Übergabepunkt Musterklauseln

Übergabepunkt. Der Übergabepunkt verknüpft die Biogasaufbereitungsanlage mit der Verbindungslei- tung, die die Biogasaufbereitungsanlage über die Biogaseinspeiseanlage mit dem be- stehenden Gasversorgungsnetz verbindet (Teil des Netzanschlusses gemäß Ziffer 1). Der Übergabepunkt bildet die Eigentumsgrenze zum Netzanschluss. An dem Überga- bepunkt wird das aufbereitete Biogas in den Netzanschluss übergeben.
Übergabepunkt. FWPORTAL erbringt ihre Leistungen am Anschlusspunkt des von FWPORTAL genutzten Rechenzentrums an das Internet. Für die Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Rechenzentrum ist der Kunde verantwortlich.
Übergabepunkt. Sofern nicht anders geregelt, wird dem Nutzer die Webanwendung über einen öffentlichen Link zugänglich gemacht. Dieser Link ist über die Homepage des Providers einsehbar.
Übergabepunkt. Der kundenseitige Abschluss des DCC-Netzes (Übergabepunkt) erfolgt grundsätzlich im Anschlussbereich des Gebäudes (Anschlussraum, Elektroverteilungsraum, etc.).
Übergabepunkt. Der Anbieter stellt die Telefondienstleistungen und den Internetzugang an dem im Auftrag genannten Ort (Anschlussanschrift) an dem Glasfaser-Teilnehmeranschluss (GF-TA) als Übergabepunkt.
Übergabepunkt. 2.3.1 Die technischen Einrichtungen von SWU TeleNet erstrecken sich in der Regel bis zum Übergabepunkt. Dieser Übergabepunkt ist die Ersteinrichtung in der Nähe der Hauseinführung (z. B. für: FTTH- Einfamilienhaus: VKA und SFU, FTTH Mehrfamilienhaus: Splitter/VKA und SFU, FTTB: MDU / DPU, FTTC: TAE, BK: Galvanisches Trennglied mit F-Schraubbuchse nach Hauseinführung). Hier endet die Funktionsherrschaft/Verantwortung von SWU TeleNet und beginnt die Funktionsherrschaft/ Verantwortung des Kunden, wobei z. B. die Hausverteilanlage (Verkabelung) in der Regel nicht zu der technischen Einrichtung von SWU TeleNet gehört. Die Hausverkabelung, u. a. Schnittstellen und Stecker müssen den Vorgaben der SWU TeleNet entsprechen, die SWU TeleNet stellt diese Informa- tionen z. B. in Form einer „Technischen Richtlinie BK“ (TR BK) oder einer Bauherreninformation kostenfrei zur Verfügung. 2.3.2 Am Übergabepunkt bietet SWU TeleNet ihren Kunden i.d.R. wahlweise einen aktiven oder einen passiven Netzanschluss wie folgt an: a) Netzanschluss passiv Stand: April 2022/PA Auf der Basis des „Gesetz(es) zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten“ (sog. „Routerwahlrecht), endet das öffentliche Telekommunikationsnetz der SWU TeleNet gegenüber dem Kunden i.d.R. am passiven Netzabschlusspunkt, dem Übergabepunkt (siehe Ziff. 2.3.1). Bei pas- siven Netzanschlüssen wird dem Kunden keine Telekommunikationsendeinrichtung überlassen. Zur Nutzung der Leistungen der SWU TeleNet muss der Kunde eigene Telekommunikationsendeinrichtun- gen anschließen (siehe Ziff. 2.7. und insbesondere Ziff. 2.7.5 Zugangsdaten). b) Netzanschluss aktiv SWU XxxxXxx XxxX, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxx, Telefon 0000 000 -2820, Telefax 0000 000-0000, E-Mail xxxxxxx@xxx.xx LB SWU TeleNet Telefon, Stand: 01.10.2022 Bei aktiven Netzanschlüssen stellt SWU TeleNet eine Ersteinrichtung in der Nähe der Hauseinführung, bzw. Wohnungseinführung zur Verfügung. Dem Kunden wird eine Telekommunikationsendeinrichtung überlassen, die als Schnittstelle zum öffentlichen Telekommunikationsnetz bestimmt ist (Regelinstal- lation). Wünscht der Kunde eine davon abweichende bzw. zusätzliche Installation, wird diese nach Aufwand, gemäß aktuell gültiger Preisliste in Rechnung gestellt. Dem Kunde steht frei, die überlassene Telekommunikationsendeinrichtung nicht anzuschließen und stattdessen eigene Telekommunikations- endeinrichtungen zu nutzen (siehe Ziff. 2.7 und im Besonderen Ziff. 2.7.5 Zugangsdaten).
