in einem anderen Hotel unterbringen, trägt der Kunde sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Hotels bleiben dadurch unberührt.
76. Bei Veranstaltungen, die über 24 24:00 Uhr hinausgehen, kann der Veranstalterdas Hotel, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnenberechnen. Ferner kann das Hotel aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss den Heimweg antreten müssen und dadurch zusätzliche Kosten entstehen.
7. Der Speisen und Getränkeservice gilt grundsätzlich nur für die vereinbarte Mietdauer der Räumlichkeiten als Endpreis inkludiert für Veranstaltungen. Über die Mietdauer hinaus erbrachte Serviceleistungen werden gemäß Preisvereinbarung gesondert in Rechnung gestellt.
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Samples: Veranstaltungsvertrag
Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit. 1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Veranstalter Hotel bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Veranstalter Hotel spätestens 7 Tage fünf Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 5% bedarf der Zustimmung des VeranstaltersHotels.
2. Bei der Berechnung für Leistungen, die der Veranstalter das Hotel nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Appartements und Suiten, Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der ursprünglich gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 5% ist der Veranstalter das Hotel berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 5% abzurechnen.
3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 10% oder aus wichtigem Grund ist der Veranstalter das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Veranstalter Hotel auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Vertragspartners Hotels oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und der Veranstalter das Hotel dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann der Veranstalter das Hotel für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a. a) bis c. einen angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatz c) eine angemessene Entschädigung verlangen.
4. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
5. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Veranstalter das Hotel einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
6. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann der Veranstalter das Hotel zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, der Veranstalter das Hotel hat die Verschiebung zu vertreten.
7. Bei Veranstaltungen, die über 24 23:00 Uhr hinausgehen, kann der Veranstalterdas Hotel, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnen. Ferner kann das Hotel aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel den Heimweg antreten müssen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Gruppenbuchungen Und Veranstaltungen
Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit. 1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Veranstalter bei Bestellung Im Falle einer Abweichung nach oben wird die voraussichtliche tatsächliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Veranstalter spätestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % bedarf der Zustimmung des Veranstaltersberechnet.
2. Bei der Berechnung für Leistungen, die der Veranstalter nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der ursprünglich gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist der Veranstalter berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnen.
3. Bei Reduzierung Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % nach oben oder aus wichtigem Grund unten ist der Veranstalter das Hotel einseitig berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Veranstalter auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Vertragspartners oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und der Veranstalter dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann der Veranstalter für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a. bis c. einen angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatz verlangenKunden im Einzelfall unzumutbar ist.
4. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
5. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Veranstalter einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
63. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der VeranstaltungVeranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann der Veranstalter das Hotel seine zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, der Veranstalter hat die Verschiebung zu vertretendas Hotel trifft insoweit ein Verschulden.
74. Eine Änderung der Teilnehmerzahl für gemeinsames Essen muss spätestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich übermittelt worden sein, andernfalls wird die bestellte Zahl der Gedecke in Rechnung gestellt. Besteller und Veranstalter haften für die Bezahlung etwaiger von den Veranstaltungsteilnehmern zusätzlich bestellten Speisen und Getränke.
5. Bei Veranstaltungen, die über 24 Uhr Mitternacht hinausgehen, kann berechnet das Hotel pro Servicekraft und je angefangene Stunde 50,00
b) Ergänzende Sonderregelung zu obenstehenden Ziffern IV, V und VII (und Ziffer IV, V und VI der VeranstalterAGBH soweit i.V.m. der Veranstaltung einschlägig) für Veranstaltungen bis 31.12.2021 (Veranstaltungsbeginn maßgeblich) aufgrund von Corona, falls Pandemiesituationen und höherer Gewalt
1. Sollte die gebuchte Veranstaltung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben (z.B. in Form von Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder Verwaltungsakte) am Veranstaltungsort basierend auf dem Coronavirus oder ähnlichen gravierenden Gründen von höherer Gewalt (äußere Umstände, die nicht anders vereinbartvom Hotel zu vertreten sind) nicht in der gebuchten Form stattfinden dürfen/wahrgenommen werden, so ist das Hotel berechtigt, dem Kunden eine alternative Durchführungsform (z.B. Verpflegung am Sitzplatz anstatt in Buffet-Form u.a.) und einen alternativen Veranstaltungszeitpunkt (Veranstaltungszeitraum) anzubieten, welche nur aus triftigem Grund abgelehnt werden dürfen. Ist eine derart angepasste Leistung nicht möglich oder zumutbar oder wird sie aus triftigem Grund abgelehnt, sind beide Parteien berechtigt, die Veranstaltung kostenfrei abzusagen.
