Ärztliche Leistungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die im Rahmen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung erforderlichen Maßnahmen für Untersuchung, Diagnostik und Heilbehandlung, sofern in dem Versicherungsvertrag nicht anders beschrieben. Erstattungsfähig sind unter anderem auch Aufwendungen für Pathologie, Radiologie, Computerto- mographie, Magnetresonanztomographie, Positronenemissi- onstomographie sowie für Palliativmedizin. Hierunter verstehen wir sonstige Kosten für die Nutzung von Spezialeinrichtungen, wie Operationssaal, Intensivstation und Labor. Operationen (inklusive ambulanter Operationen, die eine stationäre Heilbehandlung ersetzen) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die hierbei erfor- derlichen Leistungen, wie zum Beispiel ärztliche Leistungen, Anästhesie und die Nutzung von Spezialeinrichtungen. Auf- wendungen für stationsersetzende ambulante Operationen sind ebenfalls erstattungsfähig. Arznei- und Verbandmittel im Rahmen einer stationären Diese müssen von einem Arzt/Zahnarzt im Krankenhaus anlässlich der stationären Heilbehandlung verordnet worden sein, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke oder von einer anderen behördlich zugelassenen Abgabestelle bezogen wer- den. Nährmittel, Stärkungsmittel, Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege sowie Badezusät- ze gelten nicht als Arzneimittel. Das sind physikalisch-medizinische Leistungen (Inhalationen, Krankengymnastik und Bewegungsübungen, Massagen, Pa- ckungen, Hydrotherapie und medizinische Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie oder Lichttherapie). Die physikalisch-medizinischen Leistungen müssen von einem Arzt bzw. dem Inhaber eines staatlich anerkannten und zur Ausübung berechtigenden Abschlusses für medizinische Assistenzberufe (z. B. Physiotherapeuten) durchgeführt und von einem Arzt im Rahmen der stationären Heilbehandlung verordnet werden. Die Verordnung muss vor Behandlungs- beginn ausgestellt worden sein und Diagnose, Art und Anzahl der Maßnahmen enthalten. Nicht als Heilmittel/Physiothe- rapie gelten sonstige Leistungen wie zum Beispiel Thermal-, Sauna- und ähnliche Bäder. Hilfsmittel im Rahmen einer stationären Heilbehandlung Erstattungsfähig sind Aufwendungen für diejenigen Hilfs- mittel, die als lebenserhaltende Maßnahme dienen oder körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausglei- chen sollen, wie Herzschrittmacher, Kunstglieder/Prothesen (ausgenommen Zahnprothesen). Diese müssen während des stationären Aufenthaltes angepasst werden und im oder am Körper verbleiben. Aufwendungen für eine angemessene Wartung (bspw. eine jährliche Inspektion oder Ersatzbatte- rien) und Reparaturen von Hilfsmitteln werden im Rahmen dieser Bestimmungen erstattet. Wir übernehmen sowohl die erstattungsfähigen Aufwendun- gen für eine Entbindung (auch Früh- oder Fehlgeburt), wenn diese im Krankenhaus, in einem Entbindungsheim oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgt, als auch Aufwendungen für häusliche Krankenpflege und hauswirtschaftliche Ver- sorgung die auf eine Schwangerschaft oder eine durch eine Schwangerschaft bedingte Erkrankung zurückzuführen ist und ebenso Leistungen einer Hebamme bzw. eines Entbindungs- pflegers. Aufwendungen für medizinisch nicht-notwendige Kaiserschnittentbindungen werden bis zu dem Betrag erstat- tet der im selben Krankenhaus für eine normale Entbindung anfallen würde. Routine- oder akute Heilbehandlungen bei Neugeborenen innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt sind ausschließlich durch die Neugeborenenklausel in der Versicherung des Kindes abgedeckt. Komplikationen, die bei einer künstlichen Befruchtung oder bei der Geburt entstehen, darunter auch Früh- und Mehrlingsgeburten, sind von diesen Leistungen ausgeschlossen.
