Versicherungen mit Namensangabe. 2.1 Versicherungsschutz besteht für die namentlich genannten Personen.
Versicherungen mit Namensangabe. 8.2.1 Versicherungsschutz besteht für die namentlich genannten Personen.
8.2.2 Nicht versicherte Personen können jederzeit zur Ver- sicherung angemeldet werden, wenn die Risikomerkmale und die Versicherungssummen die gleichen sind wie die der bereits versicherten. Für die hinzukommenden Personen besteht Versiche- rungsschutz im vereinbarten Umfang ab Eingang der Anmeldung beim Versicherer.
8.2.3 Personen mit anderen Risikomerkmalen oder mit höheren Versicherungssummen sind erst nach Vereinbarung der Versicherungssumme und des Beitrages versichert.
8.2.4 Der Versicherer hat das Recht, die Versicherung des Einzelnen nach Risikoprüfung abzulehnen. Im Fall der Ablehnung erlischt der Versicherungsschutz einen Monat nach Abgabe der Erklärung des Versicherers.
8.2.5 Für versicherte Personen, die aus dem Vertrag ausschei- den sollen, erlischt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige dem Versicherer zugeht.