2. Sollte ein Veranstaltungsteilnehmer/Reisender aufgrund von behördlichen (Ein-)Reiseverboten oder Quarantäneanordnungen (auch bei Rückkehr aus dem gebuchten Reiseland) aufgrund von Corona oder ähnlichen globalen Pandemien gemäß der Definition der WHO den gebuchten Veranstaltungstermin nicht wahrnehmen können, so darf dessen Zimmer/Veranstaltungspauschale unabhängig von den Regelungen aus Ziffern IV Nr. 4 und VII a) kostenfrei storniert werden, soweit vom Xxxx der Nachweis geführt worden ist, dass es dem Veranstaltungsteilnehmer/Reisenden aus vorgenannten Gründen tatsächlich objektiv unmöglich ist, (ein) zu reisen. Lediglich Bedenken des Gastes oder behördliche Empfehlungen, auf Reisen oder Veranstaltungen zu verzichten, begründen kein kostenfreies Rücktrittsrecht.
3. In allen übrigen Fällen unabhängig von Corona und ähnlichen globalen Pandemien nach der Definition der WHO verbleibt es bei der Regelung aus Ziffer VII a) für Veranstaltungen bis 30.06.2021 und nach diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnenaus Ziffern IV und VI AGBV.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit. 1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Veranstalter bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Veranstalter spätestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der gebuchten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Hotel mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des VeranstaltersHotels. Darüber hinausgehende Abweichungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
2. Bei Eine Reduzierung der Berechnung für LeistungenTeilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5 %, die der Veranstalter nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Speisen und Getränke)mindestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt wird, wird vom Hotel bei einer Erhöhung der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist der Veranstalter berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnenzugrunde gelegt.
3. Bei Reduzierung Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl um mehr als 10 ersparten Aufwendungen zu mindern. Dabei sind die Ersparnisse des Kunden durch die eingeräumte Toleranz von 5 % oder aus wichtigem Grund ist der Veranstalter berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Veranstalter auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Vertragspartners oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und der Veranstalter dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann der Veranstalter für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a. bis c. einen angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatz verlangenmit einzubeziehen.
4. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Sollte die Teilnehmerzahl um mehr als 5% überschritten werden, kann u. U. die gewünschte Speisenfolge nicht mehr serviert werden, es sei denn, das Hotel hat der Änderung zugestimmt.
5. Dem Vertragspartner steht Bei Abweichungen der Nachweis freiTeilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Hotel berechtigt, dass der Veranstalter einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hatdie vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen.
6. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der VeranstaltungVeranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann der Veranstalter das Hotel die zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden. Verschieben sich die vereinbarten Anfangsoder Schlusszeiten der Veranstalter hat die Verschiebung zu vertretenVeranstaltungen und das Hotel muss Gäste wegen der verspäteten Räumung in einem anderen Hotel unterbringen, trägt der Kunde sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Hotels bleiben dadurch unberührt.
7. Bei Veranstaltungen, die über 24 23.00 Uhr hinausgehen, kann der Veranstalterdas Hotel, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnenberechnen. Ferner kann das Hotel aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss den Heimweg antreten müssen und dadurch zusätzliche Kosten entstehen.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit. 1. ) Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Veranstalter Hotel bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Veranstalter Hotel spätestens 7 Tage vier Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich in Textform mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % bedarf der Zustimmung des VeranstaltersHotels.
2. ) Bei der Berechnung für Leistungen, die der Veranstalter das Hotel nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.z. B. Hotelzimmer, Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der ursprünglich gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 5% ist der Veranstalter das Hotel berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnen.
3. ) Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % oder aus wichtigem Grund ist der Veranstalter das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Veranstalter Hotel auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Vertragspartners Hotels oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und der Veranstalter das Hotel dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann der Veranstalter das Hotel für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a. a) bis c. einen angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatz c) eine angemessene Entschädigung verlangen.
4. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
5. ) Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Veranstalter das Hotel einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
6. 5) Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters Hotels in Textform die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann der Veranstalter das Hotel zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, der Veranstalter das Hotel hat die Verschiebung zu vertreten.
7. 6) Bei Veranstaltungen, die über 24 23.00 Uhr hinausgehen, kann der Veranstalterdas Hotel, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an die Kosten für den Personalaufwand Einsatz von Mitarbeitenden aufgrund von Einzelnachweisen abrechnen. Ferner kann das Hotel aufgrund Einzelnachweises abrechnenFahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel den Heimweg antreten müssen.
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Samples: Veranstaltungsvertrag
Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit. 1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Veranstalter teilt dem Veranstalter bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Veranstalter Betreiber spätestens 7 Tage Werktage vor dem Veranstaltungstermin Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichernmit. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % bedarf der Zustimmung des Veranstalters.
2. Bei der Berechnung für Leistungen, die der Veranstalter nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der ursprünglich gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl Verringert sich die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung Teilnehmer gegenüber der vertraglich vereinbarten vertraglichen Vereinbarung um höchstens 10%, so wird die tatsächliche Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist der Veranstalter berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnen.
3in Rechnung gestellt. Bei darüber hinausgehenden Reduzierungen werden folgende Anteile des vereinbarten Speisen- und Getränke Umsatzes bzw. der vereinbarten Miete in Rechnung gestellt: Mitteilung später als 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 30% Mitteilung später als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50% Mitteilung später als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 70% Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % oder aus wichtigem Grund ist der Veranstalter Betreiber berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, neu festzusetzen es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kannVeranstalter unzumutbar ist. Die Preise können vom Veranstalter auch dann geändert Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Betreiber mitgeteilt werden, wenn ; sie bedarf der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung Zustimmung des Vertragspartners oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und der Veranstalter dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann der Veranstalter für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a. bis c. einen angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatz verlangen.
4Betreibers. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird bei der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
5zugrunde gelegt. Dem Vertragspartner steht Steht aufgrund der Nachweis freiErhöhung der Teilnehmerzahl kein geeigneter Raum zur Verfügung, dass der Veranstalter einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
6so gilt dies als Rücktritt des Veranstalters. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters Betreibers die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das der Veranstalter Betreiber zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung der Leistungsbereitschaft gemäß §315 BGB in Rechnung stellen. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Betreiber. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. Sie möchten einen eigenen Kuchen mitbringen, gerne: Für mitgebrachte Kuchen und Torten berechnen wir ein Tellergeld von netto € 3,50 Euro pro Person. In diesem Fall übernehmen wir keine Haftung. Für eigenen Wein und Sekt berechnen wir ein Korkgeld von netto € 12,00 Euro pro Flasche. Der Betreiber schließt jegliche Haftung hinsichtlich etwaiger nachteiliger gesundheitlicher Folgen beim Auftraggeber und/ oder Teilnehmern an seiner Veranstaltung, etwa wegen der Zutaten (z.B. Unverträglichkeit hinsichtlich eines Nahrungsmittels und/ oder seiner Bestandteile) oder wegen des Zustandes der mitgebrachten Lebensmittel (etwa mangelnde Lebensmittelhygiene, Befall mit Keimen), ausdrücklich aus. Der Veranstalter stellt den Betreiber bereits heute von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Soweit der Betreiber für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Betreibers bedarf der schriftlichen Zustimmung des Betreibers. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Betreibers gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit der Betreiber diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Betreiber pauschal erfassen und berechnen. Störungen an von dem Betreiber zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Betreiber diese Störungen nicht zu vertreten hat. Die Art der Feier ist vorab dem Betreiber mitzuteilen und von diesem zu genehmigen. Der Veranstalter ist verantwortlich für die Veranstaltung und hat selber anwesend zu sein. Der gewerbliche Veranstalter muss eine Kurzfristige Veranstaltungshaftpflicht für den Tag der Veranstaltung abschließen und bei Auftragsbestätigung vorweisen. Dem privaten Veranstalter wird diese empfohlen. Raum und Flurschäden sind mit mind. € 100.000,00 abzusichern. Ausdrücklich untersagt sind: ● Das Rauchen innerhalb der Räumlichkeiten sowie in den Infrastruktur Räumen ist nicht gestattet. ● das Anbringen von Reißnägeln, Nägeln, Klebestreifen etc. an Fenstern, Wänden, Türen usw. (Ausnahme Reißnägel im Altholz in der Kulturscheune) ● die Verwendung von Lautsprecheranlagen außerhalb der geschlossenen Räume nach 24.00 Uhr ● das Abbrennen von Feuerwerk usw. (weder im noch vor dem Gebäude) ● Feuer: Lagerfeuer oder Fackeln dürfen nur von uns oder unserm Personal entzündet werden. Keine Feuerwerkskörper oder Wunderkerzen. ● das Aufstellen von Möbeln im Flur und Treppenbereich oder im Bereich der Notausgänge. ● Xxxxxxx Xxxxx ist spätestens um 02:00 Uhr zu beenden. Ausnahmen gilt es abzusprechen. ● Seit 2015 gilt das Mindestlohngesetz. Dadurch sind wir verpflichtet, Ruhe- und Arbeitszeiten unseres Personals genau zu dokumentieren. Das zwingt uns nunmehr, die Sperrstunde auf 02:00 Uhr festzulegen. Die Nutzungszeit ist für 10 Stunden ausgelegt. ● Sollten Sie um 02:00 Uhr die Location nicht verlassen haben, so buchen wir jede angefangene Servicestunde mit netto € 30,00 € pro Servicekraft. Bitte bedenken Sie, dass nach Ihrem Fest unser Arbeitstag noch lange nicht vorüber ist. ● In den Innenräumen dürfen keine Kerzen vom Veranstalter ohne Absprache mit dem Betreiber aufgestellt werden. (Ausnahme: Tischkerzen in handelsüblicher Größe auf den Tischen in der Kulturscheune) ● Fällt die Temperatur auf unter 20 Grad bzw. ist es windig, wird die Heizung für die Kulturscheune von uns In Betrieb genommen. Hierbei entstehen Kosten, über welche Sie im Vorfeld im Location Vertrag informiert werden. ● Eltern haften für Ihre Kinder ● Die Wasserflächen sind nicht gesichert, es sei denngilt eine Wasserwacht zu bestellen, wir haften nicht für nutzung der Wasseranlagen auf dem gesamten Gut. ● Hunde sind vorab anzumelden. ● Wir behalten uns vor, Fotos Ihrer Veranstaltung für unsere Werbezwecke zu verwenden. Mit Vertragsschließung stimmen sie dieser zu. ● Hochzeits-Suite: ○ Check In Zeit ab 12 Uhr, Check Out um 11 Uhr. ○ Für das Brautpaar, gibt es ein kleines Katerfrühstück inkl. der Raummiete ○ Frühstück für Gäste auf Anfrage ab mind. 20 Gästen Wir bitten darum, zuerst den großen Veranstaltungs-Parkplatz (Parkplatz 1) zu nutzen. Für Menschen mit Gehbehinderung und das Brautpaar ist ein eigener Parkplatz vor der Kulturscheune (Parkplatz 2) reserviert. Bei Veranstaltungen mit weniger als 20 Teilnehmer*innen ist der Parkplatz 2 ausreichend. Es darf nicht auf umliegenden Wiesen oder direkt auf dem Gelände geparkt werden. Bei Nichteinhaltung wird eine Gebühr von € 50 verlangt. Zelten und Wohnmobile: Es dürfen maximal 2 Zelte aufgebaut werden. Diese müssen im Garten des Rossstalls aufgebaut werden und ist nur möglich, wenn auch die Suite gebucht wurde. Pro Zelt € 15. Wohnmobile dürfen regulär auf dem Parkplatz stehen. Die Toilettenanlagen stehen am nächsten Tag bis 10 Uhr zur Verfügung nach Absprache. Die Deko muss vollständig entfernbar sein und oder darf nicht langfristige Schäden in der Umwelt verursachen. Also z.B. kein Plastik Konfetti, kein Reis Werfen, keine Plastik Luftballons; Wir können ihnen als Alternative Blumensamen / Blumenblüten zum Werfen und biologisch abbaubare Luftballons empfehlen. Auf-und Abbauzeiten sind vorab zu klären und Fremdartikel dürfen nicht darüber hinaus in der Location bleiben. Sollt die nicht beachtet werden fallen je nach Aufwand zusätzlich Entschädigungskosten an. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. Der Betreiber übernehmen keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Der Betreiber übernimmt für Verlust oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Betreiber ist berechtigt dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Betreiber abzustimmen. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter hat das, darf der Betreiber die Verschiebung Entfernung und Lagerung zu vertreten.