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Ärztliche Leistungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die im Rahmen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung erforderlichen Maßnahmen für UntersuchungUnter- suchung, Diagnostik und Heilbehandlung, sofern in dem Versicherungsvertrag nicht anders beschrieben. Erstattungsfähig Erstat- tungsfähig sind unter anderem auch Aufwendungen für Pathologie, Radiologie, Computerto- mographieComputertomographie, MagnetresonanztomographieMagne- tresonanztomographie, Positronenemissi- onstomographie Positronenemissionstomogra- phie sowie für Palliativmedizin. Hierunter verstehen wir sonstige Kosten für die Nutzung von Spezialeinrichtungen, wie Operationssaal, Intensivstation Inten- sivstation und Labor. Operationen (inklusive ambulanter Operationen, die eine stationäre Heilbehandlung ersetzen) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die hierbei erfor- derlichen erforderlichen Leistungen, wie zum Beispiel ärztliche Leistungen, Anästhesie und die Nutzung von SpezialeinrichtungenSpezial- einrichtungen. Auf- wendungen Aufwendungen für stationsersetzende ambulante Operationen sind ebenfalls erstattungsfähig. Arznei- und Verbandmittel im Rahmen einer stationären Diese müssen von einem Arzt/Arzt/ Zahnarzt im Krankenhaus Kran- kenhaus anlässlich der stationären Heilbehandlung verordnet worden sein, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke oder von einer anderen behördlich zugelassenen zu- gelassenen Abgabestelle bezogen wer- denwerden. Nährmittel, Stärkungsmittel, Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege sowie Badezusät- ze Badezusätze gelten nicht als Arzneimittel. Das sind physikalisch-medizinische Leistungen (Inhalationen, Krankengymnastik und BewegungsübungenBewegungs- übungen, Massagen, Pa- ckungenPackungen, Hydrotherapie und medizinische Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie oder Lichttherapie). Die physikalisch-physikalisch- medizinischen Leistungen müssen von einem Arzt bzw. dem Inhaber eines staatlich anerkannten und zur Ausübung berechtigenden Abschlusses für medizinische Assistenzberufe (z. B. Physiotherapeuten) durchgeführt und von einem Arzt im Rahmen der stationären Heilbehandlung verordnet werden. Die Verordnung muss vor Behandlungs- beginn Behandlungsbeginn ausgestellt worden sein und Diagnose, Art und Anzahl der Maßnahmen enthalten. Nicht als Heilmittel/Physiothe- rapie Heilmittel/ Physio- therapie gelten sonstige Leistungen wie zum Beispiel Thermal-, Sauna- und ähnliche Bäder. Hilfsmittel im Rahmen einer stationären Heilbehandlung Erstattungsfähig sind Aufwendungen für diejenigen Hilfs- mittelHilfsmittel, die als lebenserhaltende Maßnahme dienen oder körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausglei- chen ausgleichen sollen, wie Herzschrittmacher, Kunstglieder/Kunstglieder/ Prothesen (ausgenommen ZahnprothesenZahnprothe- sen). Diese müssen während des stationären Aufenthaltes Auf- enthaltes angepasst werden und im oder am Körper verbleiben. Aufwendungen für eine angemessene Wartung (bspw. eine jährliche Inspektion oder Ersatzbatte- rien) und Reparaturen die Reparatur von Hilfsmitteln werden sind im Rahmen dieser Bestimmungen erstattetder vorstehenden Rege- lungen erstattungsfähig. Wir übernehmen sowohl die erstattungsfähigen Aufwendun- gen für eine Entbindung (auch Früh- oder Fehlgeburt), wenn diese im Krankenhaus, in einem Entbindungsheim oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgt, als auch Aufwendungen für häusliche Krankenpflege Kranken- pflege und hauswirtschaftliche Ver- sorgung Versorgung die auf eine Schwangerschaft oder eine durch eine Schwangerschaft bedingte Erkrankung zurückzuführen ist und ebenso Leistungen einer Hebamme bzw. eines Entbindungs- pflegersEntbindungspfle- gers. Aufwendungen für medizinisch nicht-notwendige Kaiserschnittentbindungen werden bis zu dem Betrag erstat- tet erstattet der im selben Krankenhaus für eine normale Entbindung anfallen würde. Routine- oder akute Heilbehandlungen bei Neugeborenen innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt sind ausschließlich durch die Neugeborenenklausel in der Versicherung des Kindes abgedeckt. Komplikationen, die bei einer künstlichen Befruchtung oder bei der Geburt entstehen, darunter auch Früh- und Mehrlingsgeburten, sind von diesen Leistungen ausgeschlossen.
