Common use of Ärztliche Leistungen Clause in Contracts

Ärztliche Leistungen. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Xxxx nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Sie kann in der Patientenaufnahme des Krankenhauses auf Verlangen eingesehen werden. Nach § 6a Abs. 1 GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 %; bei Leistungen und Zuschlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 %. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhaus Ärzten geltend gemacht, sofern nicht die Verwaltung des Krankenhauses oder eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird. Die liquidationsberechtigten Chefärzte und ihre Vertreter können aus der Wahlarztvereinbarung entnommen werden. Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet.

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Samples: www.kliniken-nordoberpfalz.ag

Ärztliche Leistungen. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Xxxx nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Sie kann in der Patientenaufnahme des Krankenhauses auf Verlangen eingesehen werden. Nach § 6a Abs. 1 GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 25%; , bei Leistungen und Zuschlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 15%. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert einer gesonderten Rechnung von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhaus Ärzten Krankenhausärzten geltend gemacht, sofern nicht die Verwaltung des Krankenhauses oder eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird. Die liquidationsberechtigten Chefärzte und ihre Vertreter können aus gesondert berechenbaren Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom Wahlarzt der Wahlarztvereinbarung entnommen werdenFachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtung persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts (§ 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ/GOZ) erbracht. Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen diesem nach den für sie geltenden Tarifen berechnet. Die Abrechnungsstelle am Standort Missioklinik für den Chefarzt der Tropenmedizin, die Chefärztin der Pädiatrie und den Chefarzt der Radiologie ist die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH. Die Anästhesie wird über die Privatärztliche Verrechnungsstelle I.R. Heppner abgerechnet. Zum Zwecke der Abrechnung geht die vollständige Krankenakte an die Ärztliche Verrechnungsstelle über die PADLine GmbH und die Firma DATEV eG. Die Mitarbeiter der Abrechnungsstelle unterliegen der Schweigepflicht und den Bestimmungen des Datenschutzes. Die ärztlichen Leistungen der Fachabteilungen Urologie, Pneumologie, Thoraxchirurgie, Gynäkologie/Geburtsmedizin sowie Laboratoriumsmedizin werden vom Krankenhaus nach der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung berechnet. Die Leistungen werden am Standort Juliusspital über die hausinterne GOÄ-Abteilung abgerechnet. Die ärztlichen Leistungen der Fachabteilungen Unfallchirurgie/Orthopädie und Wiederherstellungschirurgie, Kardiologie, Gastroenterologie/Rheumatologie, Allgemeine Chirurgie, Neurologie, Intensivmedizin, Anästhesie, Palliativmedizin, Laboratoriumsmedizin und Radiologie werden vom Krankenhaus nach der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung berechnet. Die Abrechnungsstelle am Standort Juliusspital für die ambulanten Leistungen des Chefarztes der Kardiologie ist die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH, für die ambulanten Leistungen in der allgemeinchirurgischen Abteilung die Privatärztliche Verrechnungsstelle Stolzke. Die ambulanten Leistungen der Anästhesie werden über das Chefarzt Sekretariat abgerechnet. Alle anderen Leistungen werden am Standort Juliusspital über die hausinterne GOÄ-Abteilung abgerechnet.

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Samples: www.kwm-missioklinik.de

Ärztliche Leistungen. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Xxxx nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhausesder Einrichtung, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären voll-stati- onären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb au- ßerhalb des KrankenhausesHauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus die Einrichtung selbst wahlärztliche Leistungen xxxx-ärztliche Leis- tungen berechnet. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Sie kann in der Patientenaufnahme des Krankenhauses auf Verlangen eingesehen werden. Nach § 6a Abs. 1 GOÄ erfolgt bei vollstationären, vollstationären und teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen privat-ärztlichen Leistun- gen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 25%; , bei Leistungen und Zuschlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 15%. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhaus Ärzten einer gesonderten Rechnung geltend gemacht, sofern nicht die Verwaltung des Krankenhauses oder eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird. Die liquidationsberechtigten Chefärzte und ihre gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes oder von dem ständigen ärztlichen Vertreter können aus der Wahlarztvereinbarung entnommen werden(§4 Abs. 2, S. 3 GOÄ/GOZ) erbracht: Prof. Dr. med. Xxxxxxxxx Xxxxxx Dr. med. Xxxxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen Ein- richtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet. Das Nähere regelt die zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten/Betreuer ge- troffene Wahlleistungsvereinbarung.

