Übergangsklausel Musterklauseln

Übergangsklausel a) Für Redakteurinnen/Redakteure in den ersten beiden Berufsjahren, im vierten und sechsten Berufsjahr gilt, dass jeweils noch eine Höherstufung nach der alten Struktur erfolgt, wenn sie bis zum 31. Juli 2007 eine Berufs- jahrstufe nach der alten Struktur erreichten. Sie bleiben so lange in dieser Gehaltsgruppe, bis sie das Berufsjahr nach der neuen Staffel erreicht ha- ben. b) Für Redakteurinnen/Redakteure, die bis zum 31. Januar 2008 das 15. Berufsjahr erreichten, gilt die bisherige Gehaltsgruppe III c (ab 15. Berufs- jahr) weiter. c) In der Gruppe III sind die Buchstaben d und e mit Wirkung seit 1. Januar 1998 aufgehoben. Tarifgruppe 2b: Redakteurinnen/Redakteure mit Regelqualifikation bis 30.04.2018 ab 01.05.2018 ab 01.05.2019 1.- 4. Berufsjahr 3.253 € 0.000 € 0.000 € ab 5. bis 8. Berufsjahr 3.775 € 0.000 € 0.000 € ab 9. bis 14. Berufsjahr 4.356 € 0.000 € 0.000 € ab dem 15. Berufsjahr 4.793 € 4.884 € 0.000 € Der Einstieg in jede Berufsjahresstufe nach dem 4. Berufsjahr erfolgt soweit die Redakteurin/der Redakteur eine vom Verlag nach Themen und Umfang vorgegebene redaktionsspezifische Qualifikationsmaßnahme spätestens im letzten Jahr vor dem Einstieg in die nächste Berufsjahresstufe absolviert hat. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Verlag nicht oder nicht rechtzeitig bis zum Erreichen der nächsten Berufsjahresstufe die dazu not- wendige Vorgabe gemacht hat. Die Qualifikationsmaßnahme muss wäh- rend der Arbeitszeit auf Kosten des Verlages stattfinden.
Übergangsklausel a) Für Redakteurinnen/Redakteure in den ersten beiden Berufsjahren, im vierten und sechsten Berufsjahr gilt, dass jeweils noch eine Höherstufung nach der alten Struktur erfolgt, wenn sie bis zum 31. Juli 2007 eine Berufsjahrstufe nach der alten Struktur erreichten. Sie bleiben so lange in dieser Gehaltsgruppe, bis sie das Berufsjahr nach der neuen Staffel erreicht haben. 1.- 4. Berufsjahr 3.253 € 3.388 € 0.000 € bis 30.04.2018 1,9 % ab 01.05.2018 2,4 % ab 01.05.2019 ab 5. bis 8. Berufsjahr 3.775 € 0.000 € 0.000 € ab 9. bis 14. Berufsjahr 4.356 € 0.000 € 0.000 € ab dem 15. Berufsjahr 4.793 € 4.884 € 0.000 € Der Einstieg in jede Berufsjahresstufe nach dem 4. Berufsjahr erfolgt, soweit die Redakteurin/der Redakteur eine vom Verlag nach Themen und Umfang vorgegebene redaktionsspezifische Qualifi- kationsmaßnahme spätestens im letzten Jahr vor dem Einstieg in die nächste Berufsjahresstufe absol- viert hat. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Verlag nicht oder nicht rechtzeitig bis zum Erreichen der nächsten Berufsjahresstufe die dazu notwendige Vorgabe gemacht hat. Die Qualifika- tionsmaßnahme muss während der Arbeitszeit auf Kosten des Verlages stattfinden.
Übergangsklausel. Ausgaben im Sinne des Art. 4 Abs. 1, die im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. August 2015 entste- hen, können im Rahmen dieser Vereinbarung abgerechnet werden. Diese sind in einem gesonderten Zwischenbericht bis 31. Dezember 2015 abzurechnen.
Übergangsklausel a) Für Redakteurinnen/Redakteure in den ersten beiden Berufsjahren, im vierten und sechsten Berufsjahr gilt, dass jeweils noch eine Höherstufung nach der alten Struktur erfolgt, wenn sie bis zum 31. Juli 2007 eine Berufsjahrstufe nach der al- mit einem Verlag begründen, werden in die folgende Gehaltsstruktur eingruppiert: 1. bis 3. Berufsjahr ungeregelt 2.870 € 0.000 € Nach dem dritten Berufsjahr wird die Redakteurin/der Redakteur in der Tarifgruppe 2b ein- gruppiert. Dabei zählt das dritte Berufsjahr in der Tarifgruppe 2a als erstes Berufsjahr der Tarifgruppe 2b. 1.- 4. Berufsjahr 3.032 € 0.000 € 0.000 € ab 5. bis 8. Berufsjahr 3.519 € 0.000 € 0.000 € ab 9. bis 14. Berufsjahr 4.060 € 0.000 € 0.000 € ab dem 15. Berufsjahr 4.467 € 4.579€ 0.000 € Der Einstieg in das 15. Berufsjahr erfolgt soweit die Redakteurin/der Redakteur eine vom Verlag nach Themen und Umfang vorgegebene redaktionsspezifische Qualifikationsmaß- nahme spätestens im 14. Berufsjahr absolviert hat. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Verlag nicht oder nicht rechtzeitig bis zum Erreichen des 15. Berufsjahres die dazu notwendige Vorgabe gemacht hat. Die Qualifikationsmaßnahme muss während der Arbeitszeit auf Kosten des Verlages stattfinden. ten Struktur erreichten. Sie bleiben so lange in dieser Gehaltsgruppe, bis sie das Berufsjahr nach der neuen Staffel erreicht haben. b) Für Redakteurinnen/Redakteure, die bis zum 31. Januar 2008 das 15. Berufsjahr erreichten, gilt die bisherige Gehaltsgruppe III c (ab 15. Berufsjahr) weiter. c) In der Gruppe III sind die Buchstaben d und e mit Wirkung seit 1. Januar 1998 aufgehoben. Für Redakteurinnen/Redakteure, die am 31. Dezember 1997 in der bisherigen Gruppe III Buchst. c, d oder e eingruppiert waren, gelten die bisherigen Buchst. d und e mit der Maßgabe weiter, dass jeweils noch eine Höherstufung erfolgt und diese Stufen an den linearen Tarifanhebungen der Gehaltssätze teilnehmen. Eine Verrechnung mit künftigen linearen Tarifanhebungen findet nicht statt. Ebenfalls an künftigen linearen Änderungen der Gehaltssätze nehmen die bishe- rigen Stufen teil, die bestehen bleiben. Eine Verrechnung findet ebenfalls nicht statt.