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Ärztliche Leistungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die im Rahmen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung erforderlichen Maßnahmen für Untersuchung, Diagnostik und Heilbehandlung, sofern in dem Versicherungsvertrag nicht anders beschrieben. Erstattungsfähig sind unter anderem auch Aufwendungen für Pathologie, Radiologie, Computerto- mographie, Magnetresonanztomographie, Positronenemissi- onstomographie sowie für Palliativmedizin. Hierunter verstehen wir sonstige Kosten für die Nutzung von Spezialeinrichtungen, wie Operationssaal, Intensivstation und Labor. Operationen (inklusive ambulanter Operationen, die eine stationäre Heilbehandlung ersetzen) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die hierbei erfor- derlichen Leistungen, wie zum Beispiel ärztliche Leistungen, Anästhesie und die Nutzung von Spezialeinrichtungen. Auf- wendungen für stationsersetzende ambulante Operationen sind ebenfalls erstattungsfähig. Arznei- und Verbandmittel im Rahmen einer stationären Diese müssen von einem Arzt/Zahnarzt im Krankenhaus anlässlich der stationären Heilbehandlung verordnet worden sein, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke oder von einer anderen behördlich zugelassenen Abgabestelle bezogen wer- den. Nährmittel, Stärkungsmittel, Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege sowie Badezusät- ze gelten nicht als Arzneimittel. Das sind physikalisch-medizinische Leistungen (Inhalationen, Krankengymnastik und Bewegungsübungen, Massagen, Pa- ckungen, Hydrotherapie und medizinische Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Ergotherapie, Elektrotherapie oder LichttherapieLicht- therapie). Die physikalisch-medizinischen Leistungen müssen von einem Arzt bzw. dem Inhaber eines staatlich anerkannten und zur Ausübung berechtigenden Abschlusses anerkann- ten Diploms für medizinische Assistenzberufe (z. B. PhysiotherapeutenMasseur, Masseur und medizinischer Bademeister, Krankengymnast oder Physiotherapeut) durchgeführt und von einem Arzt im Rahmen der stationären Heilbehandlung verordnet werden. Die Verordnung muss vor Behandlungs- beginn Behandlungsbeginn ausgestellt worden sein und Diagnose, Art und Anzahl der Maßnahmen enthalten. Nicht als Heilmittel/Physiothe- rapie Physiotherapie gelten sonstige Leistungen Leistungen, wie zum Beispiel Thermal-, Sauna- und ähnliche Bäder. Hilfsmittel im Rahmen einer stationären Heilbehandlung Erstattungsfähig sind Aufwendungen für diejenigen Hilfs- mittel, die als lebenserhaltende Maßnahme dienen oder körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausglei- chen sollen, wie Herzschrittmacher, Kunstglieder/Prothesen (ausgenommen Zahnprothesen). Diese müssen während des stationären Aufenthaltes angepasst werden und im oder am Körper verbleiben. Aufwendungen für eine angemessene Wartung (bspw. eine jährliche Inspektion oder Ersatzbatte- rien) und Reparaturen von Hilfsmitteln werden im Rahmen dieser Bestimmungen erstattet. Wir übernehmen sowohl die erstattungsfähigen Aufwendun- gen Aufwendungen für eine Schwangerschaft und schwangerschaftsbedingte Erkran- kungen sowie die Entbindung (auch Früh- oder Fehlgeburt), wenn diese im in einem Krankenhaus, in einem Entbindungsheim oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgt, als auch sowie die Aufwendungen für häusliche Krankenpflege und hauswirtschaftliche Ver- sorgung Pflege oder hauswirt- schaftliche Versorgung, die auf eine sich aus der Schwangerschaft oder eine durch eine Schwangerschaft bedingte einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung zurückzuführen ist und ebenso ergeben, sowie für die Leistungen einer Hebamme bzw. oder eines Entbindungs- pflegers. Aufwendungen Hebammenleistungen während der Entbindung werden nur bei einer von einer Hebamme geleiteten Geburt übernom- men. Separate Arztkosten werden in diesen Fällen nicht übernommen, es sei denn, diese wurden während der Geburt durch das Eintreten von Komplikationen erforderlich. Ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege wird auch nach einer stationären Entbindung erstattet, sofern die Entlassung aus dem Krankenhaus innerhalb von 24 Stunden erfolgt. Globality erstattet solche Kosten für bis zu 5 aufeinanderfolgende Tage nach der Entbindung. Alle nicht medizinisch nicht-notwendige Kaiserschnittentbindungen notwendigen Kaiserschnitte werden bis zu dem Betrag erstat- tet der den Kosten einer vaginalen Ent- bindung im selben Krankenhaus für eine normale Entbindung anfallen würde. Routine- oder akute Heilbehandlungen bei Neugeborenen innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt sind ausschließlich durch die Neugeborenenklausel in der Versicherung bis zum anwendbaren Limit gemäß des Kindes abgedeckt. Komplikationen, die bei einer künstlichen Befruchtung oder bei der Geburt entstehen, darunter auch Früh- und Mehrlingsgeburten, sind von diesen Leistungen ausgeschlossengewählten Tarifes übernommen.