7Lasten des Veranstalters vornehmen. Bei Veranstaltungen, Verbleiben die über 24 Uhr hinausgehenGegenstände im Veranstaltungsraum, kann der VeranstalterBetreiber für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, falls nicht anders vereinbartdem Betreiber der eines höheren Schadens vorbehalten. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, von diesem Zeitpunkt an die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Der Betreiber kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte usw.) berührt, so ist der Veranstalter verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA Gebühren usw.) direkt zu bezahlen. Sollten dennoch Schadensersatzansprüche gegen den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnenBetreiber geltend gemacht werden, so stellt der‚ Veranstalter die den Betreiber gegenüber den Anspruchsinhabern frei.
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Samples: Location Rental Agreement
Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit. 1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Veranstalter Hotel bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Veranstalter Hotel spätestens 7 Tage vier Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich (per E-Mail), in Einzelfällen auch telefonisch, mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % bedarf der Zustimmung des VeranstaltersHotels.
2. Bei der Berechnung für Leistungen, die der Veranstalter das Hotel nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.z. B. Speisen und Getränke, Personal, Veranstaltungsräume, Dekorationen, Hotelzimmer), wird bei einer Erhöhung der ursprünglich gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist der Veranstalter das Hotel berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % %, bis zur Höhe des Veranstaltungspreises zuzüglich des pauschalen Getränkeumsatzes der Veranstaltung abzurechnen.
3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % oder aus wichtigem Grund ist der Veranstalter das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Veranstalter Hotel auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Vertragspartners Hotels oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und der Veranstalter das Hotel dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann der Veranstalter das Hotel für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a. a) bis c. einen angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatz c) eine angemessene Entschädigung verlangen.
4. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
5. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Veranstalter das Hotel einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
65. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann der Veranstalter das Hotel zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Speisen, Getränken, Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, der Veranstalter das Hotel hat die Verschiebung zu vertreten.
76. Bei Veranstaltungen, die über 24 23.00 Uhr hinausgehen, kann der Veranstalterdas Hotel, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnen. Ferner kann das Hotel aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel den Heimweg antreten müssen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit. 1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Veranstalter bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Veranstalter spätestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der gebuchten Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Hotel mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Xxxx um maximal 5%, die mindestens 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt wird, wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Sollte die Teilnehmerzahl um mehr als 5% überschritten werden, kann u.U. die gewünschte Speisenfolge nicht mehr serviert werden, es sei denn, das Hotel hat der Änderung zugestimmt.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % bedarf 10%, worauf der Zustimmung des Veranstalters.
2. Bei der Berechnung für LeistungenXxxx aber keinen Anspruch hat, die der Veranstalter nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der ursprünglich gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist der Veranstalter berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnen.
3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % oder aus wichtigem Grund ist der Veranstalter das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Veranstalter auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Vertragspartners oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und der Veranstalter dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann der Veranstalter für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a. bis c. einen angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatz verlangen.
4. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnetXxxx unzumutbar ist.
5. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Veranstalter einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
6. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der VeranstaltungVeranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann der Veranstalter das Hotel die zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden. Verschieben sich die vereinbarten Schlusszeiten der Veranstalter hat die Verschiebung zu vertretenVeranstaltungen und muss das Hotel Gäste wegen der verspäteten Räumung in einem anderen Hotel unterbringen, trägt der Xxxx sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Hotels bleiben dadurch unberührt.
76. Bei Veranstaltungen, die über 24 23:00 Uhr hinausgehen, kann der Veranstalter, falls nicht anders vereinbart, das Hotel von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnenberechnen. Ferner kann das Hotel aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss des öffentlichen Personennahverkehrs den Heimweg antreten müssen und dadurch zusätzliche Kosten entstehen.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit. 1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Veranstalter bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Veranstalter spätestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der gebuchten Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Hotel mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Darüber hinausgehende Abweichungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5%, die mindestens 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt wird, wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern. Dabei sind die Ersparnisse des Kunden durch die eingeräumte Toleranz von 5% mit einzubeziehen.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Sollte die Teilnehmerzahl um mehr als 5% überschritten werden, kann u.U. die gewünschte Speisenfolge nicht mehr serviert werden, es sei denn, das Hotel hat der Änderung zugestimmt.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % bedarf der Zustimmung des Veranstalters.
2. Bei der Berechnung für Leistungen, die der Veranstalter nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der ursprünglich gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 10% ist der Veranstalter berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnen.
3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % oder aus wichtigem Grund ist der Veranstalter das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Veranstalter auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Vertragspartners oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und der Veranstalter dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann der Veranstalter für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a. bis c. einen angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatz verlangen.
4. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnetKunden unzumutbar ist.
5. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Veranstalter einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
6. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der VeranstaltungVeranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann der Veranstalter das Hotel die zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden. Verschieben sich die vereinbarten Schlusszeiten der Veranstalter hat die Verschiebung zu vertretenVeranstaltungen und das Hotel muss Gäste wegen der verspäteten Räumung in einem anderen Hotel unterbringen, trägt der Kunde sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Hotels bleiben dadurch unberührt.
76. Bei Veranstaltungen, die über 24 23:00 Uhr hinausgehen, kann der Veranstalterdas Hotel, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnenberechnen. Ferner kann das Hotel aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss den Heimweg antreten müssen und dadurch zusätzliche Kosten entstehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit. 1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Veranstalter bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Veranstalter spätestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der gebuchten Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Hotel mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Xxxx um maximal 5%, die mindestens 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt wird, wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Xxxx hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern. Dabei sind die Ersparnisse des Gastes durch die eingeräumte Toleranz von 5% mit einzubeziehen.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Sollte die Teilnehmerzahl um mehr als 5% überschritten werden, kann u.U. die gewünschte Speisenfolge nicht mehr serviert werden, es sei denn, das Hotel hat der Änderung zugestimmt.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % bedarf 10%, worauf der Zustimmung des Veranstalters.
2. Bei der Berechnung für LeistungenXxxx aber keinen Anspruch hat, die der Veranstalter nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der ursprünglich gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist der Veranstalter berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnen.
3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % oder aus wichtigem Grund ist der Veranstalter das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Veranstalter auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Vertragspartners oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und der Veranstalter dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann der Veranstalter für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a. bis c. einen angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatz verlangen.
4. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnetXxxx unzumutbar ist.
5. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Veranstalter einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
6. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der VeranstaltungVeranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann der Veranstalter das Hotel die zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden. Verschieben sich die vereinbarten Schlusszeiten der Veranstalter hat die Verschiebung zu vertretenVeranstaltungen und muss das Hotel Gäste wegen der verspäteten Räumung in einem anderen Hotel unterbringen, trägt der Xxxx sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Hotels bleiben dadurch unberührt.
76. Bei Veranstaltungen, die über 24 23:00 Uhr hinausgehen, kann der Veranstalter, falls nicht anders vereinbart, das Hotel von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnenberechnen. Ferner kann das Hotel aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss des öffentlichen Personennahverkehrs den Heimweg antreten müssen und dadurch zusätzliche Kosten entstehen.
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