Übergabe / Übernahme. Die Übergabe des Schenkungsgegenstandes durch den Geschenkgeber und die Übernahme desselben in den Besitz und Genuss des Geschenknehmers erfolgt mit dem Tag der Vertragsunterfertigung. Dieser Tag gilt auch als Abrechnungsstichtag für die auf das Kaufobjekt allenfalls entfallenden öffentlichen Abgaben und sonstigen Aufwendungen. Anzahl der Kfz-Schlüssel: Im Fahrzeug verbleibendes Zubehör: Letzter Prüfbericht nach § 57a KFG wurde übergeben. Eine gültige Plakette ist aufgeklebt. Das Serviceheft wurde übergeben. Genehmigungsnachweis (z. B. Typenschein) wurde übergeben. Die Autobahn-Vignette ist gültig bis
Übergabe / Übernahme. 8.1 Die Übergabe einzelner Teilleistungen erfolgt zu den von SIEMENS festgesetzten Zwischenterminen (Meilensteinen), die förmliche Übergabe (Abnahme) zum Endtermin. Der AN ist dabei verpflichtet, sämtliche Unterlagen vorzulegen, sowie den Nachweis zu führen, dass die Teilleistung unter Berücksichtigung aller vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Eigenschaften, den jeweils aktuellen Regeln der Technik und Wissenschaft entsprechend mängelfrei ausgeführt wurde. Der AN hat SIEMENS 14 Tage vor dem vereinbarten Zwischentermin die Fertigstellung anzuzeigen und SIEMENS die Möglichkeit zur Kontrolle einzuräumen. Etwaige festgestellte Mängel sind auf Aufforderung von SIEMENS sofort zu beheben und daraus anfallende Kosten vom AN zu tragen. Nach Fertigstellung der letzten Teilleistung ist der AN verpflichtet, die förmliche Übergabe der Gesamtleistung SIEMENS 14 Tage vor dem vertraglich fixierten Endtermin anzuzeigen.
8.2 Der AN hat dabei alle geforderten Unterlagen, sämtlichen Schriftverkehr, usw. zu übergeben und den Nachweis zu führen, dass die Gesamtleistung entsprechend den Regeln der Technik mängelfrei ausgeführt wurde. Sollten sich im Zuge der Übernahme Mängel ergeben, stellt dies einen abnahmeverhindernden Grund für die Gesamtleistung dar. In allen Fällen hat der AN, sobald alle Einwendungen, die SIEMENS vorgebracht hat, beseitigt sind, erneut um eine Übernahme anzusuchen. Werden die Einwendungen nicht fristgerecht oder auf die bedungene Weise behoben, ist SIEMENS berechtigt, ohne weitere Vorankündigung einen Dritten mit der Mängelbehebung auf Kosten und Gefahr des AN zu beauftragen.
8.3 Über die förmliche Übergabe/Übernahme (Abnahme) ist von den Vertragsparteien ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen und zu unterzeichnen. Erkennbare Mängel sind hierbei zu vermerken. Im Fall von unerheblichen Mängeln, d. h. solchen, die eine geringfügige Abweichung der vertraglich geschuldeten Leistung darstellen und die den Verwendungszweck der Anlagen in keiner Weise beeinträchtigen, wird einvernehmlich eine Frist von 1 Woche nach Übergabe festgelegt, um den Mangel zu beheben. In diesem Fall gilt die Abnahme mit dem schriftlichen Nachweis der fristgerechten Mängelbehebung als erfolgt.
8.4 Stellen sich Leistungen bereits vor der Übernahme als mangelhaft heraus, oder werden sonstige Bedingungen des Auftrages, insbesondere Termine vom AN, gleichgültig aus welchen Gründen, nicht eingehalten, so ist SIEMENS berechtigt, den Auftrag durch schriftliche Mitteilung ganz oder te...
