Übergangsfristen Musterklauseln

Übergangsfristen. (1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der Republik Albanien, im Folgenden "Albanien" genannt, erfüllt wurden. (2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von Alba- nien erfüllt wurden.
Übergangsfristen. (1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Bedingungen von Bosnien und Herzegowina erfüllt wurden. (2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende des ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von Bosnien und Herzegowina erfüllt wurden.
Übergangsfristen. (1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der Republik Kroatien, im Folgenden "Kroatien", erfüllt wurden. (2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von Kroatien erfüllt wurden.
Übergangsfristen. (1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erfüllt wurden. (2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erfüllt wurden.
Übergangsfristen. 15.1 Diese Technischen Anschlussbedingungen gelten mit Wirkung vom 01. Juni 2008. Alle zur Aufschaltung beantragten Neuanlagen müssen ab diesem Zeitpunkt dieser TAB entsprechen. Alle anderen Brandmeldeanlagen sollen bis spätestens 31. Dezember 2010 dieser TAB entsprechen. Die Konformität der Brandmeldeanlage mit dieser TAB ist bis zum 31. Dezember 2010 von der Wartungsfirma der Brandmeldeanlage der ILS Landshut schriftlich zu bestätigen.
Übergangsfristen. (1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der UNMIK erfüllt wurden. (2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 3 Absatz 2 dieses Protokolls genann- ten Bedingungen von der UNMIK erfüllt wurden.
Übergangsfristen. Allgemeine Hinweise und Ansprechpartner Merkblatt für die Abnahmevoraussetzungen Formloser Antrag für die Freigabe der Feuerwehr-Schließung Muster einer Errichterbestätigung Meldergruppenübersicht (Muster) Feuerwehr-Laufkarte (Muster)
Übergangsfristen. 15.1 Diese Technischen Anschlussbedingungen gelten mit Wirkung vom 01.07. 2003. Alle ab diesem Zeitpunkt noch nicht von der Kreisbrandinspektion freigegebenen Ausführungsplanungen von Brandmeldeanlagen, müssen ab diesem Zeitpunkt dieser TAB entsprechen. Alle anderen, zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende, Brandmeldeanlagen haben grundsätzlich solange Bestandsschutz, als das Objekt im Sinne Art. 60 Abs. 6 BayBO nicht wesentlich geändert wird. In diesem Fall muss die Brandmeldeanlage diesen Technischen Anschlussbedingungen angepaßt werden. Das Gleiche gilt auch für Brandmeldeanlagen bei bestehenden baulichen Anlagen, bei denen aufgrund erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit, Anordnungen nach der Bay. Bauordnung erforderlich sind.
Übergangsfristen. EU-15 und EFTA B49 Für Kurzaufenthalter/innen aus der EU-8 gilt das Totalisierungsprinzip seit dem 1.5.2011. X00 Für Staatsangehörige aus Malta und Zypern (griechischer Teil) gelten die gleichen Bestimmungen wie für Staatsangehörige der EU-15 (B45 f.). Bulgarien und Xxxxxxxx
Übergangsfristen. 15.1 Diese Technischen Anschlussbedingungen (TAB) gelten mit Wirkung vom 01.01.2011. Alle ab diesem Zeitpunkt noch nicht von den zuständigen Landratsäm- tern/Stadtverwaltungen freigegebenen Ausführungsplanungen von Brandmeldeanla- gen, müssen ab diesem Zeitpunkt dieser gültigen TAB entsprechen.