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Samples: www.bdh-klinik-elzach.de

Ärztliche Leistungen. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Xxxx nicht auf einzelne liquidationsberechtigte liqui- dationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung Vereinba- rung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung Be- handlung 115a 115 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des KrankenhausesKranken- hauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Sie kann in der Patientenaufnahme des Krankenhauses auf Verlangen eingesehen werden. Nach § 6a 6 a Abs. 1 GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 %; bei Leistungen und Zuschlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 %. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhaus Ärzten einer gesonder- ten Rechnung geltend gemacht, sofern nicht die Verwaltung des Krankenhauses oder eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird. Die liquidationsberechtigten Chefärzte und ihre gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom in der Wahlleistungsvereinbarung benannten Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts (§ 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ/GOZ) oder von dem ständigen ärztlichen Vertreter können aus der Wahlarztvereinbarung entnommen werden(§ 4 Abs. 2 S. 3 GOÄ/GOZ) erbracht. Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte Konsili- arärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet.

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Samples: www.clinic-dr-decker.de

Ärztliche Leistungen. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Xxxx nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung Berech- nung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer ei- ner vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a 115 a des Fünften Buches SozialgesetzbuchSozialge- setzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen Leis- tungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des KrankenhausesKranken- hauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung Gebüh- renordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Sie kann in der Patientenaufnahme des Krankenhauses auf Verlangen eingesehen werden. Nach § 6a Abs. 1 GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich ein- schließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 25%; bei Leistungen und Zuschlägen Zu- schlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 15%. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhaus Ärzten Krankenhausärzten geltend gemacht, sofern nicht die Verwaltung des Krankenhauses Klinikums oder eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird. Die liquidationsberechtigten Chefärzte und ihre gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ/GOZ) oder von dem stän- digen ärztlichen Vertreter können aus der Wahlarztvereinbarung entnommen werden(§ 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ/GOZ) erbracht: Fachabteilung Wahlarzt ständige(r) ärztliche(r) Vertre- ter(in) Chirurgie (Allgemein-/ Visceral- chirurgie, Proktologie) Chefarzt PD Dr. med. Xxxxxxxxx Xxxxx Ltd. Oberarzt Dr. med Xxxxxx Xxxxx Innere Medizin (Gastroenterolo- gie) Chefarzt Dr. med. Xxxxxx Xxxxxxx Chefarzt Dr. med. Xxxxxxx Xxxx Innere Medizin (Kardiologie) Chefarzt Dr. med. Xxxxxxx Xxxx Chefarzt Dr. med. Xxxxxx Xxx- xxxx Geriatrie Chefarzt Xxxxxx Xxxxxxx Oberärztin Xxxxxxx Xxxxx Orthopädie/Unfallchirurgie Chefarzt Xxxx Xxxxx / Chef- arzt Xxxxxxxxx Xxxxxx Chefarzt Xxxxxxxxx Xxxxxx / Chef- arzt Xxxx Xxxxx Orthopädie/Unfallchirurgie (Schulterendoprothetik) Oberarzt Dr. med. Xxxxxx Xxxxxxxxx Anästhesie / Intensivmedizin (Intensivstation, OP, Aufwach- raum) Chefarzt Dr. med. Xxxxxx Xxxx Ltd. Oberarzt Dr. med. Xxxxxxx Xxxxx Anästhesie / Intensivmedizin (Zentrale Notaufnahme, Schock- raum, amb. Aufwachraum, ope- rative Tagesklinik) Chefarzt Xxxxxxx Xxxxx Xxxx-Xxxx-Kliniken , diagnosti- sche Radiologie Chefarzt PD Dr. med. Xxxxxx Xxxxxxxxx Oberärztin Xxxxx Xxxxx Xxxxxxxxx Gynäkologie Xxxxxx Xxxxxx Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet. Kategorie Komfortmerkmale Preis pro Berech- nungstag in € Eins (I) Komfortzimmer mit WC, Dusche, Fernseher, Zusatzver- pflegung (Obst oder Kuchen, Kaffee, Tee) 80,31 Zwei (II) Altbau, Normalzimmer (verfügbar je nach Belegungs- lage) 69,76 Kategorie Komfortmerkmale Preis pro Berech- nungstag in € Eins (I) Komfortzimmer mit WC, Dusche, Fernseher, Zusatzver- pflegung (Obst oder Kuchen, Kaffee, Tee) 35,69 Zwei (II) Altbau, Normalzimmer (verfügbar je nach Belegungs- lage) 27,50 Die Leistungen des Familienzimmers orientieren sich an denen des 2-Bett-Zim- mers der Kategorie II (s. o.), zusätzlich werden EUR 12,00 tgl. für Verpflegungs- leistungen berechnet. Bei Interesse wenden Sie sich bitte unbedingt an unsere Mitarbeiter der Patien- tenaufnahme und zur Abklärung der Verfügbarkeit an das Stationspersonal.