Übergabe / Übernahme. Der Käufer hat das Fahrzeug am/bis an der Abholadresse ** des Verkäufers abzuholen ** ABHOLADRESSE: matzhold-com | Xxxxx Xxxxxxxx | 8330 Feldbach - Gniebing 2 | Tel: 0000 000 / 0000000 ** Mit dem Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Übernahmefrist bzw. im Fall der Übergabe bzw. Übernahme des Fahrzeuges geht spätestens mit diesem Zeitpunkt die mit dem Besitz des Fahrzeuges verbundene Last und Gefahr auf den Käufer über. Der Verkäufer haftet nach fruchtlosem Ablauf der Übernahmefrist nicht für Beschädigungen oder Verlust (Diebstahl) des Fahrzeuges, es sei denn, daß dies durch ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde. Für den Fall der nicht recht- zeitigen Abnahme des Fahrzeuges ist der Verkäufer berechtigt, ein angemessenes Standgeld (= EUR 10 pro Tag) zu verrechnen.
Übergabe / Übernahme. Das verkaufte Holz gilt mit Abschluss der Vorzeigung als übergeben, wenn nicht eine der Parteien widerspricht. Mit der Übergabe des verkauften Hol- zes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung auf den Käufer über. Im Falle erforderlicher Nachbesse- rungen gilt das Holz mit der Anzeige des Vollzugs der Nachbesserung als übergeben, sofern der Käufer keine erneute Vorzeigung verlangt; im Fall erneuter Vorzeigung gilt Satz 1 ent- sprechend. Erscheint der Käufer oder sein Beauftragter nicht zum Vorzei- gungstermin, gilt das Holz mit Ablauf des Tages des Vorzeigungstermins als von ihm übernommen, es sei denn, der Käufer war aus wichtigem Grund verhindert und hat dies unverzüglich angezeigt. Verzichtet der Käufer auf die Vorzei- gung, so erkennt er damit das bereit gestellte Holz als vertragsgemäße Leistung an; in diesem Fall gilt mit dem Zugang des HAB (Leistungsangebots) das verkaufte Holz als übergeben. Diese Regelung gilt nicht für Holzver- käufe nach Werkseingangsmaß. Hier- für gelten die unter Ziff. 8 genannten besonderen Regelungen. Mit der Übergabe verschafft der Ver- käufer dem Käufer Mitbesitz an dem verkauften Holz.
Übergabe / Übernahme. Die Übernahme des Kaufgegenstandes erfolgt am [Datum einfügen]: Mit der Übergabe bzw. im Fall des Annahmeverzuges gehen Gefahr und Zufall sowie alle Besitzvorteile auf den KÄUFER über. Der VERKÄUFER kann die Übergabe des Kaufgegenstandes solange verweigern, bis die vollständige Zahlung des Kaufpreises durch den KÄUFER erfolgt ist.
Übergabe / Übernahme. A konténer átvétele és visszaszolgáltatása átvételi és visszavételi jegyzéken történik, amely a konténer állapotát rögzíti, s amelyet a felek (illetve a képviseletükben eljáró személyek) kötelesek aláírni. A Bérbevevő a konténert a bérbeadás előtt, a Bérbeadó telephelyén megvizsgáltathatja annak érdekében, hogy megállapíthassa, hogy az céljainak megfelel-e. Ha a Bérbevevő a konténert nem vizsgálta meg, utólag semmiféle kifogást nem támaszthat. Amennyiben átadás/átvételkor a Bérbevevő, illetve képviselője nem gondoskodik a helyszíni átvételről, abban az esetben a felek konténer állapotára vonatkozólag az illetékes konténer depó hivatalos jegyzőkönyvét fogadják el hitelesnek.
4. Harmadik személyek
5. A konténer jelzései
Übergabe / Übernahme. 8.1. Die Warenübernahme am Sitz des Auftraggebers erfolgt von Montag bis Donnerstag, 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr sowie Xxxxxxx von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Die Übernahme der Ware am Bestimmungsort/Einsatzort erfolgt ausschließlich nach gesonderter Vereinbarung und hat im Beisein des Auftraggebers oder einer von dieser beauftragten Person zu erfolgen.
8.2. Mit der bloßen Übernahme der Ware durch den Auftraggeber beginnt noch nicht der Lauf der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungspflicht beginnt erst nach Übernahme der Ware und/oder Leistungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu laufen.