Related to Übergangsklausel

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind jeweils verantwortliche Stellen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages von dem Vermieter verarbeitet. 3. Eine werbliche Verwendung für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich Empfeh- lungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers erfolgt nur auf Basis der Rechtsgrundlage einer entsprechend erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs.1 lit. a. Der Mieter, sowie der Fahrer können jederzeit eine erteilte Einwilligung zur etwaigen Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist unter Angabe des umseitig genannten Vermieters zu richten an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx. 4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsab- wicklung erforderlich ist. So zum Beispiel an das Kreditkartenunternehmen des Mie- ters zum Zwecke der Abrechnung, an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer oder an zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine dar- über hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesonderten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mie- ters/Fahrers (siehe Punkt 3). 5. Der Mieter/Fahrer kann als Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend machen: - Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) - Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) - Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO, § 35 BDSG), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) - Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO, § 19 BDSG). Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters / Fahrers nach Berichti- gung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Miet- vertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, welche die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. Weiterhin verweisen wir auf die gültigen „Datenschutzhinweise für Kunden“, die jederzeit unter folgenden Link xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_ kunden.html zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich an folgenden Kontakt wen- den: xxxx@xxxxxxxx.xx

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Kumulklausel Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Verstoß oder für ein und dasselbe Schadenereignis Versicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge bei Markel Insurance SE oder mehrere Deckungserweiterungen und Zusatzbausteine dieses Versicherungsvertrags besteht. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedrigere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.