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Samples: www.seniorenzentrum-fellersborn.de

Ärztliche Leistungen. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Xxxx nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses der Klinik beschränkt werden (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhausesder Klinik, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a 115 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhausesder Klinik. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus die Klinik selbst wahlärztliche Leistungen berechnet. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Sie kann in der Patientenaufnahme des Krankenhauses auf Verlangen eingesehen werden. Nach § 6a 6 a Abs. 1 GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 %; bei Leistungen und Zuschlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 %. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhaus Ärzten einer gesonderten Rechnung geltend gemacht, sofern nicht die Verwaltung des Krankenhauses oder eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird. Die liquidationsberechtigten Chefärzte und ihre gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie von der Klinik berechnet werden, vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts (§ 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ/GOZ) oder von dem ständigen ärztlichen Vertreter können aus der Wahlarztvereinbarung entnommen werden(§ 4 Abs. 2 S. 3 GOÄ/GOZ) erbracht: Fachabteilung: Wahlarzt: Ständige ärztliche Vertreter: Chirurgie-Unfall Xxxxxxxxx Xxxxxx Dr. med. Xxxxxx Xxxxxx Chirurgie-Allgemein Dr. med. Xxxxx Xxxxx Dr. medic (RO) Xxxxxx Xxxx Chirurgie-Wirbelsäule Dr. med. Xxxxx Xxxxxxxxx Dr. med. Xxxxxx Xxxxxx Innere Medizin Dr. med. Xxxxxxxxx Xxxxx Dr. med. Xxxxxx Xxxxxxxxxx Innere Medizin-Neurologie Dr. med. Xxxxx Xxxxxx Xxxx Xxxxxx Xxxx Psychiatrie/Psychotherapie Xxxx Xxxxxx Xxxx Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet.

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Samples: www.arberlandkliniken.de

Ärztliche Leistungen. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Xxxx nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch115 a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Sie kann in der Patientenaufnahme des Krankenhauses auf Verlangen eingesehen werden. Nach § 6a 6 a Abs. 1 GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/wahlärztlichen/ privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 %; bei Leistungen und Zuschlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 %. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhaus Ärzten einer gesonderten Rechnung geltend gemacht, sofern nicht die Verwaltung des Krankenhauses oder eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird. Die liquidationsberechtigten Chefärzte und ihre gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom jeweiligen Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts (§ 4 Abs. 2, S. 1 GOÄ/GOZ) oder von dem ständigen ärztlichen Vertreter können aus der Wahlarztvereinbarung entnommen werden(§ 4 Abs. 2, S. 3 GOÄ/GOZ) erbracht. Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet.

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Samples: klinikum-bayreuth.de

Ärztliche Leistungen. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Xxxx nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 22 Abs. 1 BPflV i.V.m. § 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche die wahlärztlichen Leistungen erstreckt sich auf alle die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären voll- und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das die wahlärztlichen Leistungen vom Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet. Für berechnet werden; die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften Liquidation erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) /GOZ in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Sie kann in der Patientenaufnahme des Krankenhauses auf Verlangen eingesehen werdenFassung. Nach § 6a Abs. 1 6 a GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/wahlärztlichen / privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 %v.H.; bei Leistungen und Zuschlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 %. v.H.. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhaus Ärzten einer gesonderten Rechnung geltend gemacht. Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts (§ 4 Abs. 0, sofern nicht die Verwaltung X. 0 XXX / XXX) oder bei unvorhergesehener Verhinderung des Krankenhauses oder eine externe Abrechnungsstelle Wahlarztes der Fachabteilung von dem ständigen ärztlichen Vertreter (§ 4 Abs. 0 X. 0 XXX / XXX) erbracht: Gefäßchirurgie Dr. med. Xxxxx-Xxxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Anästhesie Dr. med. Xxxxxxxxx Xxxxxxx Dr. med. Xxxxxxxxx Xxxxx Die ärztlichen Wahlleistungen werden auch für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird. Die liquidationsberechtigten Chefärzte und ihre Vertreter können aus der Wahlarztvereinbarung entnommen werdenVerlegungs- oder Entlassungstag berechnet. Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet.

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Samples: www.venen-clinic.de