Änderungen des Vertrages. 15.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rah- menbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z.B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42), weiterhin der Stromnetzzugangs- und der Strom- netzentgeltverordnung (StromNZV, StromNEV) jeweils vom 25.07.2005, der Messzugangsverord- nung (MessZV) vom 17.10.2008 sowie der Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) vom 26.10.2006 sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und einschlägiger vollziehbarer Entschei- dungen der Regulierungsbehörden. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertrags- schluss durch unvorhersehbare Änderungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren kon- kreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzge- bungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Vertragspartner nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Vertragspartner berechtigt, den Vertrag – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich ent- standener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses er- forderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). 15.2 Sollte im Falle der Ziffer 15.1 zwischen den Vertragspartnern trotz beiderseitigen Bemühens in einem zumutbaren Zeitraum keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragspartner – ab- weichend von Ziffer 9.2 – ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von ei- nem Monat zum Monatsende zu.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Änderungen des Vertrages. 15.1 (1) Die Regelungen dieses des Vertrages beruhen auf den rechtlichen gesetzlichen und energiewirtschaftlichen Rah- menbedingungen sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des VertragsschlussesVertragsschlusses (z. B. EnWG, wie z.B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42GasGVV, GasNZV, MsbG, MessEG, MessEV höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der Bundesnetzagentur), weiterhin der Stromnetzzugangs- und der Strom- netzentgeltverordnung (StromNZV, StromNEV) jeweils vom 25.07.2005, der Messzugangsverord- nung (MessZV) vom 17.10.2008 sowie der Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) vom 26.10.2006 sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und einschlägiger vollziehbarer Entschei- dungen der Regulierungsbehörden. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertrags- schluss Vertragsschluss durch unvorhersehbare un- vorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedin- gungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren kon- kreter konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzge- bungsverfahrens Gesetz- gebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Vertragspartner Stadtwer- ke Energie nicht veranlasst und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung Rechtspre- chung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Vertragspartner berechtigtStadtwerke Energie verpflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses Äqui- valenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich ent- standener entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses er- forderlich erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher ÜberleitungsbestimmungenÜber- leitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke Energie dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken Energie in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
15.2 Sollte (2) Die Stadtwerke Energie werden dem Kunden Änderungen der Ergänzen- den Bedingungen der Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH (Stadtwer- ke Energie) zur StromGVV und zur GasGVV, die jeweils zum Monatsersten wirksam werden, mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform mitteilen und gleichzeitig die Änderungen im Falle Internet veröffentlichen. In diesem Fall hat der Ziffer 15.1 zwischen Kunde das Recht, den Vertragspartnern trotz beiderseitigen Bemühens in einem zumutbaren Zeitraum keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragspartner – ab- weichend von Ziffer 9.2 – ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen der Ergänzenden Bedingungen zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von ei- nem Monat zum Monatsende zuden Stadtwerken Energie in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
(3) Regelungen des Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrages mit dem Netzbetreiber gelten unabhängig von den Regelungen dieses Erdgas- liefervertrages.
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Samples: Erdgaslieferungsvertrag
Änderungen des Vertrages. 15.1 (1) Die Regelungen dieses des Vertrages beruhen auf den rechtlichen gesetzlichen und energiewirtschaftlichen Rah- menbedingungen sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des VertragsschlussesVertragsschlusses (z. B. EnWG, wie z.B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42GasGVV, GasNZV, MsbG, MessEG, MessEV höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegun- gen und Beschlüsse der Bundesnetzagentur), weiterhin der Stromnetzzugangs- und der Strom- netzentgeltverordnung (StromNZV, StromNEV) jeweils vom 25.07.2005, der Messzugangsverord- nung (MessZV) vom 17.10.2008 sowie der Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) vom 26.10.2006 sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und einschlägiger vollziehbarer Entschei- dungen der Regulierungsbehörden. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertrags- schluss Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren kon- kreter konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzge- bungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Vertragspartner Stadtwerke Energie nicht veranlasst und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss Vertrags- schluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Vertragspartner berechtigtStadtwerke Energie verpflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung Leis- tung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich ent- standener entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses er- forderlich erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Ver- trages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke Energie dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken Energie in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
15.2 Sollte (2) Die Stadtwerke Energie werden dem Kunden Änderungen der Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH (Stadtwerke Energie) zur StromGVV und zur GasGVV, die jeweils zum Monatsersten wirksam werden, mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform mitteilen und gleichzeitig die Änderungen im Falle Internet veröffentlichen. In diesem Fall hat der Ziffer 15.1 zwischen Kunde das Recht, den Vertragspartnern trotz beiderseitigen Bemühens Vertrag ohne Einhaltung ei- ner Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen der Ergänzenden Bedingungen zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken Energie in einem zumutbaren Zeitraum keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragspartner – ab- weichend der Mitteilung gesondert hingewiesen.
