Örtlicher Anwendungsbereich Musterklauseln

Örtlicher Anwendungsbereich. Der vorliegende GAV gilt in der ganzen Schweiz.
Örtlicher Anwendungsbereich. Das Lizenzgebiet beschränkt sich auf die in der Anlage . / 1 f OAD und g UAD grün markierten Flächen an der Alten Donau, für welche die MA 45 als Verwalterin zuständig ist; das sind im Wesentlichen die Bereiche der Oberen Alten Donau (stromab Xx xxx Xxxxxx Xxxxx Xxxxx 00 bis An der Oberen Alten Donau 116) sowie der Unteren Alten Donau (Uferpark Kagran bis Seestern sowie Seestern bis zum Wiener Ruderclub Pirat sowie Xx Xxxxxxxxxxxxxxxx 000 bis Harrachgasse) (kurz: „Lizenzgebiet“).
Örtlicher Anwendungsbereich. ● Internationalität: Zwischen Parteien, die ihre Niederlassungen (➔ wirtschaftliche Selbständigkeit) in verschiedenen Ländern haben; ● Die Internationalität muss erkennbar sein; ● Beide Vertragsparteien müssen ihre Niederlassungen in Ländern haben, die die CISG ratifiziert haben (CISG 1 Abs. 1 Lit. a); ● CISG 1 Abs. 1 Lit. b: Das IPR (Kollisionsrecht) verweist auf das nationale materielle Privatrecht Faustregel: Schweizerische Exportgeschäfte ➔ CISG anwendbar; CISG 2 Lit. a: Ausnahme des Verbrauchersvertrages (Relevant ist die Optik des Käufers) Zweck dieser Ausnahme: Man wollte die nationalen (zwingenden!) CISG 3: Werklieferungsvertrag: Wird dem Kaufvertrag gleichgestellt. CISG 5: Produktemängel: Anwendbar ist nicht die CISG, sondern das nationale Produktehaftpflichtrecht. CISG 6: Man kann die Anwendung der CISG ausschliessen oder von CISG abweichende Regeln treffen. Bei einer Rechtswahlklausel, die auf schweizerisches Recht verweist ("Dieser Vertrag unterliegt dem schweizerischen OR"), wird im allgemeinen das Obligationenrecht gemeint sein und nicht die CISG (umstritten); dies ist durch Auslegung des subjektiven Parteiwillen zu ermitteln. Es empfiehlt sich daher der ausdrückliche Ausschluss der CISG. CISG 4: Es besteht ein Spannungsverhältnis mit den nationalen Privatrechten; zahlreiche Fragen werden in der CISG nicht geregelt: ● Der Eigentumsübergang ist nirgends geregelt. Gründe: - Das Sachenrecht ist nicht vereinheitlicht; - Es ist nicht problematisch, denn die Eigentumsfrage ist sekundär, wichtig ist der Besitz, die Verfügungsbefugnis; - Die Rechtsmängelgewährleistung ist in der CISG als Leistungsstörungstatbestand geregelt. ● Problematisch: - Konkurs, Insolvenzrisiko; - Eigentumsvorbehalt ➔ nach nationalem Sachenrecht behandeln. CISG 4 Lit. a: Die CISG betrifft nicht die Gültigkeit des Vertrages. Unter "Gültigkeit des Vertrages" ("Validité") versteht man die inhaltliche Gültigkeit. ● Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Gesetzes− und Sittenverstösse, etc.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.