Übergabe / Übernahme. 4.1. Die Übergabe und Übernahme der vertragsgegenständlichen Vermögensteile in den Besitz und Genuss der kaufenden Partei erfolgt mit dem auf die Rechtswirk- samkeit des Vertrages folgenden Monatsfünfzehnten (bei Eintritt vor diesem Ter- min) oder Monatsletzten, jeweils 24.00 Uhr. Wird daher in diesem Vertrag auf das Datum der Übergabe und Übernahme abgestellt, so gilt dieser Zeitpunkt und zwar unbeschadet einer allfälligen späteren oder früheren tatsächlichen physischen Übergabe und Übernahme.
4.2. Mit dem Datum der Übergabe und Übernahme
Übergabe / Übernahme. 7.1 Die Übergabe3 der Einspeichermengen von Speicherkunden erfolgt am Übergabepunkt Riedemannstraße, die Übernahme der Ausspeichermenge erfolgt nach Nominierung durch den Speicherkunden am Übernahmepunkt Riedemannstraße .
7.2 Die Übernahme von Speichermengen erfolgt wie nominiert. Der Speicherbetreiber bildet aus den Anforderungen der Speichernutzer die entsprechenden betrieblichen Ein- und Ausspeiseparameter. Der Speicherbetreiber gewährt nach von Können und Vermögen abweichende Zeitvorgaben zu unveränderten Konditionen.
7.3 Im Xxxxxxxxxxxxxx hat die Ausspeicherung im allgemeinen Vorrang vor der Einspeicherung. Allerdings obliegt dem Speicherbetreiber die Bestimmung der Speicherflussrichtung in Fällen der eingeschränkten Versorgungssicherheit.
7.4 Für jeden Speicherkunden wird ein Arbeitsgaskonto geführt, auf dem die messtechnisch erfasste oder rechnerisch ermittelte energieinhaltsbezogene Speicherbewegung in der Einheit Kilowattstunden (kWh) saldiert wird. Parallel hierzu erfolgt eine rechnerische Angabe in Normkubikmetern (mn3). Die Umrechnung erfolgt auf der Basis des mittleren Brennwertes der Einspeichermengen.
7.5 Dem Speicherkunden wird der Stand seines Arbeitsgaskontos monatlich standardmäßig per E-Mail mitgeteilt.
7.6 Die Führung der Gaskonten und ihrer Bewegungen wird von Speicherbetreiber vorgenommen.
7.7 Zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres hat jeder Speichernutzer von nicht unterbrech- baren Kapazitäten ein Gaskonto auf mindestens 51 % des vertraglichen Arbeitsgasvolumens zu füllen.
7.8 Bei der Nutzung von unterbrechbaren Speicherkapazitäten und vollständiger Vergabe des Speichervolumens wird, bei nicht zeitgerechter Auslagerung bis zum 01.09. des 3 aus Netzbetreibersicht Gaswirtschaftsjahres um 6:00 Uhr durch den Speichernutzer, sein im Speicher befindliches (Rest-)Gas treuhänderisch über Speicherbetreiber bestmöglich verkauft. Der Verkaufserlös, vermindert durch die Transaktionskosten, wird dem Speichernutzer vergütet.
7.9 Das Kissengas des Speichers ist als speichertechnische Grundlage nicht disponierbar.
7.10 Messungen werden von Speicherbetreiber oder ihrem beauftragten Messstellenbetreiber durchgeführt.
7.11 Jeder Speichernutzer oder Speicherbetreiber kann jederzeit schriftlich eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch das zuständige Eichamt oder eine andere behördlich zugelassene Prüfstelle verlangen. Ergibt die Prüfung keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehende Abweichung, so trägt der Antragsteller, im anderen...
Übergabe / Übernahme. 10.1 Es wird ausdrücklich eine förmliche Übernahme der Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber vereinbart, die schriftlich zu dokumentieren und zu bestätigen ist. Sämtliche notwendige Dokumente, die mit der beauftragten Dienstleistung zu erbringen sind, sind bei der Übergabe/Übernahme der Leistung entsprechend vorzulegen.
10.2 Die Übernahme wird nur dann durchgeführt, wenn alle vertraglichen Leistungen auftragsgemäß abgeschlossen und mängelfrei sind. Unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht, die Übernahme zu verweigern.