(3) Regelungen des Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrages mit dem Netzbetreiber gelten unabhängig von Ziffer 9.2 – ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von ei- nem Monat zum Monatsende zuden Regelungen dieses Erdgas- liefervertrages.
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Samples: Erdgaslieferungsvertrag
Änderungen des Vertrages. 15.1 (1) Die Regelungen dieses des Vertrages beruhen auf den rechtlichen gesetzlichen und energiewirtschaftlichen Rah- menbedingungen sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des VertragsschlussesVertrags- schlusses (z. B. EnWG, wie z.B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42GasGVV, GasNZV, MsbG, MessEG, MessEV höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der Bundes- netzagentur), weiterhin der Stromnetzzugangs- und der Strom- netzentgeltverordnung (StromNZV, StromNEV) jeweils vom 25.07.2005, der Messzugangsverord- nung (MessZV) vom 17.10.2008 sowie der Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) vom 26.10.2006 sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und einschlägiger vollziehbarer Entschei- dungen der Regulierungsbehörden. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertrags- schluss Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren kon- kreter konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzge- bungsverfahrens Ge- setzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Vertragspartner Stadt- werke Energie nicht veranlasst und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung Durch- führung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Vertragspartner berechtigtStadtwerke Energie verpflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung Leis- tung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich ent- standener entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses er- forderlich erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Ver- trages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke Energie dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken Energie in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
15.2 Sollte (2) Die Stadtwerke Energie werden dem Kunden Änderungen der Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH (Stadtwerke Energie) zur StromGVV und zur GasGVV, die jeweils zum Monatsersten wirksam werden, mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform mitteilen und gleichzeitig die Änderungen im Falle Internet veröffentlichen. In diesem Fall hat der Ziffer 15.1 zwischen Kunde das Recht, den Vertragspartnern trotz beiderseitigen Bemühens Vertrag ohne Einhaltung ei- ner Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen der Ergänzenden Bedingungen zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken Energie in einem zumutbaren Zeitraum keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragspartner – ab- weichend der Mitteilung gesondert hingewiesen.
(3) Regelungen des Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrages mit dem Netzbetreiber gelten unabhängig von Ziffer 9.2 – ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von ei- nem Monat zum Monatsende zuden Regelungen dieses Erdgas- liefervertrages.
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Samples: Erdgaslieferungsvertrag
Änderungen des Vertrages. 15.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den rechtlichen gesetzlichen und energiewirtschaftlichen Rah- menbedingungen sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie Ver- tragsschlusses (z.B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42), weiterhin der Stromnetzzugangs- und der Strom- netzentgeltverordnung (StromGVV, GasGVV, GasNZV, StromNZV, StromNEV) jeweils vom 25.07.2005MessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Ent- scheidungen der Messzugangsverord- nung (MessZV) vom 17.10.2008 sowie der Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) vom 26.10.2006 sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und einschlägiger vollziehbarer Entschei- dungen der RegulierungsbehördenBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äqui- valenzverhältnis kann nach Vertrags- schluss Vertragsschluss durch unvorhersehbare unvorher- sehbare Änderungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren kon- kreter konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen zwi- schen dem Abschluss des förmlichen Gesetzge- bungsverfahrens Gesetzgebungsverfah- rens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Vertragspartner e.optimum nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen Bedingungen Bedin- gungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Vertragspartner berechtigtist e.optimum verpflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses Äquivalenzverhält- nisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich ent- standener entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung Durch- führung des Vertragsverhältnisses er- forderlich erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der elekt- ronischen (Email, Fax) oder der Schriftform und bedürfen der Zustimmung mind. eines Vorstands der e.optimum AG. Münd- liche Abreden sind unwirksam.
15.2 Sollte im Falle der Ziffer 15.1 zwischen den Vertragspartnern trotz beiderseitigen Bemühens in einem zumutbaren Zeitraum keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragspartner – ab- weichend von Ziffer 9.2 – ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von ei- nem Monat zum Monatsende zu.
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