Übergabepunkt. Der kundenseitige Abschluss des komro-Netzes (Übergabe- punkt) erfolgt grundsätzlich im Anschlussbereich des Gebäu- des (Anschlussraum, Elektroverteilungsraum, etc.). Das CPE stellt die definierte Schnittstelle zur Verfügung und bildet den Übergabepunkt in den Verantwortungsbereich des Kunden. Die genutzte Verkabelung innerhalb des Gebäudes, zwischen Anschlussbereich und Räumlichkeiten des Kunden, ist nicht Ge- genstand dieses Vertrages. Die ggf. notwendige Erstellung, Überprüfung oder Erweiterung der Gebäudeverkabelung kann von Kunde bzw. dem Gebäudeeigentümer selbst durchgeführt oder bei komro mit einem gesonderten Vertrag oder nach Auf- wand entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste beauftragt werden. Im Weiteren gilt die Leistungsbeschreibung Haus- und Wohnungsstich unter xxx.xxxxx.xxx/xxxxxxxx.
Übergabepunkt ist der Einspeicherpunkt und/oder der Ausspeicherpunkt einer Speicher- lokation.
Übergabepunkt. Der Übergabepunkt verknüpft die Biogasaufbereitungsanlage mit der Verbindungsleitung, die die Biogasaufbereitungsanlage über die Biogaseinspeiseanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet (Teil des Netzanschlusses gemäß Ziffer 1). Der Übergabepunkt bildet die Eigentumsgrenze zum Netzanschluss. An dem Übergabepunkt wird das aufbereitete Biogas in den Netzanschluss übergeben. Werktage Abweichend von der Definition in § 2 Nr. 16 GasNZV sind im Folgenden unter Werktagen für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. Dezember eines jeden Jahres gelten als Feiertage. § 3 Weitere Verträge und Vereinbarungen Die Vertragspartner werden bei Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten, die für den Netzzugang und die Einspeisung von Biogas in das Gasversorgungsnetz des Netzbetreibers erforderlich sind, keine Regelungen treffen, die den Regelungsinhalten dieses Vertrages zuwiderlaufen. Das in § 18 geregelte Anpassungsrecht der Vertragspartner bleibt hiervon unberührt. Die Einspeisung in das Gasversorgungsnetz des Netzbetreibers wird in einem gesondert mit dem Transportkunden zu vereinbarendem Einspeisevertrag geregelt. Der Netzbetreiber errichtet den Netzanschluss auf Grundlage der mit dem Anschlussnehmer abzuschließenden Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung. Die Vertragspartner vereinbaren einen Realisierungsfahrplan gemäß § 33 Abs. 7 GasNZV.
Übergabepunkt. Der Übergabepunkt besteht aus der Verbindung des von der komro betriebenen Telekommunikationsnetzes mit der Kun- denanlage. Er beginnt am Abzweig- bzw. Endpunkt des Tele- kommunikationsnetzes und endet mit der Abschlusseinrich- tung bzw. dem Hausübergabepunkt HÜP). Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der komro und stehen in deren Eigentum. Sie sind lediglich Scheinbe- standteil des jeweiligen Grundstücks gemäß § 95 BGB und wer- den nur zu einem vorübergehenden Zweck installiert.