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Ärztliche Leistungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die im Rahmen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung erforderlichen Maßnahmen für Untersuchung, Diagnostik und Heilbehandlung, sofern in dem Versicherungsvertrag nicht anders beschriebenTherapie. Erstattungsfähig sind unter anderem auch Aufwendungen Aufwen- dungen für Pathologie, Radiologie, Computerto- mographieComputertomographie, Magnetresonanztomographie, Positronenemissi- onstomographie Positronenemissionstomogra- phie sowie für Palliativmedizin. Hierunter verstehen wir sonstige Kosten für die Nutzung von Spezialeinrichtungen, wie Operationssaal, Intensivstation und Labor. Operationen (inklusive ambulanter Operationen, die eine stationäre Heilbehandlung ersetzen) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die hierbei erfor- derlichen Leistungen, wie zum Beispiel ärztliche Leistungen, Anästhesie und die Nutzung von Spezialeinrichtungen. Auf- wendungen für stationsersetzende ambulante Operationen sind ebenfalls erstattungsfähig. Arznei- und Verbandmittel im Rahmen einer stationären Diese müssen von einem Arzt/Zahnarzt im Krankenhaus anlässlich der stationären Heilbehandlung verordnet worden sein, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke oder von einer anderen behördlich zugelassenen Abgabestelle bezogen wer- den. Nährmittel, Stärkungsmittel, Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege sowie Badezusät- ze gelten nicht als Arzneimittel. Das sind physikalisch-medizinische Leistungen (Inhalationen, Krankengymnastik und Bewegungsübungen, Massagen, Pa- ckungen, Hydrotherapie und medizinische Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie oder Lichttherapie). Die physikalisch-medizinischen Leistungen müssen von einem Arzt bzw. dem Inhaber eines staatlich anerkannten und zur Ausübung berechtigenden Abschlusses Diploms für medizinische Assistenzberufe (z. B. PhysiotherapeutenMasseur, Masseur und medizinischer Bademeister, Krankengymnast oder Physiothe- rapeut) durchgeführt und von einem Arzt im Rahmen der stationären sta- tionären Heilbehandlung verordnet werden. Die Verordnung muss vor Behandlungs- beginn Behandlungsbeginn ausgestellt worden sein und Diagnose, Art und Anzahl der Maßnahmen enthalten. Nicht als Heilmittel/Physiothe- rapie Physiotherapie gelten sonstige Leistungen Leistungen, wie zum Beispiel Thermal-, Sauna- und ähnliche Bäder. Hilfsmittel im Rahmen einer stationären Heilbehandlung Erstattungsfähig sind Aufwendungen für diejenigen Hilfs- mittel, die als lebenserhaltende Maßnahme dienen oder körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausglei- chen sollen, wie Herzschrittmacher, Kunstglieder/Prothesen (ausgenommen Zahnprothesen). Diese müssen während des stationären Aufenthaltes angepasst werden und im oder am Körper verbleiben. Aufwendungen für eine angemessene Wartung (bspw. eine jährliche Inspektion oder Ersatzbatte- rien) und Reparaturen die Reparatur von Hilfsmitteln werden sind im Rahmen dieser Bestimmungen erstattetder vorstehenden Regelungen erstattungsfähig. Ärztliche Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung, Leistungen einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers im Krankenhaus, mit Ausnahme von Vorsorgeuntersuchun- gen während der Schwangerschaft Wir übernehmen sowohl die erstattungsfähigen Aufwendun- gen für eine Entbindung (auch Früh- oder Fehlgeburt), wenn diese im Krankenhaus, in einem Entbindungsheim oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgt, als auch Aufwendungen für häusliche Krankenpflege und hauswirtschaftliche Ver- sorgung die auf eine Schwangerschaft oder eine durch eine Schwangerschaft bedingte Erkrankung zurückzuführen ist und ebenso Leistungen einer Hebamme bzw. eines Entbindungs- pflegers. Aufwendungen für medizinisch nicht-notwendige Kaiserschnittentbindungen werden bis zu dem Betrag erstat- tet der im selben Krankenhaus für eine normale Entbindung anfallen würde. Routine- oder akute Heilbehandlungen bei Neugeborenen innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt sind ausschließlich durch die Neugeborenenklausel in der Versicherung des Kindes abgedeckt. Komplikationen, die bei einer künstlichen Befruchtung oder bei der Geburt entstehen, darunter auch Früh- und Mehrlingsgeburten, sind von diesen Leistungen ausgeschlossen.
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