Öffentlich-rechtliche Haftung. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.
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Öffentlich-rechtliche Haftung. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht in Anspruch genommen werden.
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Öffentlich-rechtliche Haftung. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschaden resultierende Vermögensschäden verantwortlich gemacht werden.
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Öffentlich-rechtliche Haftung. Der Versicherer gewährt den gewährtden Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht in Anspruch genommen werden.
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Öffentlich-rechtliche Haftung. Der Versicherer gewährt den gewährtden Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.
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Öffentlich-rechtliche Haftung. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den Versicherten mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht in Anspruch genommen werden.
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Öffentlich-rechtliche Haftung. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den Versicherten mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.
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